Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1974, Az.: VII ZR 30/72
Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages; Verjährung der Ansprüche aus einem Architektenvertrag; Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Konstruktion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1974
- Aktenzeichen
- VII ZR 30/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 25.05.1972
- OLG Koblenz - 02.12.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 218 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt W.,
vertreten durch ihren Bürgermeister
Prozessgegner
Architekt Dipl.Ing. Günther K., T., S.straße ...
Architekt Bauingenieur Josef K., T., T.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Hat das Gericht die Entscheidung über die Kosten übergangen, die durch die Streithilfe verursacht worden sind (§ 101 Abs. 1 ZPO), so beginnt die Frist, innerhalb deren der Streithelfer in diesem Punkt die Ergänzung des Urteils beantragen kann (§ 321 Abs. 2 ZPO), jedenfalls bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil erst mit der Zustellung des Urteils an ihn.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerin gegen die Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Dezember 1971 und 25. Mai 1972 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Tatbestand
Durch "Einheits-Architektenvertrag" vom 13. April 1962 übertrug die Klägerin dem Beklagten die gesamte Bearbeitung der Pläne sowie die künstlerische, technische und wirtschaftliche Oberleitung der Bauausführung für den Neubau einer Volksschule in W.. Mit der örtlichen Bauführung beauftragte sie den Streithelfer. Er ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten, nachdem ihm dieser den Streit verkündet hatte.
Die Schule wurde gebaut, nach den Osterferien 1964 bezogen und gegenüber den einzelnen Bauunternehmern am 7. September 1964 förmlich abgenommen. Später zeigten sich Mängel.
Mit der Behauptung, diese Mängel seien auf Fehler des Beklagten bei der Planung und Oberleitung zurückzuführen, hat die Klägerin mit ihrer am 30. Dezember 1969 eingereichten und am 16. Januar 1970 dem Beklagten zugestellten Klage die Feststellung beantragt, daß er - als Gesamtschuldner mit der ursprünglich mitverklagten, inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Firma P.-F. - verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Beseitigung der von ihr näher bezeichneten Mängel entstanden sei.
Der Beklagte und sein Streithelfer haben sich auf Verjährung berufen. Dazu heißt es in § 14 des Architektenvertrages:
"Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten als Oberleiter der Ausführung verjähren in 2 Jahren nach Beendigung der Leistung des Architekten. Alle übrigen Ansprüche verjähren spätestens mit der Verjährung der Ansprüche des Architekten gegen den Bauherrn."
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten durch Teilurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin am 2. Dezember 1971 zurückgewiesen und ihr "die Kosten des Berufungsverfahrens" auferlegt.
Das Urteil vom 2. Dezember 1971 ist dem Beklagten am 25. Januar 1972 zugestellt worden; eine Zustellung an den Streithelfer ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat es alsbald mit der Revision angefochten. Mit am 28. April 1972 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Streithelfer beantragt, das ihm erst Ende März 1972 bekannt gewordene Urteil zu ergänzen und der Klägerin auch die in der Berufungsinstanz durch die Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen. Das Oberlandesgericht hat dem durch Ergänzungsurteil vom 25. Mai 1972 entsprochen.
Mit ihrer gegen das erste Berufungsurteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter. Mit ihrer gegen das Ergänzungsurteil gerichteten Revision wendet sie sich gegen die Verurteilung in die durch die Streithilfe verursachten Kosten. Der Beklagte und der Streithelfer bitten um Zurückweisung der ersten, der Streithelfer auch um Zurückweisung der zweiten Revision.
Der Senat hat beide Revisionsverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
A.
Das Urteil vom 2. Dezember 1971
I.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte seine Leistungen im Laufe des Jahres 1965 beendet, die letzten Rechnungen geprüft und sein Honorar abgerechnet hat. Gemäß § 14 Satz 1 des Architektenvertrages erachtet es daher Ansprüche der Klägerin aus fehlerhafter Oberleitung mit Ende 1967 für verjährt.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
2.
Das Berufungsgericht hält auch Ansprüche der Klägerin wegen Planungs- und Konstruktionsfehler für verjährt. Es geht dabei von der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB aus. § 14 Satz 2 des Architektenvertrages wendet es nicht an, weil es noch annimmt, daß der Honoraranspruch des Architekten in 30 Jahren verjähre. Das steht im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 45, 223). Inzwischen hat der Senat aber seine Auffassung geändert und wiederholt entschieden, daß der Anspruch auf Architektenhonorar in zwei Jahren verjährt (BGHZ 59, 163). Daran hält er fest. Diese gegenüber der Fünfjahresfrist des § 638 BGB kürzere Zweijahresfrist gilt nach § 14 Satz 2 des Vertrages auch für die Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Planung und Konstruktion.
Nach § 201 BGB in Verbindung mit § 5 des Architektenvertrages begann der Lauf der Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar mit dessen Fälligkeit, hier also mit "Beendigung der Leistungen des Architekten, d.h. bei der Überreichung der Schlußabrechnung des Baues und der Gebührenrechnung des Architekten". Etwaige Honoraransprüche und die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen Planungs- und Konstruktionsfehler sind mithin seit Ende 1967 verjährt.
