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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1990, Az.: BVerwG 8 C 30.88

Rechtbehelfsbelehrung; Ortsangabe; Nennung der Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 30.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 02.10.1986 - AZ: 6 K 400/85
VGH Baden-Württemberg - 13.10.1987 - AZ: 2 S 1059/87

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 298 - 300
  • BayVBl 1991, 154-155
  • DVBl 1990, 1354-1355 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 327-328
  • DÖV 1991, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1319 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 261 (Volltext mit amtl. LS)
  • UStZ 1991, 38-39

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die, was die den Bescheid erlassende "Verwaltungsbehörde" und deren "Sitz" anlangt (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), ausschließlich den seinerseits einen Ortsnamen enthaltenden Namen der Behörde nennt (hier: Bürgermeisteramt A), ist jedenfalls dann unzureichend, wenn der Rückschluß vom Namen der Behörde auf deren Sitz - z.B. mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Gemeinde - nicht ohne jeden Zweifel gezogen werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 2. August 1982 zu einem Entwässerungsbeitrag von 8.209,50 DM heran. Der Bescheid, der dem Kläger am 3. August 1982 durch einen Bediensteten der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden ist, enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an gerechnet, Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat oder bei der Aufsichtsbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingelegt werden. Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des angeforderten Beitrages nicht aufgehalten."

2

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 4. September 1982, bei der Beklagten eingegangen am 7. September 1982, hinsichtlich eines Teilbetrags von 4.393,50 DM Widerspruch, den die Beklagte nicht beschied.

3

Das Verwaltungsgericht hat die am 9. März 1985 erhobene Klage durch Urteil vom 2. Oktober 1986 mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid vom 2. August 1982 sei unanfechtbar.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG vom 13. Oktober 1987 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei bestandskräftig, weil der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten habe. Der Bescheid sei dem Kläger am 3. August 1982 im Wege der Aushändigung durch einen Bediensteten der Beklagten zugestellt worden, die Widerspruchsfrist mithin mit dem 3. September 1982 abgelaufen. Der mit Schreiben vom 4. September 1982 am 7. September 1982 erhobene Widerspruch sei deshalb verspätet. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO sei für die Erhebung des Widerspruchs nicht eröffnet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen der Auffassung des Klägers richtig sei. Aus der dem Bescheid angefügten Belehrung ergebe sich eindeutig, daß der Widerspruch beim Bürgermeisteramt St. Johann als der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, eingelegt werden könne. Daß die Belehrung die Behörde nicht mit genauer Anschrift aufführe, sei nicht zu beanstanden, weil eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe und die Anschrift der Behörde unschwer festgestellt werden könne. Ebenso unschädlich sei, daß die Belehrung darauf hinweise, der Widerspruch könne auch bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden, die Aufsichtsbehörde aber nicht näher bezeichne. Bei diesem Hinweis handele es sich um einen Zusatz. Solche Zusätze machten eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie geeignet seien, die Einlegung des Widerspruchs nennenswert zu erschweren. Das sei nicht der Fall, weil das Bürgermeisteramt St. Johann als eine der beiden Behörden, bei der der Widerspruch habe eingelegt werden können, eindeutig bezeichnet sei.

5

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Der Beschluß des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Das Berufungsgericht hat angenommen, die einjährige Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei für den Widerspruch nicht eröffnet, weil die dem Bescheid der Beklagten vom 2. August 1982 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 VwGO vollständig und richtig erteilt sei. Das widerspricht dem Bundesrecht. Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig, weil sie in ihrem zweiten Satz ("Der Widerspruch kann bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, oder bei der Aufsichtsbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingelegt werden") eine der durch § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält.

9

Allerdings ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach Meinung des erkennenden Senats entgegen dem Vorbringen der Revision nicht deshalb unrichtig, weil sie wegen ihres Kleindrucks etwa unleserlich wäre, weil sie nicht darlegt, welche Behörde Aufsichtsbehörde ist und wo diese ihren Sitz hat, weil der Hinweis "oder mündlich zu Protokoll" nicht dem Gesetzeswortlaut in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht oder weil sie den Hinweis enthält, gegen diesen Bescheid könne innerhalb eines Monats "vom Tage der Zustellung an gerechnet" Widerspruch erhoben werden. Das bedarf indessen keiner näheren Ausführung. Denn die Revision muß aus einem anderen Grunde Erfolg haben.

10

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, weil sie entgegen § 58 Abs. 1 VwGO nicht über den Sitz der Verwaltungsbehörde (Ausgangsbehörde), bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, belehrt. Nach den Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung soll der Widerspruch bei der Behörde erhoben werden können, "die diesen Bescheid erlassen hat". Aus dem Briefkopf ergibt sich, daß der Bescheid vom "Bürgermeisteramt St. Johann" erlassen worden ist. Selbst wenn § 58 Abs. 1 VwGO entgegen dem Beschluß des 4. Senats vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36 S. 14 <15>) einen solchen Rückgriff auf den Briefkopf gestatten und nicht die genaue Bezeichnung dieser Essentialien in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst fordern sollte - eine Ansicht, zu der der erkennende Senat neigt -, genügen doch die Angaben auf dem Briefkopf ihrerseits den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Belehrung über den Sitz nicht. Denn mit der Angabe "Bürgermeisteramt St. Johann" wird allein der Name der Verwaltungsbehörde, nicht aber auch deren Sitz bezeichnet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese in ihr angeordnete Lokalisierung jedenfalls dann unerläßlich, wenn der Rückschluß vom Namen der Verwaltungsbehörde auf deren Sitz nicht eindeutig und ohne jeden Zweifel gezogen werden kann und wenn etwa aufgrund der Entstehungsgeschichte der Gemeinde eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen ist. So liegt der Fall hier. Die beklagte Gemeinde ist durch die kommunale Neugliederung aus einem Zusammenschluß der Gemeinden Gä. Lo., Oh. und und Wü. gebildet worden und erhielt zunächst den Namen Wü. (§ 99 des Gesetzes zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden vom 9. Juli 1974, GBl. 1974 S. 248). Dieser Name wurde später in "St. Johann" geändert (Bekanntmachung des Innenministeriums vom 19. Juli 1976, GABl. 1976 S. 1130). Heute besteht die Gemeinde aus den Ortsteilen St. Johann - Wü., St. Johann - Bl., St. Johann - Gä., St. Johann - Lo., St. Johann - Oh. und St. Johann - Up. Zumindest bei einer solchen Sachlage muß die Rechtsbehelfsbelehrung den Sitz der Verwaltungsbehörde zusätzlich, und zwar ausdrücklich, eindeutig und unverwechselbar, angeben. Dafür würde beispielsweise "St. Johann - Wü." genügen. Die Angabe der postalischen Anschrift der Verwaltungsbehörde, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, erfordert § 58 Abs. 1 VwGO dagegen nicht (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - BVerwGE 25, 261 <262>[BVerwG 09.11.1966 - V C 196/65]).

11

Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses den Streitfall nach Maßgabe der Fragen des materiellen Rechts entscheidet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.393,50 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl