Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1992, Az.: IV ZR 106/91
Leistungsfreiheit des (Unfall-) Versicherers bei Kenntnis desVersicherungsnehmeras vom Versicherungsfall im Zeitpunkt der Abgabe des Versicherungsantrags; Kenntnis des Vertreters des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall; Prinzip der Gleichwertigkeit der Leistungen im Versicherungsvertragsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 22.02.1991
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 117, 213 - 217
- BB 1992, 2031 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1505-1506 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 484-485 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr Thomas W., L. Straße ..., H.
Prozessgegner
N. U. F., Direktion für Deutschland,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Ulrich w. R., O., F.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei einer Rückwärtsversicherung ist § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG regelmäßig nicht stillschweigend für Versicherungsfälle abbedungen, die vor Abgabe des Versicherungsantrags eingetreten sind (Ergänzung zu BGHZ 111, 29 und 44).
- b)
Weiß der Versicherungsnehmer, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer auch dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der Vertreter des Versicherungsnehmers bei Abgabe des Versicherungsantrags keine Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls vor oder bei Absendung des Versicherungsantrags ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.
- 2.
Der Versicherer ist auch dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag durch einen Vertreter abgeben ließ und dieser vom Eintritt des Versicherungsfalls keine Kenntnis hatte.
- 3.
Das Prinzip der Gleichwertigkeit der Leistungen im Versicherungsvertragsverhältnis wäre gestört, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung Kenntnis vom Versicherungsfall haben dürfte, da der Versicherer in diesem Falle von vornherein eine sichere Geldleistung verspräche, die in der Prämie nicht berücksichtigt ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Februar 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Höhe von 15.200,00 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil der Kläger bei der Abgabe des Versicherungsantrags durch seinen Vertreter Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hatte.
Am 16. Dezember 1988 beauftragte der Kläger die Atlantic Polaris Gesellschaft für Versicherungsvermittlung mbH, für ihn eine Einzelunfallversicherung abzuschließen. Am 19. Dezember 1988 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Er hat behauptet, der Unfall habe sich um 12.04 Uhr ereignet; er sei für 159 Tage arbeitsunfähig krank gewesen.
Am gleichen Tage, dem 19. Dezember 1988, übergab der Geschäftsführer der Versicherungsmaklerin in der Hamburger Versicherungsbörse zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr einem Mitarbeiter der Beklagten den Versicherungsantrag. Darin war als Versicherungsbeginn der 19. Dezember 1988 angegeben. Die Beklagte erteilte ab Eingang des Antrags vorläufige Deckung.
Nachdem der Kläger der Beklagten den Schaden aus dem Unfall vom 19. Dezember 1988 angezeigt hatte, übersandte diese ihm den Versicherungsschein mit Datum vom 22. Mai 1989. In ihm ist als "Vertrags-/Änderungsbeginn" der 20. Dezember 1988, 12.00 Uhr genannt. Die Änderung des Versicherungsbeginns auf den 20. Dezember 1988 war nicht besonders kenntlich gemacht.
Der Kläger hat vorgebracht, nicht gewußt zu haben, daß der Geschäftsführer der Maklerin den Versicherungsantrag am 19. Dezember 1988 in der Versicherungsbörse stellen werde. Der Geschäftsführer habe bei Antragstellung keine Kenntnis von dem Unfall gehabt. Deshalb sei die Beklagte nicht leistungsfrei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Anspruch des Klägers verneint. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe grundsätzlich Versicherungsschutz seit dem 19. Dezember 1988, 12.00 Uhr zu leisten. Zwar bestimme der Versicherungsschein vom 22. Mai 1989 den 20. Dezember 1988, 12.00 Uhr als Versicherungsbeginn. Die Billigungsklausel des § 5 Abs. 1 und 2 WG greife zugunsten der Beklagten aber nicht durch, weil die Beklagte das Datum des Versicherungsbeginns im Versicherungsschein nicht als Abweichung vom Inhalt des Antrags kenntlich gemacht habe. Das im Antrag angegebene Datum vom 19. Dezember 1988 sei als materieller Versicherungsbeginn zu verstehen, so daß der Versicherungsschutz mit diesem Datum (§ 5 Abs. 3 WG), und zwar gemäß § 7 WG ab 12.00 Uhr beginne.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Gegen sie wendet sich die Revision auch nicht. Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob die Beklagte mit der Zusendung des Versicherungsscheins nach dem 22. Mai 1989 den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 1988 noch wirksam, § 147 Abs. 2 BGB, annehmen konnte. Im allgemeinen liegt in der verspäteten Zusendung des Versicherungsscheins ein erneutes Vertragsangebot (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 - VersR 1991, 1397 unter 2. c). Im vorliegenden Fall erklärt sich die lange Dauer bis zur Ausstellung und Zusendung des Versicherungsscheins aber dadurch, daß die Beklagte mit der vom Kläger beauftragten Maklerin noch wegen der Streichung der Kündigungsklausel korrespondierte. Daraus ergibt sich, daß der Kläger für diese Zeit seinen Antrag als annahmefähig aufrechterhielt.
2.
