Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1960, Az.: 1 StR 389/60
Begründung der gerichtlichen Entscheidung der Beeidigung von Zeugen; Antrag im eigentlichen Sinne des Verfahrensrechts; Grundsatz der Unmittelbarkeit; Grundsatz der persönlichen Vernehmung; Verlesung von konstitutiven Urkunden; Verlesung von berichtenden Urkunden zum Zwecke des Urkundenbeweises; Inhaltliche Anforderungen an die Zusage einer, seine Dienstpflicht verletzenden Amtshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 23.12.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 253 - 255
- JZ 1961, 456 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 339 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 327-328 (Volltext mit amtl. LS) "Urkundenbeweis mit Buchungsstreifen"
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die zweite Alternative des § 34 StPO bezieht sich nur auf Entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht auf Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind.
Buchungsstreifen können Gegenstand eines Urkundenbeweises sein.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Dezember 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zweier Vergehen der Untreue sowie wegen schwerer passiver Bestechung zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten H. auch angebliche Verfahrensverstöße. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerden des Angeklagten H..
1.
Der Beschluß, durch den die Strafkammer die Beeidigung der vor ihrer Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrten Zeugen Hö., Bu., B. und Br. anordnete, war nicht mit Gründen versehen. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 34 StPO. Beeidigung ist die gesetzliche Regel und bedarf deshalb keiner besonderen Begründung. Das gilt auch dann, wenn mit der Beeidigung zugleich ein gegenteiliger "Antrag" eines Verfahrensbeteiligten abgelehnt wird (RG GA 40, 158). Die Vorschrift des § 34 StPO bezieht sich in ihrer zweiten Alternative nur auf Entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, also nicht auf Entscheidungen, die wie die Entscheidung über die Beeidigung eines vernommenen Zeugen von Amts wegen zu treffen sind. Der "Antrag" der Verteidigung, die Zeugen unbeeidigt zu lassen, hatte nur die Bedeutung einer Gegenvorstellung, durch welche nach § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts anstelle des Vorsitzenden notwendig wurde (vgl. BGHSt 1, 216). Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall, daß ein Prozeßbeteiligter sich gegen den Antrag eines anderen Prozeßbeteiligten ausspricht. Ein solcher Widerspruch ist nicht selbst ein Antrag im eigentlichen Sinne des Verfahrensrechts (RG GA 59, 454; vgl. auch RGSt 56, 377).
2.
Auch eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist von der Revision nicht dargetan. Der Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat muß selbstverständlich auch zur inneren Tatseite gegeben sein. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die nach Auffassung der Revision gegen das Verbot in § 60 Nr. 3 StPO beeidigten Zeugen vom Angeklagten hinters Licht geführt und wußten deshalb nichts von seinen Machenschaften. Das Landgericht hat deshalb mit Recht den Verdacht einer Beteiligung verneint. Das gilt auch für die Vereidigung des Zeugen Nagel.
3.
Die Beanstandung der Ablehnung des Antrags, den Sachverständigen Ludwig zu vernehmen, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil dieser Sachverständige, wie die Revision selbst vorträgt, dann doch gemäß § 245 StPO vernommen worden ist. Das Vorbringen, die Kammer habe diesem Beweismittel nicht das notwendige Gewicht beigemessen, kann nur als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung gewertet werden.
4.
Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1959 gestellten Beweisanträge und Hilfsanträge beschieden hat, enthalten, soweit sie von der Revision beanstandet wurden, durchweg keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Die Beweisanträge, welche die Bonität des Kaufmanns St. und den Gewinn der Sparkasse aus der Kreditgewährung an St. betrafen, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, rechtlich ohne Bedeutung seien. Diese Begründung war nur für die Schuld-, nicht aber für die Straffrage richtig. Der Angeklagte ist jedoch nicht beschwert, weil das Landgericht die in den Beweisanträgen bezeichneten Tatsachen im Urteil als wahr behandelt und bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Bei dem Beweisantrag, der die Bonität des Kaufmanns K. betraf, hat das Landgericht ausdrücklich nur die Schlußfolgerung, daß der Angeklagte angesichts des guten Rufs K. in der Geschäftswelt keine Veranlassung zu näherer Prüfung der Kreditwürdigkeit K. gehabt habe, als eine dem Beweise nicht zugängliche Schlußfolgerung bezeichnet. Wenn die Revision behauptet, diese Begründung habe sich auch auf die vorausgehende vom Gericht als wahr unterstellte und in den Urteilsgründen als wahr behandelte Tatsachenbehauptung bezogen, so ist das unzutreffend (siehe S. 86, 87 UA).
5.
Die Revision meint, das Landgericht habe durch die urkundenbeweisliche Verwertung der vom Zeugen K. übergebenen und in dessen Büro erstellten Abrechnungsstreifen gegen § 250 StPO (Grundsatz der Unmittelbarkeit) verstoßen. Sie ist der Ansicht, daß diese Urkunden nur neben, nicht aber anstelle der Vernehmung der Hilfspersonen oder des Zeugen K. selber als Beweismittel zu diesem Punkt hätten verwendet werden dürfen. Diesem Vorbringen kann schon rein tatsächlich nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht auszuschließen und sogar naheliegend, daß der Zeuge K., der in der Hauptverhandlung vernommen wurde, sich bei dieser Vernehmung zu den Abrechnungsstreifen geäußert und sich auf sie bezogen hat. Seine Vernehmung zu den Abrechnungsstreifen hätte in erster Linie die Bedeutung gehabt, die - von der Revision nicht in Zweifel gezogene - Echtheit der Urkunden zu bestätigen. Darüber hinaus wäre es denkbar, daß er die auf den Abrechnungsstreifen festgehaltenen Erkenntnisse auch sächlich zum Inhalt seiner Aussage gemacht hätte. Ob die Auffassung der Revision zutrifft, daß die Abrechnungsstreifen dadurch zu tauglichen Gegenständen eines sonst etwa nicht zulässigen Urkundenbeweises geworden wären (vgl. RGSt 33, 35, 36), braucht nicht erörtert zu werden, da sie unabhängig davon Objekt eines zulässigen Urkundenbeweises sein konnten.
Der Sinn der Vorschrift des § 250 StPO ist es, daß der Zeugenbeweis vor dem Urkundenbeweis dann unbedingten Vorzug haben soll und den Urkundenbeweis ausschließt, wenn jener grundsätzlich als das verläßlichere Beweismittel anzusehen ist. Rat eine Person in einem Vernehmungsprotokoll oder einer sonstigen Schrift über einen bestimmten von ihr wahrgenommenen Vorgang berichtet, so soll anstelle der Vernehmung dieser Person die Verlesung der schriftlichen Äußerung nicht zulässig sein. Denn bei der schriftlichen Fixierung der Wahrnehmung könnten Umstände eingewirkt haben, welche die richtige Darstellung dieser Wahrnehmung beeinträchtigten, sei es, daß die betreffende Person selbst absichtlich oder aus Nachlässigkeit oder Vergeßlichkeit eine unwahre, unvollständige oder schiefe Darstellung gegeben, sei es, daß eine Verhörsperson ihre Erklärungen mißverstanden oder durch die Wahl eigener Formulierungen entstellt hätte. Dabei ist entscheidend, daß - wie § 250 StPO sagt - der Beweis auf der Wahrnehmung der Person beruht, daß es sich also mit anderen Worten um einen Vorgang handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Gerade darum ging es jedoch bei den im Büro des Kaufmanns K. maschinell erstellten Abrechnungsstreifen nicht; denn das Zustandekommen dieser Streifen beruhte in erster Linie auf urkundlichen Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen oder Eintragungen in den Geschäftsbüchern. Die mit der Anfertigung der Streifen befaßte Bürokraft mußte freilich diese Unterlagen sinnlich aufnehmen, um sie rechnerisch zusammenfassen zu können. Doch handelte es sich hierbei um Verrichtungen mechanischer Art, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten Person hinterlassen. Nicht eine Vernehmung dieser Person ohne Zuziehung der den Streifen zugrundeliegenden schriftlichen Unterlägen, sondern nur eine Nachprüfung anhand dieser Unterlagen selbst, die ebensogut jeder Dritte, etwa ein Buchsachverständiger vornehmen kann, würde in verläßlicher Weise darüber Auskunft geben, ob das auf den Abrechnungsstreifen festgehaltene Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig war. Eine Vernehmung der mit der Zusammenstellung der - der Abrechnung zugrunde liegenden - einzelnen Zahlenwerte befaßten Person ohne die gleichzeitige Beiziehung dieser Unterlagen hätte keinen vernünftigen Sinn.
Die Revision hätte deshalb allenfalls, wenn überhaupt Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der auf den Abrechnungsstreifen vermerkten Ergebnisse bestanden, eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen können, weil die schriftlichen Unterlagen nicht beigezogen oder die Abrechnungen nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden seien. Ihre Rüge einer Verletzung des § 250 StPO ist auf jeden Fall abwegig. Wenn gesagt wird, diese Vorschrift lasse die Verlesung von sogenannten konstitutiven Urkunden zu, während sie die Verlesung von berichtenden Urkunden zum Zwecke des Urkundenbeweises verbiete, so handelt es sich dabei nur um eine Faustregel, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht alle denkbaren Möglichkeiten erschöpft (vgl. auch BGHSt 6, 209, 211) [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54].
II.
Zu den Sachrügen der Angeklagten.
1.
Die von den beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind unbegründet. Was die Revisionen dazu im einzelnen vorbringen, beruht auf Irrtümern im Verständnis der Urteilsgründe und unzureichender Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen oder erschöpft sich in Einwendungen, mit denen das angefochtene Urteil sich bereits zutreffend auseinandergesetzt hat. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, das Landgericht habe im ersten Untreuefall (Kfz-Finanzierung) die Frage der Schadensausgleichung unzulänglich geprüft. Da die Strafkammer festgestellt hat, daß der Abschluß der weiteren unbedenklichen Geschäfte mit der Firma K. keineswegs von dem Zustandekommen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Abschlüsse abhing, war kein Fall gegeben, in dem der Vorteil nur auf dem Wege über den Nachteil erreicht werden konnte. Allein aus diesem Grunde fehlte es völlig an einem den Tatbestand des § 266 StGB ausschließenden Schadensausgleich (vgl. HGSt 65, 422, 430; 75, 227, 230).
Die Revision des Angeklagten S. macht; in diesem Fall zu Unrecht geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend unterschieden, daß die beiden Angeklagten an Befugnissen und Verantwortung nicht gleichrangig nebeneinander standen, und nicht berücksichtigt, daß S. nur bei fünf der insgesamt 25 beanstandeten Kfz-Finanzierungen tätig wurde. Wie fehl dies geht, erhellt allein daraus, daß das Landgericht eine Mittäterschaft der beiden Angeklagten bei den Kfz-Finanzierungen verneint hat. Die einzelnen Fälle werden jeweils ausdrücklich dem einen oder dem anderen der beiden Angeklagten zugerechnet. Bei der Strafzumessung wird hervorgehoben, daß S. an H. als seinem Vorgesetzten ein schlechtes Beispiel hatte und daß sein Tatbeitrag erheblich geringer war. Im übrigen nimmt das Landgericht mit Recht an, daß S. als ständiger Vertreter H.s neben diesem die Pflichten aus §§ 16 Abs. 1 und 14 Abs. 2,29 h SpKO hatte. Der Beschluß des Verwaltungsrats vom 29. April 1952 ermächtigte ausdrücklich such ihm, die Finanzierung von Kraftfahrzeugen in Teilzahlungsform in eigener Zuständigkeit zu genehmigen. Da er von dieser Ermächtigung Gebrauch machte und außerdem als Organ der Sparkasse an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnahm, oblag es ihm, neben H. darauf zu achten, daß den Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat genügt wurde.