II.
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte mit seiner Einrede nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die Berufung auf Verjährung kann zwar eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, falls der Schuldner dem Gläubiger - sei es auch nur unabsichtlich - Anlaß gegeben hat, von der rechtzeitigen Klageerhebung abzusehen (BGHZ 9, 1, 5; Senatsurteil vom 27. Februar 1969 - VII ZR 18/67 -, insoweit in NJW 1969, 1108 nicht abgedruckt). Dafür, daß der Beklagte sich so verhalten habe, ist indessen entgegen der Meinung der Revision nichts ersichtlich.
1.
Nicht richtig ist zunächst, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Geltendmachung der Einrede gegen Treu und Glauben verstoße, lediglich durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts verneint hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, daß der Beklagte sie durch sein Verhalten veranlaßt habe, die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu erheben.
Die Klägerin ist im zweiten Rechtszuge nicht mehr auf ihre vor dem Landgericht vertretene Ansicht zurückgekommen, die Einrede der Verjährung sei als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Was die Revision hierzu an Behauptungen nachweist, findet sich lediglich in einem erstinstanzlichen Schriftsatz. Darauf brauchte das Berufungsgericht angesichts des Fehlens eines entsprechenden Vortrags in der Berufungsinstanz nicht einzugehen.
III.
Vergeblich rügt die Revision schließlich, daß die Frage, ob der Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, gar nicht und die weitere Frage, ob er seine Verpflichtung zur Ersatzleistung dem Grunde nach anerkannt habe, nur unvollständig geprüft worden sei.
1.
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung setzt zu seiner Wirksamkeit neben dem Eintritt der Verjährung voraus, daß der Schuldner hiervon Kenntnis hatte oder daß ihm jedenfalls bewußt war, die Forderung werde möglicherweise bereits verjährt sein (BGH Urteil vom 13. Oktober 1960 - II ZR 75/59 = VersR 1960, 1076, 1078; Senatsurteil vom 24. Juni 1974 - VII ZR 49/73 = WM 1974, 929). Daß dies bei dem Beklagten anläßlich der Verhandlungen vom 22. Juli 1969 der Fall gewesen sei, hat die Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte hatte demgegenüber mit seinem Schriftsatz vom 25. Juni 1970 geltend gemacht, er sei damals davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrist erst am 7. September 1969 ablaufen werde und nur aus diesem Grunde habe er sich seinerzeit noch nicht auf Verjährung berufen. Von einem Verzicht auf die Einrede kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
2.
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten das Vergleichsangebot ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatte. Es könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beklagte sich des Bestehens des gegen ihn erhobenen Anspruchs bewußt gewesen wäre und er diesen Anspruch dem Grunde nach nicht in Frage gestellt hätte (BGH NJW 1969, 1108; Senatsurteil WM 1974, 929). So lagen die Dinge hier gerade nicht.
B.
Das Ergänzungsurteil vom 25. Mai 1972
I.
Die Revision ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, daß die Kosten, über die das Berufungsgericht in dem Ergänzungsurteil entschieden hat, sich nur auf etwa 1.300 DM belaufen. Die Höhe des Streitwerts ist hier ohne Belang, weil es ausschließlich um die Kosten geht, ebenso wie bei der Revision gegen ein nur über die Kosten entscheidendes Schlußurteil. Erforderlich ist für die Zulässigkeit der Revision in einem solchen Falle nur, daß die Kosten zur Hauptsache gehören, dieselbe Partei auch gegen das Haupturteil wirksam Revision eingelegt hat (RGZ 68, 301; RG WarnRspr. 1909 Nr. 425; RG JW 1937, 2784; Stein/Jonas ZPO, 19. Aufl. § 321 Anm. IV) und über die gegen das Haupturteil gerichtete Revision nicht schon vor Einlegung der zweiten Revision entschieden worden ist (zum Teil- und Schlußurteil vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1960 - VII ZR 190/59 = LM ZPO § 99 Nr. 7). Mit der Anfechtung nur des Haupturteils durfte die Klägerin sich nicht begnügen, sollte die Kostenentscheidung des Ergänzungsurteils nicht rechtskräftig werden (vgl. BGHZ 20, 253, 255 mit Anm. Fischer in LM ZPO § 99 Nr. 4). Haupt- und Ergänzungsurteil sind auch insoweit wie Teil- und Schlußurteil zu behandeln.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, wonach Ergänzung des Urteils binnen einer Woche seit seiner Zustellung beantragt werden muß, sei hier gewahrt. Obwohl der Streithelfer die für die Hauptpartei geltenden Fristen grundsätzlich gegen sich gelten lassen müsse, beginne im vorliegenden Falle der Lauf der Frist nicht vor der Zustellung des Urteils an den Streithelfer.
