Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: IV ZR 159/52
Feststellung einer Vaterschaft; Absoluter Beweiswert der Blutgruppengutachten; Feststellung einer offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft mit ausreichender Sicherheit; Bedeutung von Erfahrungssätzen des Lebens oder der Wissenschaft; Voraussetzung der richtigen Feststellung der Blutgruppenzugehörigkeit des Klägers und des Beklagten; Gesicherte Annahme einer naturwissenschaftlichen Tatsache; Wahrscheinlichkeit für die Regelmässigkeit der Vererbung; Widerlegung einer auf einer einwandfreien Untergruppenbestimmung beruhenden Vaterschaft durch ein erbbiologisches Gutachten; Ausnahmen von der Gesetzmässigkeit des Erbgangs einer Erbanlage ; Fehlermöglichkeiten bei der Untergruppenbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 159/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 14.03.1952
- LG in Bremen - 13.01.1948
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 12, 22 - 41
- MDR 1954, 220 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 550-552 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maurer Heinrich August H. in O.-S., B. str. ...,
Prozessgegner
Minderjähriger Günther H., B., K. damm ..., Block ..., Haus 1,
vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch einem Vaterschaftsausschluss-Gutachten, das sich auf eine Bestimmung der Blutuntergruppen (A1-A2) stützt, kommt unter der Voraussetzung, daß bei der Blutuntersuchung die Untergruppen A1 und A2 eindeutig und Zweifelsfrei festgestellt sind, nach dem heutigen Stand der Wissenschaftlichen Erkenntnis absoluter Beweiswert zu (vgl BGHZ 2, 6 ff).
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1953
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Dr.v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. März 1952 wird aufgehoben.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 13. Januar 1948 wird geändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Beklagte ist am ... geboren. Seine Mutter war damals mit dem Kläger verheiratet. Ihre Ehe mit diesem ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. September 1942 aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden worden.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der eheliche Vater des Beklagten sei. Die Klage ist am 5. Mai 1947 beim Landgericht in Bremen eingegangen und am 28. Juni 1947 dem Pfleger des Beklagten zugestellt.
Der Kläger hat nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, daß er mit der Mutter des Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 18. August bis 17. Dezember 1938) geschlechtlich verkehrt hat. Seine damalige Ehefrau habe jedoch, so hat er vorgetragen, innerhalb dieser Zeit auch mit anderen Männern geschlechtlichen Verkehr gehabt. Es sei offenbar unmöglich, daß er, der Kläger, der Erzeuger des Beklagten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise dargelegt, daß der Kläger die Anfechtungsklage rechtzeitig, d.h. noch vor Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist erhoben hat.
Es hat weiter zutreffend ausgeführt, der Beklagte könne bei dem Geständnis des Klägers, daß er der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe, nur dann als unehelich angesehen werden, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich sei, daß die Kindesmutter ihn vom Kläger empfangen habe (§ 1591 Abs. 1 BGB). Der Beweis hierfür obliege dem Kläger.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Beweis nicht erbracht sei. Es stützt diese seine Überzeugung im wesentlichen auf folgende Gründe:
Nach dem Ergebnis der von drei Sachverständigen vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung sind bei den Beteiligten folgende Blutgruppen bezw. Faktoren festgestellt:
| Kindesmutter | A1 MN |
|---|---|
| Beklagter | A2 N |
| Kläger | A1BMN. |
Nach den auf Grund dieses Befundes erstatteten Gutachten sei zwar der Kläger als Erzeuger des Beklagten auszuschließen. Diese Gutachten beruhten jedoch - da ein Ausschluss auf Grund der festgestellten Blutkörperchenmerkmale M und N nicht in Frage kommt - auf der Voraussetzung,
- a)
daß die von der medizinischen Wissenschaft nach ihren bisherigen Beobachtungen angenommenen Regeln über den Vererbungsgang der Blutuntergruppen A1 und A2 als absolut, d.h. als ausnahmslos gültig angesehnes würden,
- b)
daß diese Blutuntergruppen sich im Laufe der Zeit bei einem Menschen nicht änderten,
- c)
daß die Zugehörigkeit der untersuchten Personen zu den nach der Untersuchung bei ihnen ausgewiesenen Blutuntergruppen zweifelsfrei festgestellt sei.