Das Berufungsgericht hat dennoch einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz verneint, wobei es offenließ, zu welcher Uhrzeit sich der Unfall ereignet hat.
a)
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wenn sich der Unfall nach Beginn des materiellen Versicherungsschutzes ereignet habe, greife jedenfalls § 2 Abs. 2 Satz 2 WG ein, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluß Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Nach dieser Vorschrift sei die Beklagte von ihrer Leistung frei, denn der Kläger habe bei Schließung des Vertrages gewußt, daß der Verkehrsunfall bereits eingetreten war.
Dagegen wendet sich die Revision. Sie ist der Auffassung, eine Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WG rechtfertige die Anwendung der vom Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - BGHZ 111, 44 und IV ZR 40/89 - BGHZ 111, 29) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall.
b)
Dem kann nicht zugestimmt werden. Da der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluß liegt, hat der Kläger eine Rückwärtsversicherung abgeschlossen. Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 a.a.O. unter I. 3.; IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. a, c, dd). Er hat aber betont, daß die Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer nur dann nicht schade, wenn er sie nach Antragstellung erlangt hat, weil nur so dem Grundgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG Genüge getan sei. Diese Vorschrift wolle verhindern, daß der Versicherungsnehmer an den Versicherer mit dem Ziel der Manipulation herantrete. Nach Abgabe oder Absendung des Versicherungsantrags könne der Versicherungsnehmer in aller Regel weder den Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch den Inhalt des Vertrags beeinflussen (IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. b).
Daran ist festzuhalten. Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist, daß keine der Vertragsparteien von den für sie günstigen Umständen bei Vertragsschluß wissen darf. Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist wesentlich von der Gleichwertigkeit der Leistungen bestimmt, nämlich daß der Prämienzahlung eine ständig gegenwärtige Gefahr gegenübersteht, der Versicherungsfall könne eintreten. § 2 Abs. 2 Satz 2 WG will diese Gleichwertigkeit der Leistungen sicherstellen. Sie wäre deutlich gestört, ließe man zu, daß der Versicherungsnehmer auch schon bei Antragstellung Kenntnis vom Versicherungsfall haben dürfe. In diesem Falle verspräche der Versicherer von vornherein eine sichere Geldleistung, die in der Prämie nicht berücksichtigt ist (vgl. Maenner, Theorie und Praxis der Rückwärtsversicherung, 1986 insbesondere S. 201, 213, 216). Ohne ein zum Ausdruck gekommenes oder aus den Umständen zweifelsfrei zu schließendes Einverständnis des Versicherers damit, daß er auch für einen Versicherungsfall einstehen will, den der Versicherungsnehmer schon bei Antragstellung kannte, kann nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten auch für diesen Fall § 2 Abs. 2 Satz 2 WG abbedungen.
Da der Kläger den Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages durch seinen Vertreter erst nach Öffnung der Hamburger Versicherungsbörse um 13.30 Uhr hat abgeben lassen und zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Unfall hatte, bleibt es bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG, weil diese Vorschrift insoweit nicht als abbedungen angesehen werden kann.
3.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG stehe nicht entgegen, daß die für den Kläger tätige Versicherungsmaklerin bei der Übergabe des Antrags an den Vertreter der Beklagten keine Kenntnis von dem Unfall hatte, sind frei von Rechtsfehlern.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG kommt es auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers an. Die Auslegung dieser Vorschrift führt nicht dazu, daß trotz Kenntnis des Versicherungsnehmers der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn nur der Vertreter des Versicherungsnehmers keine Kenntnis von dem bereits eingetretenen Versicherungsfall bei Abgabe des Antrags hatte (wohl a.A. Prölss in Prölss/Martin, WG 24. Aufl. § 2 Anm. 3).
Um den Versicherer vor unredlichen Handlungsweisen zu schützen, erweitern § 2 Abs. 2 und 3 WG den § 166 Abs. 1 BGB, indem auf die Kenntnis des Vertreters und des Vertretenen abgestellt wird. Bei dem von einem Vertreter geschlossenen Vertrag kommt es demnach auch auf die Kenntnis des Vertretenen an (Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 2 Anm. 40). Wollte man allein auf die Unkenntnis des Vertreters bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls abstellen, so wäre der Gefahr der Manipulation (vgl. oben unter 2. b) nicht hinreichend entgegengewirkt. Das Gesetz kann nicht danach ausgelegt werden, ob im Einzelfall sein Ziel erreicht oder verfehlt wird. Die Beklagte hat nicht behauptet, der Kläger habe nach dem Unfall versucht, seinen Vertreter zum Abschluß eines Vertrages mit günstigeren Bedingungen zu veranlassen. Grundsätzlich ist aber nicht ausgeschlossen, daß ein Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit hat, seinen Vertreter in Unkenntnis vom Versicherungsfall zu lassen und ihn anzuweisen, entgegen ursprünglicher Absicht die Bedingungen zu seinen, des Versicherungsnehmers, Gunsten zu verbessern. Das wäre mit dem Schutzgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 WG nicht vereinbar. Insoweit ist der Auftrag an den eigenen Vertreter, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, nicht vergleichbar mit der Absendung des Antrags an den Versicherer durch die Post oder der Übergabe des Antrags an einen Vertreter des Versicherers (wie in den Fällen der Urteile vom 21. März 1990, aaO). Deshalb ist - entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift - auf die Kenntnis auch des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. In diesem Fall ist der Versicherer auch dann von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn der Vertreter des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls nichts wußte, als er den Antrag abgab.
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting
Terno