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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1975, Az.: 4 StR 366/75

Kommissarische Vernehmung eines Zeugen durch einen beauftragten Richter; Zurückweisung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren; Abgrenzung Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung; Tathandlung bei Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1975
Aktenzeichen
4 StR 366/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 15.01.1975

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Arbeiter Herbert Wilhelm H. aus A., geboren am ... 1928 in W.,
zur Zeit in Strafhaft i.a.S.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 28. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 15. Januar 1975

  1. 1.

    dahin geändert, daß der Angeklagte der vollendeten und der versuchten Vergewaltigung, beide in Tateinheit, schuldig ist,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Vergewaltigung in Tatmehrheit (§ 53 StGB n.F.) mit versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde.

3

I.

Als fehlerhaft bezeichnet es die Revision, daß das Landgericht die Aussagen der Zeugin Angelika E., des Opfers der vollendeten Vergewaltigung, im Wege der kommissarischen Vernehmung in das Verfahren eingeführt hat.

4

Das Verfahren des Gerichts war jedoch rechtlich einwandfrei.

5

Die Strafkammer hat unter den gegebenen Umständen mit Recht die kommissarische Vernehmung der Zeugin E. durch einen beauftragten Richter - hier den Vorsitzenden - beschlossen, hierauf die Hauptverhandlung unterbrochen und schließlich in der fortgesetzten Hauptverhandlung die über die kommissarische Vernehmung aufgenommene Niederschrift verlesen lassen. Die kommissarische Vernehmung der Zeugin und die Verlesung der Niederschrift darüber begegnen nach § 223 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO keinen Bedenken. Insbesondere stand der § 245 Satz 1 StPO der Anordnung und Durchführung der kommissarischen Vernehmung nicht entgegen.

6

In der vorliegenden Sache wollte die Zeugin E. gerade nicht zur Hauptverhandlung kommen; sie wollte jedenfalls nicht dort bleiben und in der Hauptverhandlung aussagen. Sie ist zum Gericht nur gekommen, damit sie vom Sachverständigen Dr. J. untersucht werden könnte; sie hat sich dann schließlich auch bereit gefunden, sich von einem Einzelrichter - aber keinesfalls vor dem gesamten Gericht in der Hauptverhandlung - vernehmen zu lassen. Schon hiernach ist es zweifelhaft, ob man ihr Sich-Aufhalten an der Gerichtsstelle als ein "Erscheinen in der Hauptverhandlung" werten kann. Das mag aber dahinstehen.

7

"Erschienen" ist nämlich selbst ein an der Gerichtsstelle (im Sitzungssaal) sich aufhaltender Zeuge nur dann, wenn er in zulässiger Weise vernommen werden kann (BGHSt 17, 337/338 - Leitsatz 5 -; Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 245 StPO Anm. 5 a; KMR - Müller/Sax - 6. Aufl. § 245 StPO Anm. 3).

8

Hier steht außer Zweifel, daß eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung unzulässig gewesen wäre. Schon auf Grund verschiedener Aktenstellen wie besonders nach einer fernmündlichen Mitteilung des "zuständigen Sozialarbeiters G" (Bd. II Bl. 167 d.A.) war es fraglich, ob der Zeugin E. wegen einer bei ihr vorliegenden geistigen Störung eine Vernehmung in der Hauptverhandlung zugemutet werden könne. Bevor dann aber das Gericht die kommissarische Vernehmung der Zeugin anordnete, hat es auf Grund der Bekundungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin N. (Bd. II Bl. 168 i.V.m. Bl. 103/104 d.A.) und besonders des Sachverständigen Dr. J. festgestellt, daß sich mit Rücksicht auf Gesundheit und Leben der Zeugin ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verantworten ließ. Dieser Grund, der in dem Beschluß über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung angegeben ist, hatte in der Hauptverhandlung auch dem Verteidiger eingeleuchtet, der sich ausdrücklich mit der kommissarischen Vernehmung einverstanden erklärte (Bd. II Bl. 168 d.A.). In den schriftlichen Urteilsgründen ist dieser Grund eingehend erörtert (UA S. 38-41).

9

II.

Auf die Sachrüge muß der gesamte Inhalt des angefochtenen Urteils überprüft werden.

10

1.

Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ist klar und eindeutig. Widersprüche, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze sind nicht zu erkennen. Liegen aber solche nicht vor, so kann die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter vorbehalten ist, im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.

11

2.

a)

Daß sich der Angeklagte der vollendeten Vergewaltigung der Angelika E. und der versuchten Vergewaltigung der Mechthild T. schuldig gemacht hat, liegt den Urteilsfeststellungen zufolge auf der Hand. Nähere Ausführungen darüber sind nicht geboten.

12

b)

Zu Unrecht hat sich aber das Landgericht auf den Standpunkt gestellt (UA S. 58), es handele sich "nicht um ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 52 StGB". Offenbar hat das Landgericht unter "Tat" im Sinne des § 177 StGB die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Täter und seinem Opfer verstanden. Gerade das trifft aber nicht zu. Tathandlung ist nach § 177 StGB vielmehr die durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf. Es kommt nach der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes nicht einmal darauf an, ob der Beischlaf, zu dem das Opfer von dem Täter genötigt wird oder im Falle des Versuchs Jedenfalls genötigt werden soll, von dem Täter selbst oder von einem Dritten ausgeführt wird oder werden soll.

13

"Dieselbe Handlung verletzt... dasselbe Strafgesetz" (bei der hier allein in Betracht kommenden gleichartigen Idealkonkurrenz, bei der dasselbe höchstpersönliche Rechtsgut mehrerer Personen angegriffen wird) "mehrmals", wenn mindestens einer ihrer Teile dazu beiträgt, den Tatbestand des Gesetzes mehrmals (im Verhältnis gegenüber den mehreren Opfern) zu erfüllen (vgl. RGSt 66, 359, 362 mit weiteren Hinweisen; BGHSt 1, 20 ff; 6, 81; 18, 66, 69; - ständige Rechtsprechung -).

14

Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte mehrere der Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, durch die er die beiden Mädchen zum Beischlaf genötigt hat (E.) bzw. nötigen wollte (T.), einheitlich gegenüber beiden Mädchen vorgenommen. Nachdem sich der Angeklagte dazu entschlossen hatte, mit den Mädchen (beiden Mädchen) "notfalls unter Anwendung von Gewalt" geschlechtlich zu verkehren (UA S. 25), bedrohte er sie - beide einheitlich - unter Vorhalten eines größeren, aufklappbaren Messers. Gleichzeitig forderte er beide Mädchen auf, sich auszuziehen. Nachdem die Mädchen diesem Verlangen nachgekommen waren und er darauf das Messer wegsteckte, erschreckte er sie wiederum beide mit den Worten: "Wenn ihr schreit, hole ich es wieder heraus". Während sodann der Angeklagte zuerst mit Angelika E. den Geschlechtsverkehr vornahm und anschließend mit Mechthild T. geschlechtlich verkehren wollte, hatte der Angeklagte

"während des gesamten bisherigen Geschehens den immer wieder auftretenden Widerstand der Mädchen gegen seine Forderungen und gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs u.a. auch dadurch gebrochen, daß er immer wieder das Messer aus dem Handschuhfach hervorholte und den Mädchen damit drohte"

15

(UA S. 28/29).

16

Es ist also eindeutig festgestellt, daß durch "dieselbe Handlung" des Angeklagten - und zwar durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben-Angelika E. zum Geschlechtsverkehr genötigt worden ist und Mechthild T. dazu genötigt werden sollte. Der Angeklagte hat somit die vollendete Straftat gegenüber dem einen und die versuchte Straftat gegenüber dem anderen Mädchen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit begangen. Da sich diese rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Urteilsspruch insoweit selbst berichtigen. Der § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß die beiden Straftaten möglicherweise nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen.

17

3.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Statt zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe muß nunmehr eine einzige Einzelstrafe neu festgesetzt werden.

18

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl insoweit das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Das Landgericht wird auch darüber neu zu befinden haben.

Schmidt
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Knoblich