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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1955, Az.: 4 StR 469/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1955
Aktenzeichen
4 StR 469/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 11824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 05.09.1955

Verfahrensgegenstand

Fremdabtreibung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Dezember 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. September 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die 76 Jahre alte Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Fremdabtreibung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Beschwerdeführerin bei drei Frauen durch Einspritzungen die Frucht abgetrieben und dafür Geldzuwendungen angenommen. Ihre Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.

2

Die Verurteilung der insoweit geständigen Angeklagten wegen Fremdabtreibung in drei Fällen - Verbrechen nach § 218 Abs. 3, § 74 StGB - unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

3

Zur Strafzumessung legt das Landgericht dar, daß es sich bei allen drei Geschehnissen um minderschwere Fälle i.S. des § 218 Abs. 3 StGB handele. Die Angeklagte habe bei keiner der drei Frauen auf Bezahlung gedrängt und sich jedesmal erst nach anfänglicher Weigerung und auf Bitten der Schwangeren zu den Taten bereit gefunden. Es möge auch sein, daß die herzleidende und zuckerkranke Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustandes und hohen Alters leichter zu beeinflussen und gegenüber dem starken Drängen der Frauen weniger widerstandsfähig gewesen sei.

4

Bei Festsetzung der Strafhöhe hat das Landgericht als wesentlich berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin bereits fünfmal einschlägig vorbestraft ist. Der Tatrichter hat dabei der Einlassung der Angeklagten, sie habe die Straftaten begangen, um den Frauen zu helfen, Rechnung getragen. Er hat aber anderseits festgestellt, daß sie zumindest auch eigennützige Zwecke verfolgte und nicht ausschließlich aus falsch verstandenem Mitleid gehandelt hat. Das Landgericht hat hierbei ferner berücksichtigt, daß der Ehemann der Angeklagten als Verkaufsfahrer ausreichend verdient, und daß sie sich in keiner Notlage befunden hat. Da die Angeklagte sich durch die fünf Vorstrafen nicht von der Vornahme weiterer. Abtreibungen habe abhalten lassen, müsse sie, wie das Landgericht ausführt, eine fühlbare Strafe treffen.

5

Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin tritt hierbei nicht zutage. Es fehlt zwar im Urteil die sonst übliche Schilderung des Lebenslaufs der Angeklagten (vgl dazu: BGH 4 StR 244/54 vom 12. August 1954 unter Hinweis auf die fr AV des PrJMin v 8. März 1926, PrJMBl 1926, 89 und RG HRR 1942, 879; BGH 4 StR 383/55 vom 24. November 1955, S 7). Doch nötigt dieser Mangel des Urteils in Anbetracht der Sachlage nicht zu der Annahme, daß die Strafkammer die gebotene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (DRiZ 1955, 208, 209) unterlassen habe. Die Strafzumessungserwägungen sprechen auch nicht dafür, daß es der Tatrichter an dem erforderlichen Einfühlungsvermögen bei Beurteilung der Angeklagten und ihrer Taten habe fehlen lassen.

6

Die für die Bemessung der - erheblichen - Strafe bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hat das Landgericht angeführt. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar, daß Elsbeth W. bei dem gesamten Tatgeschehen eine recht einflußreiche, verderbliche Rolle gespielt hat. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß dieser - möglicherweise zugunsten der Angeklagten sprechende - Gesichtspunkt vom Tatrichter außer acht gelassen worden ist, denn er hebt die leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich hervor.

7

Ob die verhängte Strafe bei dem hohen Alter und dem Zustand der Beschwerdeführerin vollziehbar sein werde, ist eine Frage der Vollstreckung (vgl auch § 455 Abs 2, § 461 Abs. 1 StPO), die die Bemessung der Strafhöhe nicht zu beeinflussen brauchte. Für diese haben die Unverbesserlichkeit, die erhebliche Tätigkeit und die Gefährlichkeit der Angeklagten sowie der Gedanke der Allgemein-Abschreckung offenbar den Ausschlag gegeben. Ein für das Revisionsgericht beachtlicher Ermessensfehler ist dabei nicht erkennbar. Auch die Revision hat einen solchen nicht behauptet.

8

Das Rechtsmittel konnte somit keinen Erfolg haben.

Krumme
Engels
Seibert
Lang-Hinrichsen
Haager