Nach allen drei Richtungen zieht das Berufungsgericht den absoluten Beweiswert der Blutgruppengutachten in Zweifel. Zwar spricht es ihnen nicht jeden Beweiswert ab, es meint aber, daß der mit einem solchen Gutachten geführte Beweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft schon dann entkräftet sei, "wenn ein zumindest nicht gering zu erachtender Anhaltspunkt dagegen (also für die Vaterschaft) und kein ebenso zu bewertender anderweiter Anhaltspunkt dafür (d.h. gegen die Vaterschaft) spreche."
Von diesen Beweisgrundsätzen ausgehend hat dann das Berufungsgericht den gesamter Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die verschiedenen von ihm eingeholten erbbiologischen Gutachten, eingehend gewürdigt. Es kommt dabei zu dem Schluss, daß die Feststellung einer offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden könne.
Die Revision greift diese Beweiswürdigung insoweit an, als sie sich gegen die grundsätzlichen Voraussetzungen wendet, von denen das Berufungsgericht dabei ausgeht, indem es die Beweiskraft eines auf die Feststellung der Untergruppen A1, A2 sich gründenden Vaterschaftsausschlusses von vornherein einschränkt. Im einzelnen führt sie dazu aus:
Der vom erkennenden Senat in seinem Urteil von 12. April 1951 - BGHZ 2, 6 ff - ausgesprochene Grundsatz, daß die klassischen Blutgruppen A B O und die Blutkörperchenmerkmale M und N. wenn sie sich im Blute eines Menschen vorfinden, unveränderlich seien und sich in einem bestimmten, naturgesetzlich festliegenden Vererbungsgang vererben, gelte nach dem jetzigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auch für die Untergruppen A1 und A2 und habe auch insoweit die Bedeutung eines jeden Gegenbeweis ausschliessenden Erfahrungssatzes.
Daran, daß die Blutuntergruppen im vorliegenden Falle bei den Parteien und der Kindesmutter richtig bestimmt seien, könne kein Zweifel bestehen, nachdem drei anerkannte Sachverständige unabhängig voneinander zu demselben Befund gekommen seien. Wenn in einem anderen Falle von den Sachverständigen darauf hingewiesen sei, daß die Zugehörigkeit eines Blutes zu einer der beiden Blutuntergruppen in ganz seltenen Fallen mit den geläufigen Untersuchungsmethoden nicht immer mit absoluter Sicherheit festzustellen sei, so könne dieses Argument den Beweiswert der hier erhobenen Gutachten nicht beeinträchtigen, da es sich um einen Fall handele, in welchem die Blutuntergruppen A1 und A2 unstreitig völlig einwandfrei festgestellt seien.
Die Revision richtet sich danach nicht gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als solche, sie rügt vielmehr, daß das Berufungsgericht in seinen gedanklicher Voraussetzungen für diese Beweiswürdigung Erfahrungssätze der Wissenschaft verkannt habe.
Diese Rüge ist begründet. Erfahrungssätze des Lebens oder der Wissenschaft bringen im allgemeinen eine mehr ob minder große Wahrscheinlichkeit für die Gestaltung eines Sachverhalts oder eines Geschehensablaufes zum Ausdruck. Dem entspricht es, daß sie, wie der Senat bereits in sein Urteil vom 7. Mai 1951 - IV ZR 69/50 - (BGHZ 2, 82 [85]) ausgesprochen hat, hinsichtlich ihres Beweiswertes von verschiedener Stärke sein können. Diesen Beweiswert zu ermitteln oder abzuschätzen und gegen etwaige Beweisgründe abzuwägen, die im Einzelfall die Geltung des Erfahrungssatzes einschränken können, ist an sich Sache der freien Beweiswürdigung des Tatrichters und somit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 286 ZPO I 2 b).
Anders ist es jedoch, wenn darüber zu entscheiden ist, ob einem Erfahrungssatz die Bedeutung eines Naturgesetzes zukommt, dessen allgemeine Herrschaft im Rahmen der gegenwärtigen Naturordnung so sicher verbürgt ist, daß seine Geltung auch in jedem Einzelfall vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Eine solche, von einem Erfahrungssatz beanspruchte absolute Geltung und Beweiskraft gehört zur eindeutigen Bestimmung seines Inhalts selbst, weil gerade dadurch zum Ausdruck kommt, daß er etwas von den Dingen aussagt, was ihnen auf Grund ihrer (gegenwärtigen) natürlichen Ordnung wesensgemäß ist. Die Feststellung dieses Inhalts unterliegt daher auch insofern der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Stein-Jonas-Schönke § 549 III B 2).
Demgemäss hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 151/50 - (BGEZ 2, 6 ff) als Erfahrungssatz der Wissenschaft anerkannt, daß einem Blutgruppengutachten, nach welchen auf Grund einer Bestimmung der Blutgruppen A B O oder der Blutkörperchenmerkmale M und N die Vaterschaft eines Mannes ausgeschlossen ist, bei dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis unter der Voraussetzung, daß die Blutmerkmale fehlerfrei bestimmt sind, eine absolute, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich ausschließende Beweiskraft zukommt. Über den Inhalt dieses Erfahrungssatzes und damit auch über den Grad seiner Beweiskraft kommt, wie der Senat dort ausgesprochen hat, eine Beweiswürdigung, d.h. eine Erwägung darüber, ob er im Einzelfall Geltung beanspruchen könne, grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Ob dasselbe auch von einem Blutgruppengutachten gelte, das sich auf eine Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 gründet, hat der Senat damals als in jenem Falle nicht entscheidungserheblich unentschieden gelassen.
Im vorliegenden Falle kommt es jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage an. Sie würde auch hier dahinstehen können, wenn das Berufungsgericht die tatsächliche Voraussetzung, von der die Geltung des hier in Frage stehenden Erfahrungssatzes in jedem Falle abhängt, nämlich die einwandfreie Bestimmung der Blutgruppenzugehörigkeit der beteiligten Personen, eindeutig und einwandfrei verneint hätte. Zu einer solchen Verneinung ist es indes nicht gekommen. Es führt zu diesem Punkt lediglich aus, daß "die Bestimmung der Untergruppen anscheinend nicht in jedem Falle mit derselben Sicherheit und Eindeutigkeit erfolgen könne, wie die der klassischen Blutgruppen," wenn auch davon ausgegangen werden könne, daß sie im vorliegenden Falle "mit Sorgfalt versucht und geprüft" werden sei. Das Berufungsgericht hat danach bestimmte, aus der Besonderheit des vorliegender Falles sich ergebende Umstände, die zu Zweifeln an der richtigen Fest-Stellung der Untergruppen Anlaß geben könnten, nicht festgestellt, sondern lediglich einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgesprochen, daß die Feststellung der Blutuntergruppen in jedem Falle - also auch wenn sie mit aller vernünftigerweise zu fordernden Sorgfalt und mit einen eindeutigen Ergebnis durchgeführt ist - Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen lasse, die den Beweiswert des zuvor erörterten Erfahrungssatzes über die Vererbungsweise der Untergruppen immer einschränken müssten. Ob das zutrifft, ist, da es sich auch insoweit um das Bestehen eines Erfahrungssatzes handelt, ebenfalls vom Revisionsgericht zu prüfen.
Der erkennende Senat hat die ihm hiernach obliegende Prüfung an Hand der ihm vorliegenden Gutachten und wissenschaftlichen Veröffentlichungen der letzten Jahre, insbesondere auch einer auf sein Ersuchen vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 17. Juni 1953 vorgenommen. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
Bei etwa 20 % der Menschen, die dem Typus der Blutgruppe A angehören, ist diese Gruppeneigenschaft schwach ausgeprägt. Dies zeigt sich daran, daß bei der Absorption eines Anti-A-Serums mit einer entsprechenden Menge von Blutkörperchen von A-Individuen ein Agglutinin-Rest zurückbleibt, der für sich genommen die Blutkörperchen gewisser anderer A-Individuen zusammenballt, auf die zur Absorption benutzten oder mit diesen gleichartigen Blutkörperchen aber nicht mehr verklumpend wirkt. Daraus hat man geschlossen, daß die Blutkörperchen aller A-Individuen mit einem gemeinsamen Receptor (Antigen) ausgestattet sind, durch den sie eine bestimmte Art von Agglutinin zu binden (zu absorbieren) vermögen, daß aber die Blutkörperchen eines großen Teils der A-Individuen (etwa 80 %) außerdem noch einen besonderen Receptor enthalten, der sie befähigt, auch Agglutinin anderer Art zu absorbieren, während diese Fähigkeit bei den Blutkörperchen von etwa 20 % der A-Individuen fehlt. Mit Rücksicht auf diese einmal stärkere, einmal schwächere Absorptionsfähigkeit der A-Blutkörperchen spricht man von einem stärkeren und schwächeren A und teilt demgemäss die Blutgruppe A in die Untergruppen A1 (stark) und A2 (schwach) ein. Man hat daneben in einzelnen Fällen noch schwächere A-Typen festgestellt und sie als A3, A4, A5usw. bezeichnet. Sie sind jedoch so selten, daß in den wenigen Fällen, wo sie festgestellt werden, auf eine Heranziehung der Untergruppen zur Begründung eines Vaterschaftsausschlusses überhaupt verzichtet werden und man sich darauf beschränken kann, die Untergruppen hierfür nur dort zu verwerten, wo sie eindeutig als A1- und A2-Typus in Erscheinung treten.
Die Verwertung der Blutuntergruppen A1 und A2zur Begründung eines Beweises dafür, daß ein bestimmtes Kind von einem bestimmten Mann nicht erzeugt sein könne, beruht auf folgenden Voraussetzungen (wissenschaftlichen Hypothesen):
- 1.
Die Vererbung der Bluteigenschaften A1und A2ist je bedingt durch die Vererbung bestimmter Vererbungsträger (Erbanlagen, Gene), wie sie in den färbbaren Bestandteilen jeder Körperzelle, den sogenannten Chromosomen, liegen.
- 2.
Diese Gene, die man ebenfalls mit A1und A2bezeichnet, sind wie andere Blutgruppenerbanlagen vom Mutterleib an im Blut bestimmter Menschen vorhanden und verändern sich dort während des ganzen Lebens nicht
- 3.
Jeder Mensch empfängt von seinem Vater und seiner Mutter mit der Samen- und Eizelle je eine Blutgruppenerbanlage, also je nur eine Anlage dieses System sei es A1, sei es A2, sei es B, sei es O, so daß sich folgende, das Erbbild (den Genotyp) eines Menschen bestimmenden Blutgruppenkombinationen als möglich erweisen:
A1 A1 A1 A2 A1 O A2 A2 A2 O A1 B A2 B B B B O O O Die Verbindung gleichartiger Erbanlagen (z.B. A1 A2) bezeichnet man als reinerbig (homozygot), die Verbindung ungleichartiger als gemischterbig (heterozygot).
- 4.
Dieses Erbbild tritt jedoch für die menschliche Beobachtung nicht immer als solches auch in Erscheinung. Vielmehr treten manche Erbanlagen für die Wahrnehmung hinter anderen zurück, werden von letzteren "verdeckt", so daß nur die ersteren "sichtbar" werden. Das "Erscheinungsbild" oder "Sichtbild" des Menschen ist in diesen Fällen anders als das Erbbild. Die im Sichtbild zurücktretenden, verdeckter Erbanlagen nennt man auch rezessiv, die darin hervortretender dominant. Eine rezessive Anlage tritt also im Sichtbild nur dann hervor, wenn sie mit einer ebenfalls rezessiven zusammentrifft, d.h. wenn von beiden Elternteilen des betreffenden Menschen je eine rezessive Anlage auf dieser vererbt ist.
- 5.
Bei der Vererbung der vier Gene A1 A2 B und O ergibt sich, daß bei entsprechendem Zusammentreffen
A1 immer über A2 und O A2 '' '' O B '' '' O dominiert, während A1und B wie auch A2und B sich kombinant verhalten (sogenannte Viergen-Theorie).
Es kann demnach zugrunde liegen
| dem Sichtbild A1das Erbbild | A1 A2 | oder |
|---|---|---|
| A1 A2 | oder | |
| A1 O | ||
| dem Sichtbild A2das Erbbild | A2 A2 | oder |
| A2 O | ||
| dem Sichtbild B das Erbbild | BB | oder |
| B O |
dem Sichtbild O nur das Erbbild O O
Dem Sichtbild A1B oder A2B entspricht dagegen immer auch das Erbbild A1B bezw. A2 B.
Im vorliegenden Falle ist beim Kind (Beklagten) das Sichtbild A2festgestellt, dem nach Obigem als Erbbild nur entweder A2, A2oder A2O zugrundeliegen kann. Im Erbild des Beklagten kommt demnach weder die Erbanlage A1noch die Erbanlage B vor. Eine von ihnen müßte aber nach der obigen Voraussetzung zu Nr. 3 darin vorhanden sein, wenn das Kind vom Kläger erzeugt wäre, bei dem der Typus A1B, d.h. das Sicht- und Erbbild A1B festgestellt ist, so daß er bei einer Zeugung mit seiner Samenzelle immer eine der beiden Gere A1oder B auf das von ihm erzeugte Kind übertragen muß.
Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung, also der Feststellung, daß der Kläger den Beklagten nicht erzeugt haben kann, hängt demnach davon ab, daß
- a)
die oben zu Nr. 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen richtig sind und daß
- b)
die Blutgruppenzugehörigkeit des Klägers und des Beklagten (auf die der Mutter kommt es also hier nicht an) richtig festgestellt ist.
Die Richtigkeit der zu a) angeführten Hypothesen lässt sich nicht im Wege der Deduktion aus einem vorweg bewiesenen Obersatz oder einem in sich selbst (a priori) einsichtigen Begriff, sondern nur induktiv, also durch immer wiederkehrende Bestätigung bei Einzelbeobachtungen "bezweifeln", d.h. hier in einem Grade wahrscheinlich machen, daß kein vernünftiger Mensch sie mehr bezweifeln kann. Welke Anforderungen man an diesen Beweis stellen will, mit anderen Worten, wie die Hypothesen nicht ausnahmslos gelten würden, zu einer Abweichung von den durch sie aufgestellten Regeln hätte kommen müssen, für diese Frage gibt es keinen absoluten Maßstab. Eine naturwissenschaftliche Tatsache wird im allgemeinen bei einer Wahrscheinlichkeit von 99,73 % als gesichert angenommen (vgl Mayser, Zeitschrift für die ges. gerichtliche Medizin 1950/51 S 131). Das Robert-Koch-Institut hat vor dem Jahre 1942 zum Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft auf Grund eines Blutgruppengutachtens einen noch höheren Wahrscheinlichkeitsgrad für die vorausgesetzten Vererbungsregeln der Blutgruppenerbanlagen A B O und der Merkmale M N verlangt, nämlich den Satz von 99,8 %, was einer Fehlergrenze von 0,2 % = 1: 500 entsprechen würde. Mayser (aaO) hält diese Forderung für "hochgeschraubt". Nach den Veröffentlichungen und Gutachten, die dem Revisionsgericht vorliegen, insbesondere auch nach der oben erwähnten Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts, ist sie jedoch inzwischen erfüllt, wenn nicht sogar bereits ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad gesichert ist. Dabei ist berücksichtigt, daß nur solche Untersuchungsergebnisse voll beweiskräftig sind, die sich lediglich auf den Blutgruppenbefund eines Mutter-Kind-Paares stützen, da nur in diesen Fällen die Tatsache der Abstammung eines Kindes als völlig gesichert vorausgesetzt werden darf, während die Abstammung eines Kindes von einem Manne, auch von dem, der als sein ehelicher Vater angesehen wird, grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann, so daß bei der Untersuchung einer grösseren Anzahl von Vater-Kind-Verbindungen in einem gewissen Prozentsatz der Fälle das vorausgesetzte Abstammungsverhältnis zwischen den untersuchten Personen nicht besteht (vgl dazu Dahr, Zeitschrift für die ges. gerichtliche Medizin 1948/49 S 17). Die Mutter-Kind-Paare, aus deren Blutgruppenbefund hiernach Schlüsse auf die Richtigkeit der unterstellten Vererbungsweise gezogen werden können, sind verhältnismässig selten. Nach den Regeln dieser Vererbungsweise kann ein Kind der Blutgruppe A2 (Erbbild A2 A2 oder A2O) nicht von einer Mutter mit der Blutgruppe A1B abstammen, ebensowenig wie umgekehrt ein Kind der Gruppe A1B eine Mutter vom Typus A2haben kann. Gehört die Mutter der Blutgruppe A1B oder A2B an, so kann ihr Kind nicht die Blutgruppe O (Erbbild O O) haben. Mayser berichtet (aaO) von dem Ergebnis seiner in den Jahren 1945-1948 an 179 Mutter-Kind-Paaren vorgenommenen Untersuchung, bei der auf selten der Mutter oder der Kinder je eine dieser Blutgruppen (A1B oder A2) festgestellt wurde. In keinem Falle ergab sich eine Abweichung von der angenommenen Vererbungsweise. Die gleichen Untersuchungen sind nach Veröffentlichungen, auf die Dahr eich bezieht, von anderen Wissenschaftlern in 1630 Fällen mit demselben Ergebnis durchgeführt. Ein einziger Fall, in welchem Dahr im Jahre 1940 eine Abweichung festgestellt zu haben glaubte, ist später von ihm selbst, weil eine Verwechslung der Blutprobe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, aus der Betrachtung ausgeschieden worden (Dahr a.a.O. S 18) Mayser hat danach bereits im Jahre 1950 die vom Institut Robert Koch und vom Reichsgesundheitsamt geforderte Sicherheitsgrenze von 99,8 % als wesentlich überschritten angesehen und die Meinung verbreiten, daß selbst bei Berücksichtigung der von Dahr im seinem oben erwähnten Aufsatz angeführten Bedenken (gewisse Fehlerrate, schwierige und manchmal unvollständige Technik der A1 A 2 -Untergruppenbestimmung, Voreingenommenheit des Untersuchers) die A1A 2 -Vaterschaftsausschlüsse als so sicher zu bezeichnen seien, daß sie den Anforderungen der §§ 1717, 1591 BGB (offenbar unmöglich) entsprechen. Diese Auffassung dürfte allerdings über die Schlusse, die aus dem von Mayser zugrunde gelegten statistischen Material gezogen werden können, insofern hinausgehen als sie sich nicht nur auf die Gültigkeit der angenommenen Vererbungsweise, sondern auf den Wahrscheinlichkeitsgrad eines auf die Untergruppen sich stützenden Gutachtens schlechthin bezieht. Um diesen festzustellen, müßte von der Zahl der auf Grund solcher Gutachten erfolgter bezw. zu erwartenden Vaterschaftsausschlüsse