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§ 20 UZwGBw - Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Amtliche Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

(1) Wird durch die vorübergehende Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die gewöhnliche Nutzung des betroffenen Grundstücks derart beeinträchtigt, dass dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.

(2) Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 23 Absatz 4, die §§ 29 und 32 Absatz 2 sowie die §§ 34, 49, 58, 62, 64 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungsbehörde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr tritt.