Das ist richtig. Was die Revision dem entgegenhält, bleibt ohne Erfolg.
1.
Nach § 67 ZPO ist der unselbständige Streithelfer allerdings nur insoweit berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, als seine Erklärungen und Handlungen zu denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Hieraus folgt, daß der Streithelfer grundsätzlich an die für die Hauptpartei laufenden Fristen gebunden ist. Der Bundesgerichtshof hat daher ausgesprochen, daß die Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO auch für den Streithelfer bereits mit der Zustellung des vollständigen Urteils an eine der Parteien und nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer beginnt (NJW 1963, 1251). Ohne Einschränkung gilt diese Bindung auch für die Fälle, in denen das Urteil nach § 321 ZPO ergänzt werden soll, sofern die Ergänzung die Belange der vom Streithelfer unterstützten Hauptpartei berührt.
2.
Etwas anderes gilt dagegen, wenn das Urteil ausschließlich in bezug auf die Kosten ergänzt werden soll, die durch die Streithilfe verursacht worden sind. In einem derartigen - hier vorliegenden - Falle ist der Streithelfer nicht von der Zustellung des Haupturteils an eine der Parteien des Rechtsstreits (vgl. § 221 Abs. 2 ZPO) abhängig. Jedenfalls bei einem nicht rechtskräftigen Haupturteil kommt es vielmehr darauf an, wann dieses Urteil dem Streithelfer zugestellt worden ist. Erst dann beginnt für diesen der Lauf der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen einwöchigen Antragsfrist.
a)
Höchstrichterlich ist die hier zu erörternde Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Köln (NJW 1960, 2150 Nr. 10) und das Landgericht Heidelberg (MDR 1963, 224 Nr. 64) haben sie im vorstehenden Sinne beantwortet. Das Schrifttum hat sich dem angeschlossen (Stein/Jonas a.a.O., § 321 Anm. II 1 mit N. 19; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 67 Anm. B II c 3; Zöller/Degenhart, 11. Aufl., § 321 Anm. 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 60 I 4 b mit N. 4).
b)
Dem ist beizupflichten. Soweit es sich um Kosten handelt, die durch die Streithilfe verursacht sind, werden die Belange der Hauptpartei nicht betroffen. Die Hauptpartei kann mit diesen Kosten prozessual niemals belastet werden; sie müssen entweder ihrem Gegner oder ihrem Streithelfer auferlegt werden. Aus der gegenüber § 67 ZPO spezielleren Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO folgt, daß der Streithelfer und der Gegner der Hauptpartei hinsichtlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten als gegnerische Parteien zu behandeln sind.
Die Befugnisse des Streithelfers reichen in dieser Beziehung weiter als die der von ihm unterstützten Hauptpartei. Er verficht hier ausschließlich sein eigenes Interesse, nicht zugleich das der Hauptpartei. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den übrigen Fällen, bei denen die Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei den Vorrang haben, weil es dort in erster Linie um die Belange der Hauptpartei geht.
c)
Aus dem Anspruch des Streithelfers auf eine eigenständige Kostenentscheidung (Stein/Jonas a.a.O.) folgt, daß das Urteil - jedenfalls bis zum Eintritt seiner Rechtskraft - dem Streithelfer zugestellt werden muß, um für diesen die einwöchige Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen. Zwar braucht im allgemeinen das Haupturteil (nach insoweit einhelliger Auffassung) nur dem streitgenössischen Streithelfer zugestellt zu werden (RGZ 108, 132, 135; Stein/Jonas a.a.O. § 69 Anm. I 2; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 69 Anm. 2 B d; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 47 V 2 b); während das bei der unselbständigen Streithilfe nicht erforderlich ist (seit RGZ 18, 416, 418; 34, 360, 363 ständige Rechtsprechung; ihr folgend Stein/Jonas a.a.O. § 67 Anm. IV 2 mit N. 45; Zöller/Degenhart a.a.O., § 71 Anm. 3; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 71 Anm. 3; Thomas/Putzo, 7. Aufl., § 67 Anm. 2 c; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 47 IV 4; a.A. Hellwig System § 92 I 2 a mit N. 1; Nikisch, Zivilprozeßrecht, § 112 III 1). Entbehrlich ist die Zustellung an den unselbständigen Streithelfer aber nur, wo Ansprüche der unterstützten Hauptpartei in Rede stehen, die auch von ihr selbst geltend gemacht werden können, der Streithelfer also eine eigene Parteienstellung nicht besitzt (vgl. BGH, NJV 1963, 1251). Hat er dagegen eine einer Partei vergleichbare Stellung, wie bei der streitgenössischen Nebenintervention, so ist auch die Zustellung des Urteils an ihn erforderlich.
3.
Das Berufungsgericht durfte somit sein Urteil vom 2. Dezember 1971 ergänzen, weil die Antragsfrist für den Streithelfer noch nicht verstrichen war. Daß seine Entscheidung auch sachlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu A.
C.
Beide Revisionen sind nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Girisch
Meise
Recken
Doerry