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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.12.2024, Az.: B 5 R 78/24 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.12.2024
Aktenzeichen
B 5 R 78/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:131224BB5R7824AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 26.11.2021 - AZ: S 9 R 271/21
LSG Sachsen - 06.06.2024 - AZ: L 4 R 125/24 NZB RG WA
BSG - 07.10.2024 - AZ: 5 R 50/24 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2024 durch
die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hannes
und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2024 - B 5 R 50/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 7.10.2024, der dem Kläger am 13.11.2024 zugestellt worden ist, seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen LSG vom 6.6.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem Schreiben vom 18.11.2024, das am 25.11.2024 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangen ist. Er bittet darin um nochmalige Prüfung.

II

2

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 SGG).

3

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf des Klägers nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls ist dieser Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er - wie bereits die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 16 f).

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

5

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).