Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1976, Az.: 1 StR 168/76

Strafbarkeit wegen Totschlags ; Anforderungen an die Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Voraussetzungen für ein Selbstladungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1976
Aktenzeichen
1 StR 168/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 23.10.1975

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Mustafa K. aus Ko., geboren am ... 1946 in G.-T./Turkei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
der Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... als Verteidiger sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Konstanz vom 23. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

3

1.

a)

Die Revision beanstandet, das Schwurgericht habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers abgelehnt, dem Angeklagten aus der Staatskasse die erforderlichen Auslagen, mindestens jedoch 10.000,- DM, zur Eigenladung eines türkischen Facharztes für Psychiatrie und Psychologie als Sachverständigen vorzustrecken. § 220 StPO sehe ein Selbstladungsrecht für jedermann vor. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG werde verletzt, wenn der mittellose Angeklagte sich der Möglichkeit des § 220 StPO nicht bedienen könne, während der vermögende Angeklagte dies jederzeit tun könne.

4

b)

Die Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt.

5

aa)

Die Akten ergeben dazu folgenden Verfahrensablauf: Der Verteidiger stellte am 8. September 1975, vor Beginn der Hauptverhandlung, den Antrag, einen psychiatrischen, psychologischen und neurologischen Sachverständigen türkischer Herkunft zu bestellen. Er schlug als Gutachter Prof. Dr. S., I., vor. Hilfsweise beantragte er die Zahlung eines Auslagenvorschusses in ausreichender Höhe, um den Sachverständigen selbst laden zu können (HA Bl. 1239, 1275). Der Vorsitzende lehnte den Antrag auf Bestellung eines türkischen Sachverständigen am 16. September 1975 mit der Begründung ab, an der Sachkunde des bereits tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Si. bestehe kein Zweifel. Der Angeklagte könne seine Tatmotive trotz Unkenntnis der deutschen Sprache mit Hilfe eines Dolmetschers genügend dartun. Den Antrag, dem Angeklagten einen Auslagenvorschuß zu bewilligen, wies die Strafkammer durch Beschluß vom 16. September 1975 zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 220 StPO sehe einen staatlichen Auslagenvorschuß zur Selbstladung eines Sachverständigen durch den Angeklagten nicht vor. Die gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil dem vermögenden Angeklagten die Selbstladung eines Sachverständigen nicht deshalb versagt werden dürfe, weil der mittellose Angeklagte sich dieser Maßnahme nicht bedienen könne. Der vermögenslose werde dem vermögenden Angeklagten dadurch gleichgestellt, daß er in der Hauptverhandlung die Ladung eines Sachverständigen beantragen könne, die das Gericht nur unter den engen Voraussetzungen des § 244 StPO ablehnen dürfe.

6

In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger erneut den Antrag auf Bewilligung eines Auslagenvorschusses in Höhe von mindestens 10.000,- DM. Das Schwurgericht lehnte den Antrag ab und nahm zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts vom 16. September 1975 Bezug.

7

bb)

Die Ablehnung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

8

Das Gesetz sieht in § 220 Abs. 3 StPO die Anordnung eines Auslagenersatzes für vom Angeklagten unmittelbar geladene Personen nur vor, wenn sich in der Hauptverhandlung ergeben hat, daß deren Vernehmung zur Aufklärung der Sache dienlich war. Das gilt auch für Sachverständige. Einen Auslagenvorschuß für noch nicht vernommene Zeugen oder Sachverständige kennt das Gesetz nicht. Es besteht auch kein hinreichender Grund, eine solche Möglichkeit im Wege erweiternder Auslegung zu schaffen.

9

Die Begrenzung auf die Fälle nachträglich festgestellter Sachdienlichkeit will einem Mißbrauch des Instituts der Selbstladung durch den Angeklagten vorbeugen. Die Eigenladung soll die Staatskasse nur dann belasten, wenn ihre Sachdienlichkeit bereits feststeht, und nicht schon dann, wenn sie lediglich vage Aussichten oder nicht einmal diese eröffnet. Die Beschränkung ist im Interesse eines sachgerechten Verfahrens geboten. Sie will einer Flut nutzloser Ladungen und Vernehmungen vorbeugen und die Belange der betroffenen Zeugen und Sachverständigen wahren, für die die Ladung eine Pflicht zum Erscheinen begründet. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß das Kostenrisiko einen verständigen Angeklagten davon abhalten kann, nutzlose Eigenladungen vorzunehmen. Dieses Korrektiv würde beim Mittellosen entfallen, wenn diesem gestattet wäre, Zeugen und Sachverständige unter Inanspruchnahme der Staatskasse ohne Rücksicht auf die Sachdienlichkeit der Beweismittel zu laden. Das würde die Gefahr zahlreicher nutzloser Selbstladungen heraufbeschwören. Der Vermögenslose wäre dann praktisch besser gestellt als der Vermögende, der die Sachdienlichkeit in der Regel wegen des Kostenrisikos prüfen wird. Eine dem zivilprozessualen Armenrecht entsprechende Regelung, die auf hinreichende Erfolgsaussicht abstellt, ist nicht vorgesehen. Ihrer bedarf es auch nicht, weil das Gericht bei Bejahung der Erfolgsaussicht ohnehin unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gehalten ist, sich des angebotenen Beweismittels von Amts wegen zu bedienen.

10

cc)

Entgegen der Annahme der Revision liegt in der Regelung des § 220 Abs. 3 StPO auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie verschafft zwar dem Vermögenden die Möglichkeit, daß er Zeugen und Sachverständige ohne Rücksicht auf die Sachdienlichkeit laden lassen kann, die das Gericht nach § 245 StPO als präsente Beweismittel verwerten muß. Das ist aber im Fall fehlender Sachdienlichkeit nur ein Scheinvorteil, denn er wirkt sich auf das Verfahrensergebnis nicht aus. Ergibt sich die Sachdienlichkeit des angebotenen Beweismittels, so liegt in der Möglichkeit der Eigenladung gleichfalls keine sachliche Besserstellung. Das Strafverfahren steht unter dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Gericht muß die zur Entscheidung gestellte Sache von Amts wegen aufklären. In Verwirklichung des von der Rechtsprechung streng gehandhabten Untersuchungsgrundsatzes muß es von sich aus sein Augenmerk auf alle sachdienlichen Beweismittel richten und diese ausschöpfen. jeder Angeklagte kann ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen, das Gericht darf diese nur unter den engen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO ablehnen. Auch hier wacht die Rechtsprechung der Revisionsgerichte darüber, daß die gesetzlichen Erfordernisse strikt eingehalten werden. Die Aufklärungspflicht geht, wenn die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen in Frage steht, in Einzelfällen über die in § 244 Abs. 3 und 4 StPO gezogenen Grenzen hinaus (BGHSt 10, 116; 23, 176, 187). Bei der jetzigen Ausprägung des Verfahrensrechts hat § 220 StPO lediglich noch subsidiäre Bedeutung. § 220 (früher § 219) StPO ist zu einer Zeit entstanden, als der Amtsermittlungsgrundsatz und das Beweisantragsrecht noch nicht ihre gegenwärtige Ausdehnung und Bedeutung erlangt hatten und die Zuständigkeit für die Ladungen noch nicht auf das Gericht übergegangen war. Aber selbst damals schon sollte es wegen der Gefahr des Mißbrauchs "nicht dem Ermessen der Angeklagten allein überlassen bleiben ..., wieviel Personen geladen werden sollen" (Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. S. 177 ff). Die Besserstellung des Vermögenslosen gegenüber dem Vermögenden würde überdies eine Ungleichheit bewirken (vgl. I b, bb).

