Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1981, Az.: 4 StR 80/81
Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Erforderlichkeit der freiwilligen und ernsthaften Bemühung zur Verhinderung des Tötungserfolges; Erfordernis der besonderen Begründung für die Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 80/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 04.11.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessgegner
Dreher Franc K. aus B., geboren am ... 1940 in S. (Jugoslawien)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. November 1980 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat es eine Sperre von drei Jahren angeordnet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
1.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem Versuch, seine Ehefrau zu töten, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte ist mit einer Geschwindigkeit von maximal ca. 60 km/h hinter seiner Ehefrau hergefahren, um sie zu töten. Wenn er nicht bereits vor dem Zusammenstoß, möglicherweise sogar vor dem Auffahren auf den Gehweg, freiwillig einen Bremsvorgang eingeleitet hätte, um im letzten Augenblick den Unfall zu verhindern, wäre die Tat allein durch die Eigenwucht des weiterfahrenden Personenkraftwagens vollendet worden. So konnte der Angeklagte durch das Abbremsen zwar den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, fuhr seine Ehefrau aber nur noch mit einer Geschwindigkeit zwischen 28 und 33 km/h an. Infolgedessen wurde diese auf ihrem Fahrrad vor dem Pkw hergeschoben und die an die Straße angrenzende Böschung hinabgeschleudert, wobei sie aber lediglich Prellungen und Hautabschürfungen erlitt (UA 4).
Ob das Landgericht mit Recht einen beendeten Tötungsversuch angenommen hat oder ob der Versuch noch unbeendet war (vgl. BGHSt 22, 330, 331 f), braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Angeklagte nach den Feststellungen in jedem Falle mit strafbefreiender Wirkung von dem Versuch, seine Ehefrau zu töten, zurückgetreten ist.
Die Ausführungen der Revision zu der Frage, ob der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft bemüht habe, den Tötungserfolg zu verhindern, gehen ins Leere. Denn § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB erfordert lediglich, daß der Täter bewußt eine neue Kausalreihe in Gang setzt, durch die die Tatvollendung verhindert wird. Nur dann, wenn dieses auf Vereitelung des Taterfolges abzielende Handeln des Täters für den Nichteintritt des Erfolges nicht mehr ursächlich geworden ist, wenn also der Versuch - ohne daß der Täter es erkannt hat - bereits fehlgeschlagen war, kommt es darauf an, ob er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die Vollendung des von ihm unternommenen Tötungsversuchs durch sein Bremsen verhindert. Die Auffassung der Revision, die Vollendung des Tötungsversuchs sei nicht wegen des Rücktritts, sondern aus anderen, vom Tun und Willen des Angeklagten unabhängigen Gründen unterblieben, entfernt sich in unzulässiger Weise von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.
2.
Auch ein Verstoß gegen § 264 StPO, der grundsätzlich auf die Sachbeschwerde zu prüfen ist, liegt nicht vor. Weder aus der unverändert zugelassenen Anklage noch aus dem Urteil ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte durch ein Verhalten nach dem Zusammenstoß mit seiner Ehefrau weitere Straftatbestände, etwa den der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), verwirklicht haben könnte, die noch zu dem einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang zu rechnen sind, der nach § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist (BGHSt 25, 388, 390 m.w.Nachw.). Eine insoweit auf die Verletzung der Aufklärungspflicht gerichtete Verfahrensrüge ist von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Deshalb muß das Revisionsgericht hier die in der Anklage bezeichnete und so allein vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfaßte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe darstellt, seiner Prüfung einer Verletzung des § 264 StPO zugrunde legen. Diese ergibt, daß im vorliegenden Fall von einer nicht erschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Anklagevorwurfs nicht gesprochen werden kann. Auch der Vertreter des Generalbundesanwalts hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf einen solchen Rechtsfehler nicht mehr abgestellt.
3.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht den Rahmen für die von ihm zu verhängende Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemildert hat. Die Annahme des Gerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen, wird von den Feststellungen getragen; gegen sie wendet sich die Revision auch nicht. Unter dieser Voraussetzung steht die Milderung des Strafrahmens im Ermessen des Tatrichters. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann diese Entscheidung revisionsrechtlich nur beanstandet werden, wenn seine Gründe wesentliche gegen die Milderung sprechende Gesichtspunkte außer acht lassen. Das ist hier nicht der Fall, wie aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen entnommen werden kann. Einer besonderen Begründung für die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB bedurfte es im vorliegenden Einzelfall nicht, weil keine besonderen Umstände zur Darlegung dieser Gründe drängten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 519/79). Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte seiner Ehefrau gedroht hat, er werde sie umbringen (UA 9 f). Andererseits hat er sich erst im Zusta erheblicher Alkoholisierung zur Tat entschlossen. Da der Tatrichter nicht verpflichtet ist, sämtliche für die Stafzumessung bedeutsamen Umstände ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, kann daraus, daß er die Drohung bei der Erörterung des Strafrahmens nicht noch einmal erwähnt hat, nicht geschlossen werden, daß er sie unberücksichtigt gelassen habe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1955 - 4 StR 469/55).
Spiegel
Ruß
Engelhardt
Goydke