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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1994, Az.: 4 StR 133/94

Vollstreckungsreihenfolge; Umkehr; Strafvollzug; Maßregelerfolg; Begründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1994
Aktenzeichen
4 StR 133/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Soll die Vollstreckungsreihenfolge zum Teil umgekehrt werden, so müssen auch bei hohen Strafen Gründe mit erheblichem Gewicht, so zum Beispiel die begründete Befürchtung, daß ein später erfolgender Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen würde, hierfür sprechen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken seien.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel erweist sich - auch unter Berücksichtigung des Verteidigervorbringens im Schriftsatz vom 17. März 1994 - im wesentlichen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Lediglich der Ausspruch über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe hat keinen Bestand. Hierzu heißt es im angefochtenen Urteil: "Damit der Zweck der Unterbringungsmaßregel - die Besserung des Täters und Abwendung der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten - leichter erreicht werden kann, hat die Kamm.er deshalb gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, daß drei Jahre und vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind."

5

Mit diesen knappen, formelhaften Ausführungen wird das Schwurgericht seiner Begründungspflicht nicht gerecht. Die für die getroffene Entscheidung im einzelnen maßgeblichen Überlegungen bleiben dem Revisionsgericht verborgen, so daß dieses nicht in die Lage versetzt wird, die getroffene Entscheidung auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen. Auszugehen ist von dem Grundsatz des Gesetzes, daß die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung sieht keine generelle Ausnahme für langfristige Freiheitsstrafen vor (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6). Die einzige Abweichung von der Regel ist die Vorschrift des § 67 StGB, wonach das Gericht bestimmen kann, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Wann ein Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, läßt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Richtschnur hierbei ist das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringenden (BGH NStZ 1986, 524; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 67 Rdn. 47). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4).

6

Gerade bei hohen Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles der Strafe im gebotenen Maße mitarbeiten kann (vgl. BGHSt 37, 160). Nur wenn überzeugende Gründe vorliegen (vgl. BGH NStZ 1986, 428), kann für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge sprechen, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9).

7

Welche Gründe das Schwurgericht dazu bewogen haben, den - nur in Ausnahmefällen vorgesehenen - Vorwegvollzug der Strafe anzuordnen und diesen auf einen Teil der Strafe (drei Jahre und vier Monate) festzusetzen, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen; das Urteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben.