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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1984, Az.: III ZR 106/83

Annahme einer Revision; Wirksamkeit einer Grundschuldabtretung; Verletzung der Vertragspflichten der Zedentin auf Grund fehlender Vollmacht des Liquidators zur Grundschuldabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1984
Aktenzeichen
III ZR 106/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.04.1983 - AZ: 14 U 474/82

Prozessführer

Rentner Gerhard S., E. weg 1, O.

Prozessgegner

Firma W.- und G. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die W. und G. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hermann D., W. straße 32, H.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. April 1983 - 14 U 474/82 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 810.000 DM

Gründe

1

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht entscheidungserheblich. Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung können zwar im Wege der Klage nach §§ 768, 767 ZPO geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat ihnen aber mit Recht den Erfolg versagt.

3

a)

Die Revision wendet sich nicht mehr gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Liquidator Dr. K. sei zur Abtretung ermächtigt gewesen.

4

b)

Selbst wenn man in der Abtretung einen Verstoß gegen Vertragspflichten der Zedentin (BKB) gegenüber dem Kläger sehen wollte, könnte das allenfalls zu Schadensersatzansprüchen zwischen den Vertragsparteien führen, nicht aber zur Nichtigkeit der Abtretung.

5

c)

Die Voraussetzungen der §§ 134 oder 138 BGB liegen nicht vor; die Verletzung von Vertragspflichten der Zedentin reicht dazu nicht aus.

6

2.

Das Berufungsgericht hat es im übrigen mit Recht abgelehnt, in der Abtretung eine Vertragsverletzung der Zedentin zu sehen und dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 826 BGB zuzubilligen, weil sie als Zessionarin daran mitgewirkt hatte. Die BKB hat die Grundschulden nicht zur Befriedigung ihrer persönlichen Forderung verwertet, sondern nach Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 ihrer AGB zusammen mit der gesamten persönlichen Forderung verkauft. Den Verkaufspreis konnte sie mit der Käuferin grundsätzlich frei vereinbaren. Der Kläger hat als Schuldner keinen Anspruch darauf, daß Zedentin oder Zessionarin ihm Gelegenheit boten, seine Gesamtschuld durch eine Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzugelten; darin läge, wenn der Kaufpreis den Nominalwert der Forderung unterschritt, ein teilweiser Verzicht, zu dem kein Gläubiger verpflichtet ist.

7

3.

Selbst wenn man der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld bleibe uneingeschränkt zulässig, solange die persönliche Forderung nicht vollständig getilgt sei (vgl. dagegen BGH Urteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65 = WM 1967, 566, 567), nicht folgen wollte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie hoch die gesicherte Forderung der BKB im Zeitpunkt der Abtretung war. Der Kläger könnte Einwendungen zur Höhe dieser Forderung zwar gemäß § 404 BGB auch der Beklagten entgegensetzen, wenn diese aus der abgetretenen persönlichen Forderung gegen ihn vorginge. Die Klage richtet sich jedoch nur gegen die Vollstreckung aus den Grundschulden. Der Eigentümer kann aber die Einwendung, er habe, weil die gesicherte Forderung teilweise erloschen sei, gegen den Zedenten einen Anspruch auf teilweise Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld gehabt, dem Zessionar nur unter den Voraussetzungen des § 1157 Satz 2 entgegensetzen, d.h. wenn der Zessionar bei Erwerb der Grundschuld nicht gutgläubig war (vgl. Weirich, JuS 1980, 188, 190/91; RGRK/Mattern BGB 12. Aufl. § 1157 Rn. 7; Staudinger/Scherübl BGB 12. Aufl. § 1191 Rn. 43/44; Soergel/Baur BGB 11. Aufl. § 1192 Rn. 32). Das gilt auch, wenn der Sicherungsnehmer Forderung und Grundschuld gemeinsam übertragen hat (Staudinger/Scherübl a.a.O. m.w.Nachw.).

8

Bösgläubig im Sinne der §§ 1192, 1157, 892 BGB ist nur derjenige Grundschulderwerber, der den Sicherungscharakter und die Nichtvalutierung der Grundschuld kannte (BGHZ 59, 1, 2 [BGH 21.04.1972 - V ZR 52/70] m.w.Nachw.). Dabei ist positive Kenntnis erforderlich, grobe Fahrlässigkeit genügt nicht; sogar ein Rechtsirrtum kann der Kenntnis entgegenstehen (RGRK/Mattern a.a.O. Rn. 8); allenfalls ein bewußtes "Augenverschließen" wird der Kenntnis gleichgestellt (Soergel/Baur a.a.O. Rn. 32).

9

Darlegungspflichtig für die Kenntnis ist der Eigentümer, hier also der Kläger. Seinem Prozeßvorbringen, aber auch dem sonstigen Akteninhalt ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Beklagte die Grundschulden in dem Bewußtsein erworben hätte, die persönliche Forderung der BKB sei niedriger als der Grundschuldbetrag. In der Abtretungsurkunde vom 9.7.1980 war die zugrunde liegende Forderung mit 1.758.829,56 DM beziffert. Der Beklagten war zwar bekannt, daß der Kläger nicht zahlte. Sie hatte aber keinen Anlaß zu der Annahme, der Kläger sei nicht nur zahlungsunwillig oder -unfähig, sondern bestreite mit Recht das Bestehen einer Forderung in Höhe der Grundschulden. Dagegen sprach die Tatsache, daß der Kläger vor der Abtretung gegen die BKB, obwohl diese bereits rund drei Jahre lang die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden betrieb, keine Vollstreckungsgegenklage erhoben hatte. Der im Verhältnis zum Nominalwert außerordentlich geringe Kaufpreis für Forderung und Grundschulden mag in anderen Fällen den Beweis des ersten Anscheins für eine Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen (Soergel/Baur aaO). Hier legte dieser Kaufpreis nicht den Schluß auf eine fehlende Valutierung der Grundschulden nahe, sondern war zwanglos mit deren mangelnder Durchsetzbarkeit zu erklären. Selbst wenn der Beklagten bereits die jetzigen rechtlichen Einwendungen des Klägers gegen die Forderung bekannt gewesen sein sollten, kann daraus keine Bösgläubigkeit im Sinne eines bewußten "Augenverschließens" gefolgert werden; dagegen spricht schon, daß diese Einwendungen inzwischen in beiden Vorinstanzen für rechtlich unbegründet erklärt worden sind.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 810.000 DM

Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp