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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2024, Az.: B 5 R 50/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.10.2024
Aktenzeichen
B 5 R 50/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:071024BB5R5024AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 26.11.2021 - AZ: S 9 R 271/21
LSG Sachsen - 06.06.2024 - AZ: L 4 R 125/24 NZB RG WA

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.7.2024 wegen des ihm am 14.6.2024 zugestellten Beschlusses des LSG vom 6.6.2024 sinngemäß die Abgabe an das BSG beantragt. Das Schreiben ist am 9.7.2024 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangen. Der Senat deutet das Begehren des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG gemäß § 160a Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist.

2

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9 mwN). Diesen Vertretungszwang hat der Kläger nicht beachtet.

3

Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring
Hannes
Hahn