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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1994, Az.: 2 StR 204/94

Entziehungsanstalt; Rehabilitationsinteresse; Strafvollstreckung; Maßregelvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1994
Aktenzeichen
2 StR 204/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Allein das Rehabilitationsinteresse des Angeklagten kann den Grund dafür bilden, daß von dem Grundsatz, daß die Durchführung der Maßregel i.S.d. § 64 StGB der Strafvollstreckung vorgeht, abgewichen wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß dreieinhalb Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

2

Mit seiner Revision greift der Angeklagte ausschließlich den Strafausspruch an. Die darin liegende Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam, soweit sie den Schuldspruch und den Maßregelausspruch vom Revisionsangriff ausnimmt. Anders verhält es sich mit der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe; sie läßt sich vom Strafausspruch schon deshalb nicht trennen, weil die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe im Urteilsausspruch benannt ist und insofern mit dem Strafmaß, auf das die Kammer erkannt hat, in unlösbarem Zusammenhang steht.

3

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Beschwerdeführer allein erhobene Sachrüge deckt insoweit keinen Rechtsfehler auf.

4

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil:

5

"Gemäß § 67 Abs. 2 StGB hat die Kammer bestimmt, daß ein Teil der erkannten Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten vor der angeordneten Maßregel gemäß § 64 StGB vollstreckt wird, da hierdurch der Maßregelzweck leichter erreicht wird. Dem Angeklagten soll durch Vorwegvollzug eines erheblichen Teils der Strafe die Schwere seiner Tat durch die Strafvollstreckung vor Augen geführt werden, damit er auf die besondere Behandlung im Maßregelvollzug hinreichend anspricht. Vor allem aber ist der der Strafvollstreckung nachfolgende Maßregelvollzug bei einer langjährigen Freiheitsstrafe als zweckmäßig anzusehen, weil der Verurteilte nach der besonderen Behandlung in der Entziehungsanstalt sofort in die Freiheit entlassen werden kann (vgl. Schönke-Schröder, § 67 Rdn. 7). Die Kammer hat den vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe auf 3 Jahre und 6 Monate bemessen, um dem Angeklagten nach anschließender Durchführung des Maßregelvollzugs die Chance einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe bzw. des hierauf anzurechnenden Maßregelvollzugs - über die demnächst die zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben wird - zu erhalten."

6

Diese Ausführungen tragen die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe nicht.

7

Auszugehen ist von dem Grundsatz des Gesetzes, daß die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung sieht keine generelle Ausnahme für langfristige Freiheitsstrafen vor (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6). Die einzige Abweichung von der Regel ist die Vorschrift des § 67 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht bestimmen kann, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Wann ein Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, läßt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Richtschnur hierbei ist das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden (BGH NStZ 1986, 524; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 67 Rdn. 47). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei hohen Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles der Strafe in gebotenem Maße mitarbeiten kann (vgl. BGHSt 37, 160). Nur wenn überzeugende Gründe vorliegen (vgl. BGH NStZ 1986, 428), kann für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge sprechen, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9; zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 24. März 1994 - 4 StR 133/94).

8

Solche Gründe hat das Landgericht im vorliegenden Falle nicht dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, welche die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe rechtfertigen; er hebt die Anordnung auf (§ 354 Abs. 1 StPO).

9

Der hierin liegende Teilerfolg des Rechtsmittels ist angesichts der erfolglosen Anfechtung des Strafausspruchs so geringfügig, daß Gesichtspunkte der Billigkeit nicht dafür sprechen, den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auch nur teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).