Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 5 R 36/25 B
Beanspruchung einer höheren Altersrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 36/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190525BB5R3625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 22.11.2024 - AZ: S 3 R 2186/24
- LSG Baden-Württemberg - 11.02.2025 - AZ: L 13 R 3569/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, ob der Versorgungsausgleich nach SGB VI ab Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches für die Zukunft oder nach dem Versorgungsausgleichsgesetz rückwirkend ab Zustellung des Scheidungsantrages, mithin ab dem Ende der Ehezeit durchzuführen ist, ist keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente von April 2019 bis November 2023.
Sie bezieht seit dem 1.11.2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Ihre Ehe wurde 2020 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden auf ihr Versichertenkonto 23,3647 Entgeltpunkte, bezogen auf das Ehezeitende am 31.3.2019, übertragen. Der familiengerichtliche Beschluss war hinsichtlich der Regelungen zum Versorgungsausgleich ab dem 7.11.2023 rechtskräftig. Die Beklagte, die hiervon im November 2023 Kenntnis erlangte, setzte die Altersrente der Klägerin ab dem 1.12.2023 neu fest (Bescheid vom 22.11.2023). Den sinngemäßen Antrag der Klägerin, im Zugunstenverfahren bereits ab dem 1.4.2019 einen höheren Rentenzahlbetrag festzusetzen, wies sie zurück (Bescheid vom 14.5.2024; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2024). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.11.2024), das LSG die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.2.2025). Bei einer Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolge die versorgungsausgleichsbedingte Veränderung des Rentenzahlbetrags ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Maßgebend sei das Datum der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dar.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist der Versorgungsausgleich nach SGB VI ab Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches für die Zukunft durchzuführen oder nach dem Versorgungsausgleichsgesetz rückwirkend ab Zustellung des Scheidungsantrages, mithin ab dem Ende der Ehezeit?"
Sie hat damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Es fehlt bereits an der Bezeichnung der Norm, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht.
Nichts Günstigeres ergibt sich, wenn man dem Beschwerdevorbringen eine Frage zur Auslegung des Merkmals "durchgeführt" iS des § 101 Abs 3 Satz 1 SGB VI entnehmen wollte. Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit einer solchen unterstellten Frage nicht anforderungsgerecht dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problem - kreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Die Klägerin zitiert lediglich aus zwei zivilrechtlichen Entscheidungen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils eines Anrechts (BGH Beschluss vom 19.8.2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869; OLG Koblenz Beschluss vom 13.8.2015 - 13 UF 303/15 - FamRZ 2016, 375). Auf die Rechtsprechung des BSG zu § 101 Abs 3 SGB VI(zuletzt BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/22 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-2600 § 101 Nr 4 <vorgesehen>; BSG Urteil vom 22.2.2024 - B 5 R 12/22 R - SozR 4-2600 § 268a Nr 1 <vorgesehen>) geht sie nicht ein. Die Klägerin zeigt daher auch nicht auf, inwiefern zur Auslegung des Merkmals "durchgeführt" iS des § 101 Abs 3 Satz 1 SGB VI noch höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Die Klägerin wendet sich letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Berufungsurteils, indem sie ausführt, es sei nicht zwingend, dass das LSG hier auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abgestellt habe. Eine Rüge, die sich auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung stützt, vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch von vornherein nicht zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bemängelt, sei angemerkt, dass das Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns zum Wert bei Ehezeitende geteilt wurde. In Streit steht lediglich, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte als Versorgungsträger die sich daraus ergebende Erhöhung des Zahlbetrags ihrer Altersrente vorzunehmen hatte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.