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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.06.1978, Az.: VI R 3/78

Revisionsverfahren; Prozeßbevollmächtigter; Rücknahme der Klage

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.06.1978
Aktenzeichen
VI R 3/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 125, 149 - 150
  • BStBl II 1978, 464
  • DB 1978, 1772 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1978, 675 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Kläger, der nach Einlegung der Revision durch das FA als Revisionsbeklagter im Revisionsverfahren nicht durch einen in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann die Klage persönlich rechtswirksam zurücknehmen.

Tatbestand:

1

Das Finanzgericht (FG) hatte dem Begehren des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die Unterhaltszahlungen an seine in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen, zum Teil entsprochen. Hiergegen legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Revision ein mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach dem Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof - BFH - (Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) nahm der Kläger die Klage - mit Einwilligung des FA - zurück; dabei war er nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten vertreten.

Entscheidungsgründe

2

Nimmt der Kläger, nachdem das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat, seine Klage mit Einwilligung des FA zurück, so ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1967 VI R 314/66, BFHE 88, 111, BStBl III 1967, 294). Der Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme steht im Streitfall nicht entgegen, daß der Kläger im Revisionsverfahren nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Prozeßbevollmächtigten vertreten ist. Für den Fall einer nicht rechtswirksam unmittelbar beim BFH (§ 37 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobenen Klage hat der VII. Senat des BFH entschieden, daß der Kläger die Klage persönlich zurücknehmen kann (Beschluß vom 31. Januar 1978 VII K 2/77, BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232). Zur Begründung seiner Auffassung hat der VII. Senat unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. Februar 1962 VII C 66.61 (BVerwGE 14, 19) ausgeführt, daß bei einem nicht rechtswirksam eingelegten Rechtsmittel von vornherein nicht zur Sache entschieden werden könne. Deshalb greife hier der dem Vertretungszwang zugrunde liegende Gedanke, die Parteien in ihrem Interesse und zur Entlastung des Revisionsgerichts zur Darlegung des Prozeßstoffs durch einen Prozeßbevollmächtigten zu nötigen, nicht durch. Der Senat hält diese Erwägungen für entsprechend anwendbar, wenn der nicht vertretene Kläger als Revisionsbeklagter seine Klage im Revisionsverfahren zurücknimmt. Auch in diesem Falle hätte der Prozeßvertreter sich wie im Falle des BVerwG-Beschlusses VII C 66.61 mit der Sache selbst nicht zu befassen, sondern könnte lediglich die Rücknahme der Klage erklären. Der Zweck des durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs eingeführten Vertretungszwangs, zu einer möglichst sachgerechten Durchführung des Revisionsverfahrens beizutragen, würde somit nicht erreicht. Die Heranziehung eines Prozeßbevollmächtigten nur zum Zwecke der Klagerücknahme würde sich auch in diesem Falle als für die Prozeßpartei unbillige Förmelei erweisen (vgl. auch BVerwG-Beschluß vom 12. Februar 1970 VIII C 29.69, Neue Juristische Wochenschrift 1970 S. 1205).