11

Der Angeklagte hatte hier die Möglichkeit, einen Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung eines türkischen Sachverständigen zu stellen, und hat von ihr Gebrauch gemacht. Die Ablehnung durch das Schwurgericht entsprach dem Gesetz (vgl. unten I 7), eine Verletzung der Aufklärungspflicht lag nicht vor. Er ist danach durch das Fehlen der Möglichkeit, einen Sachverständigen unmittelbar zu laden, nicht benachteiligt.

12

2.

Auch die weitere Beanstandung der Revision, das Schwurgericht habe anläßlich der Vernehmung des Kriminalhauptkommissars Kn. zu Unrecht die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten vom 17. und 25. September 1974 vollständig verlesen, geht fehl.

13

a)

Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu folgende Darstellung: "Die Vernehmung des Kriminalhauptkommissars Kn. in der Hauptverhandlung über die Anhörung des Angeklagten am 19. und 25.9.1974 erfolgte derart, daß der Zeuge zunächst gemäß § 69 StPO aussagte. Da der Zeuge zum Beweisthema nur noch mehr oder weniger summarische Angaben zu machen vermochte, machte ihm der Vorsitzende daraufhin entsprechende Vorhalte, die jedoch auch nur zu einer bruchstückweisen Aufklärung des Sachverhalts führten.

14

Deshalb wurden anschließend mit dem Zeugen seine Protokolle abschnittsweise durchgesprochen. Dabei hielt der Vorsitzende dem Zeugen dessen damalige Fragen an den Angeklagten vor und befragte sodann den Zeugen nach der Antwort des Angeklagten hierauf.

15

Soweit der Zeuge sich auf die Antwort des Angeklagten entweder überhaupt nicht mehr oder nur ganz allgemein erinnern konnte, las ihm der Vorsitzende die damaligen Angaben des Angeklagten hierauf abschnittsweise aus den früheren Protokollen vor. Dies geschah auch, soweit der Zeuge sich an bestimmte Einzelumstände noch genau zu erinnern vermochte.

16

Die vollständige Verlesung jener Protokollstellen erfolgte hier trotz einer entsprechenden Aussage des Zeugen jeweils in Verbindung mit weiteren im Protokoll enthaltenen Umständen, um dadurch das Einzelwissen des Zeugen in den zum Verständnis des Geschehens notwendigen Zusammenhang zu stellen."

17

b)

Gegen diese Art des Vorhalts bestehen keine rechtlichen Bedenken.

18

Nach § 254 StPO dürfen Erklärungen des Angeklagten, die in richterlichen Protokollen enthalten sind, zu Beweiszwecken verlesen werden. Daraus folgt im Grundsatz, daß die Verlesung anderer Niederschriften zu diesem Zweck nicht statthaft ist. Das schließt jedoch nicht aus, daß polizeiliche Protokolle dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und in diesem Umfang auch wörtlich verlesen werden dürfen. Läßt der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ein, so darf die Verhörsperson über den Inhalt früherer Erklärungen des Angeklagten, die in polizeilichen Protokollen festgelegt sind, als Zeuge vernommen werden (BGHSt 22, 170, 171). Auch dabei ist es zulässig, dem Verhörsbeamten die polizeiliche Niederschrift zur Stützung seines Gedächtnisses vorzuhalten und mit dieser Zielrichtung wörtlich vorzulesen (BGHSt 14, 310, 312). Beweismittel bleibt dann allein die Erklärung des Zeugen. Nur was in seinem Gedächtnis haftengeblieben ist oder nach wörtlichem Vorhalt in seine Erinnerung zurückgekehrt und von ihm als Inhalt der polizeilichen Niederschrift bestätigt wird, ist als Beweisergebnis verwertbar.

19

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat die polizeilichen Protokolle mit dem Verhörsbeamten abschnittweise durchgesprochen, wenn sich Erinnerungslücken ergaben. Das wörtliche Verlesen von Protokollstellen hielt sich im Rahmen des Zulässigen. Insbesondere ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Vorsitzende die polizeilichen Vernehmungsniederschriften zum Zwecke des Vorhalts vollständig verlas. Diese Maßnahme ist statthaft, wenn erst die vollständige Wiedergabe dem Verhörsbeamten eine ausreichende Stütze zur Erinnerung an die früheren Vorgänge bietet (RGSt 57, 377, 378). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Ein Ermessensfehler ist hier nicht ersichtlich.

20

3.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Schwurgericht habe unter Verletzung des § 245 StPO ein herbeigeschafftes Beweismittel nicht verwertet, indem es den geladenen und in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen Rolf P. nicht vernommen habe. Auch die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.

21

Rolf P. war zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen und erschienen. Er übergab dem Gericht ein Schreiben vom 15. Oktober 1975, in dem er u.a. zum Ausdruck brachte, das Amtsgericht Konstanz habe ihm in einem bürgerlichen Rechtsstreit "die Parteifähigkeit aberkannt". Unter Hinweis darauf und weil "die sog. Bundesrepublik Deutschland laut Völkerrecht kein legaler Staat ist", weigerte er sich, vor Gericht auszusagen. Der Verteidiger erklärte, der Zeuge sei haftunfähig. Das Schwurgericht verurteilte den Zeugen durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß wegen Zeugnisverweigerung in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einem Ordnungsgeld von 200,- DM, ersatzweise 10 Tagen Ordnungshaft.

22

Mit der Verurteilung des Zeugen hörte dieser auf, ein in dieser Hauptverhandlung verwendbares Beweismittel i.S. des § 245 StPO zu sein. Selbst ein an Gerichtsstelle sich aufhaltender Zeuge ist nur dann "erschienen", wenn er in zulässiger Weise vernommen werden kann (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 366/75). Das war hier nach der Verurteilung des Zeugen nicht mehr der Fall. Die auf Grund von § 70 Abs. 1 StPO verhängte Ordnungsstrafe ist eine Ungehorsamkeitsstrafe. Sie bleibt bestehen, auch wenn der Zeuge demnächst seiner Zeugnispflicht genügt. Dadurch unterscheidet sie sich von der Zwangshaft. Eine erneute Bestrafung des Zeugen in derselben Strafsache ist durch § 70 Abs. 4 StPO ausgeschlossen. Das Gericht kann zwar neben der Ordnungsstrafe die Beugehaft anordnen. Diese Maßnahme steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Er ist nicht gezwungen, von ihr Gebrauch zu machen, um den Zeugen doch noch zu einer Aussage zu veranlassen (BGH NJW 1966, 211 Nr. 16). Insbesondere kann er von ihrer Verhängung absehen, wenn er meint, daß es der Aussage zur Aufklärung des Sachverhalts nicht bedarf. Ein Ermessensfehler ist hier insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Da die Beugehaft danach ausschied und eine Wiederholung der Ordnungsstrafe nicht in Betracht kam, der Zeuge aber weiterhin das Zeugnis verweigerte, konnte er in dieser Hauptverhandlung nicht vernommen werden. Unter diesen Umständen stellte es auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn seine Vernehmung unterblieb.

23

4.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO durch Ablehnung des Antrages des Verteidigers auf Einholung eines ethnologischen Gutachtens ist unbegründet. Das Schwurgericht hat zu den im Beweisantrag enthaltenen Beweisbehauptungen den Sachverständigen Prof. Dr. R. gehört. Dieser ist Professor für Islamkunde und für Geschichte der islamischen Völker. Er hat "lange Jahre" in der Türkei gelebt und spricht fließend türkisch (UA S. 23). Das Schwurgericht hatte keine Zweifel an seiner Sachkunde.

24

Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die Sachkunde in Frage zu stellen. Auf der Bekundung des Sachverständigen beruht die Feststellung des Schwurgerichts, in der Türkei werde wirkliche oder vermeintliche Untreue der Frau als schwere Ehrverletzung gegenüber dem Mann empfunden, die die Frauen häufig mit dem Leben büßen müßten (UA S. 22). In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Tatrichters auf Art. 453 des türkischen Strafgesetzbuchs von Bedeutung, der bei Tötung einer Frau "zur Rettung der eigenen Ehre und persönlichen Würde" lediglich eine Strafmilderung vorsieht. Weshalb ein Orientalist, der lange Zeit in der Türkei gelebt hat und die Landessprache fließend beherrscht, nicht in der Lage sein soll, die dortige Volksmentalität sachkundig zu beurteilen, ist nicht ersichtlich.

25

5.

Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Antrages, den Privatdozenten an der Universität I. Dr. Nazis Se. als Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, die Tat des Angeklagten werde in der Türkei nicht als Mord, sondern als Tötung zur Rettung der Ehre aufgefaßt. Die eigene Sachkunde des Schwurgerichts und damit des Sachverständigen Prof. Dr. R. ergeben sich hier insbesondere aus dem Hinweis auf Art. 453 des türkischen Strafgesetzbuchs. Der Tatrichter ist im übrigen insoweit der Beweisbehauptung gefolgt (UA S. 23). Es ist unrichtig, daß das Schwurgericht sich bei der Beurteilung des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten allein auf den türkischen Gesetzestext bezogen habe. Es hat auch verwertet, daß der Angeklagte nach der Tat "Nix Schuld" rief (UA S. 21), sich auf fehlendes Unrechtsbewußtsein niemals berufen und die Tat zunächst abgeleugnet hat (UA S. 23).

26

6.

Ebensowenig ist die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zu der Behauptung, er habe schon in der Türkei die Kontrolle über sich verloren, wenn man ihn in seiner Ehre gekränkt habe, rechtlich zu beanstanden. Maßgebend war der seelische Zustand des Angeklagten zur Zeit des Tatentschlusses. Der Tatrichter stellt dazu fest, daß der Angeklagte den Entschluß zur Tötung nicht erst im Erregungszustand faßte, sondern schon beim Aufbruch von der Bahnhofsgaststätte, als er die Magazine seiner Pistole mit Munition füllte und die Waffe lud (UA S. 5, 6, 24).

27

7.

Das Schwurgericht war rechtlich auch nicht gehindert, den auf Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens eines türkischen Psychiaters gerichteten Beweisantrag des Verteidigers abzulehnen. Der Hinweis auf die Meinung des vom Verteidiger geladenen Diplompsychologen Sch. genügt nicht, um die Sachkunde des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Si., eines erfahrenen Facharztes für Geistes- und Nervenkrankheiten und Klinikarztes, in Frage zu stellen. Das Schwurgericht hat sich mit der Ansicht des Diplompsychologen ausführlich auseinandergesetzt und sie als nicht geeignet befunden, den Beweiswert des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Si. zu erschüttern (UA S. 18, 19). Die Möglichkeit eines türkischen Psychiaters, sich mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache zu unterhalten, ist noch kein überlegenes Forschungsmittel. Auch sprachabhängige Tests kann ein Psychiater grundsätzlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers durchführen.

28

II.

Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

29

Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe aus dem Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung Schlußfolgerungen zu seinen Ungunsten gezogen. Der Tatrichter nimmt auf die Erklärungen Bezug, die der Angeklagte vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter abgab und die in rechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Er stellt fest, daß der Angeklagte sich in diesen Vernehmungen auf fehlendes Unrechtsbewußtsein nicht berufen und die Tat zunächst abgeleugnet hat (UA S. 23). Auch wenn die Verhörsbeamten den Angeklagten nicht ausdrücklich danach fragten, erwartete das Schwurgericht, daß er diesen Gesichtspunkt von sich aus zur Sprache brachte. Aus der Tatsache, daß dies nicht geschah, schließt es im Zusammenwirken mit anderen Beweisanzeichen, daß das Unrechtsbewußtsein nicht fehlte. Diese Argumentation ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Ein minderschwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB ist rechtsirrtumsfrei verneint.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen