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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1978, Az.: BVerwG 4 B 7.78

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 7.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.11.1977 - AZ: II 2255/76

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.122,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund für die Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen: Welche Anforderungen, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, gemäß § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung des Sitzes der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen sind, ob insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung des Sitzes der Behörde auch dann notwendig ist, wenn dieser sich anderweitig - z.B. aus dem Briefkopf - ermitteln läßt, ist schon durch das Gesetz hinreichend geklärt. Nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte u.a. über die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, undüber den Sitz dieser Behörde zu belehren. Beides sind - wie auch die Belehrung über den Rechtsbehelf selbst und die einzuhaltende Frist - vom Gesetz festgelegte Essentialien einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt eines dieser Merkmale, beginnt die Frist für den Rechtsbehelf nicht zu laufen. Diese - negative - Rechtsfolge tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erst dann ein, wenn mangels Vollständigkeit der Angaben die Essentialien der Rechtsbehelfsbelehrung für den Beteiligten nicht oder schwer zu erkennen sind, sondern immer schon dann, wenn der Beteiligte über sie nicht ausdrücklich "belehrt" worden ist. Das entspricht auch dem Sinn der Vorschrift:

3

Der Formstrenge des Verfahrensrechts, die letztlich der allgemeinen Rechtssicherheit dient und besonders bezüglich des Inlaufsetzens von Rechtsbehelfsfristen zu beachten ist (vgl. hierzu neuerdings das Urteil des BGH vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 - NJW 1978, 426), stünde es entgegen, auf die in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehene Bezeichnung des Sitzes der Behörde etwa deshalb zu verzichten, weil dieser sich aus den Umständen - z.B. aus dem Briefkopf - ergibt. Eine solche nur scheinbar sinnvollere Gesetzesanwendung würde unter ähnlichen Umständen auch die Nichtangabe der Behörde rechtfertigen, vielleicht je nach Lage der Dinge auch den Verzicht auf die Angabe weiterer Essentialien im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO; sie würde die Tür zu einer mit Kasuistik verbundenen Rechtsunsicherheit öffnen, der die gesetzliche Regelung gerade begegnen will. Mit dieser strengen Rechtsanwendung steht nicht im Widerspruch, daß die Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten nicht über alle Einzelheiten seines Widerspruchsrechts und dessen Geltendmachung aufzuklären braucht (vgl. BVerwGE 50, 248 ff. [252]), daß es insbesondere entbehrlich ist, dem Beteiligten neben der Angabe des Sitzes der Behörde auch deren Anschrift mitzuteilen (BVerwGE 25, 261) oder ihn auf die erforderliche Form des Widerspruchs hinzuweisen (BVerwGE 50, 248). Denn insoweit handelt es sich - anders als bei der Belehrung über den Sitz der Behörde - um nicht vorgeschriebene Informationen über Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens, die insbesondere nicht zu den vom Gesetz festgelegten Essentialien einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehören. Auch der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit seinem Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - BVerwGE 25, 261, in dem er - von einer Wortinterpretation des § 58 Abs. 1 VwGO ausgehend - die Entbehrlichkeit von Angaben über die Anschrift der Behörde dargelegt hat, keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beteiligte jedenfalls über den Sitz der Behörde zu belehren ist. Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren bedarf es mithin nicht.

4

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts - nämlich die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerde einem Verfahrensmangel nicht unterliegt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.122,50 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Niehues