Wenn im Übrigen der auf die Initiative des Angeklagten H. gefasste Beschluß des Verwaltungsrats vom 29. April 1952 im Widerspruch zur Satzung der Sparkasse den beiden Angeklagten zu weitgehende Befugnisse einräumte und deshalb oder etwa auch aus formellen Gründen unwirksam war, so kann daraus nicht die Folge abgeleitet werden, daß er die Angeklagten nicht gebunden habe, soweit er ihnen die Beachtung der Richtlinien des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zur Pflicht machte. Wer sich einer unwirksamen Ermächtigung bedient, kann nicht freier gestellt sein als der, welcher auf Grund einer wirksamen Ermächtigung handelt. Wird er in Kenntnis der Unwirksamkeit tätig, so ist sein Handeln im Ganzen unrechtmäßig und erfolglos, und es trifft ihn ein schwererer Vorwurf, wenn er obendrein noch die mit der Ermächtigung verbundenen Kautelen außer acht läßt. Erkennt er die Unwirksamkeit nicht, so kann das ihn selbstverständlich nicht auch dafür entschuldigen, geschweige denn rechtfertigen, daß er sich bewußt über solche Kautelen hinweggesetzt hat.
2.
Die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit ist auch unter Zugrundelegung der letzten grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 332 StGB (vgl. BGH 2 StB 91/60 vom 25. Juli 1960, demnächst abgedruckt in BGHSt 15, 88 und die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StB 177/60 vom 27. Oktober 1960) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten in einverständlichem Zusammenwirken das dem Angeklagten S. persönlich gemachte Provisionsversprechen des St. in der Erkenntnis annahmen, daß St. hierfür als Gegenleistung die Gewährung des zum Ankauf des vermittelten Grundstücks notwendigen Kredits erwartete. Damit wurde eine im pflichtgemäßen Ermessen der Sparkassenleitung stehende Amtshandlung käuflich gemacht. Das erfüllte den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit, ohne daß es darauf ankam, ob die Kreditgewährung allein in der Macht der Angeklagten stand oder ob diese sie nur durch Vorbereitung und Vorschlag beeinflussen konnten (vgl. RGSt 68, 251, 255). Es spielt insofern auch keine Rolle, ob es dann wie im gegebenen Falle zur Kreditgewährung kam und ob diese Kreditgewährung für die Sparkasse Vorteile oder Nachteile hatte. Das konnte nur für die Strafzumessung Bedeutung haben und ist hier auch berücksichtigt worden. Wenn die Revision des Angeklagten H. ausführt, die Vermittlung des Grundstückskaufs als solche sei keine in das Amt der Angeklagten einschlagende Handlung gewesen, so liegt das völlig neben der Sache. Es kam ausschließlich darauf an, ob die Kreditgewährung eine solche Handlung war. Das bestreitet auch die Revision nicht. Der Vortrag der Revision des Angeklagten S., die Provisionsvereinbarung habe schon bestanden, ehe überhaupt von der Kreditgewährung die Rede war, verkennt, daß es sich dabei zunächst nur um eine allgemeine Zusage handelte und daß die eigentliche Provisionsvereinbarung erst im Zusammenhang mit der Vermittlung des konkreten Grundstücksgeschäfts und der damit verbundenen Kreditgewährung getroffen wurde. Im übrigen kann selbstverständlich auch eine bereits abgeschlossene strafrechtlich unbedenkliche Vereinbarung dadurch zu einem im Sinne des § 232 StGB tatbestandsmäßigen Unrechtsgeschäft werden, daß die Zusage einer Amtshandlung nachträglich einbezogen wird.
3.
Schließlich bestehen auch die von der Revision behaupteten sachlichen Widersprüche nicht. Widersprüche, die die Sachrüge rechtfertigen, müssen sich zudem aus dem Urteil selbst ergeben. Wenn behauptet wird, bestimmte Feststellungen des Urteils stünden zu Unterlagen in Widerspruch, die sich bei den Akten befinden, so liegt darin nur ein unbeachtlicher Angriff gegen tatrichterliche Feststellungen. Das hat die von Rechtsanwalt Bur. begründete Revision des Angeklagten H. verkannt, wenn sie auf angebliche Widersprüche zwischen im Urteil angegebenen Zahlen und den bei den Akten befindlichen Abrechnungsstreifen hinweist.
Dr. Schalscha
Willms
Hübner
Fischer