ausgegangen und der darin enthaltene bezw. zu erwartende Prozentsatz der - möglicherweise nicht auf der unrichtigen Annahme einer bestimmten Vererbungsweise, sondern auf anderen Fehlerquellen beruhenden - Fehlausschlüsse ermittelt werden (vgl dazu Krah und Dickgiesser, Zeitschrift für die ges. gerichtliche Medizin 1952 S 46 ff). Auch für die Frage der Gültigkeit der unterstellten Vererbungsweise mögen die Anforderungen, die Mayser für die Errechnung des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades an den Umfang des zu verwertenden statistischen Materials stellt, zu gering sein, denn der geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad von 99,8 % dürfte erst dann erreicht sein, wenn eine von der angenommenen Vererbungsweise abweichende Blutgruppenverbindung in 99,8 % der untersuchten Fälle nicht nur (wovon Mayser ausgeht) eintreten konnte, sondern nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer rein durch Zufall bestimmten Kombination der gegebenen Elemente (Gene) und ohne Rücksicht auf ein regelmässiges Dominieren bezw. Zurücktreten bestimmter Merkmale zu erwarten war eintreten mußte, in Wirklichkeit aber niemals eingetreten ist. Die Schlußfolgerungen Maysers in Bezug auf die Gesetzmässigkeit der angenommenen Vererbungsweise der Blutuntergruppen werden jedoch durch spätere Veröffentlichungen und Sachverständigengutachten, die sich auf ein weit umfassenderes statistisches Material stützen, bestätigt. Nach Krah und Dickgiesser (a.a.O. S 49) lagen (bis etwa Ende 1951/Anfang 1952) Veröffentlichungen über Untersuchungen an rund 13 000 Mutter-Kind-Paaren vor. Die Verfasser selbst hatten 1343 Paare untersucht. Eine Ausnahme von der Viergen-Theorie ist in keinem Falle beobachtet worden.
Ponsold hat bereits im Jahre 1950 in seinen Lehrbuch der gerichtlichen Medizin - S 374 - ausgeführt:
Bei einem "offenbar unmöglich" soll die Wahrscheinlichkeit für die Regelmässigkeit der Vererbung grösser als 99,8 % sein. Das bedeutet, daß in 250000 aufeinanderfolgenden Untersuchungen keine Ausnahme von der Regel aufgetreten sein darf. Für die Untergruppen A1und A2waren 1942, als diese Forderung nach dem Grade der Wahrscheinlichkeit aufgestellt wurde, noch nicht genügend statistische Untersuchungen durchgeführt. Inzwischen ist das Material angewachsen. Die Untersuchungen nach 1942 sind allerdings noch nicht statistisch ausgewertet. Da aber kein Fall bekannt geworden ist der den Vererbungsregeln der Untergruppen A1und A2widersprochen hätte, insbesondere kein Fall von der Kombination: Mutter A1B und Kind A2oder umgekehrt: Mutter A2und Sind A1B, ist zu erwarben, daß die oben genannte Forderung erfüllt ist. Die damals schon fast erreichte Grenze 99,8 % wäre heute überschritten wenn das seither angefallene Material statistisch bearbeitet worden wäre. Nichts spricht dafür, daß diese statistische Berechnung zu einem anderen Ergebnis führen würde, als zu einem "offenbar unmöglich".
In einer in der Juristenzeitung 1952, S 682 veröffentlichten Abhandlung führt Ponsold aus, daß diese seine Auffassung mittlerweile durch weitere Veröffentlichungen bestätigt worden sei, wobei er auf die hier bereits erwähn Aufsätze von Mayser, Krah und Dahr in der Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin sowie auf den Aufsatz von Wichmann in der Zeitschrift für Immunitätsforschung 1951, S 516 ff hinweist. Der Erbgang der A-Untergruppen, so schliesst Ponsold seine Ausführungen, stehe nicht mehr zur Erörterung, streitig sein könne nur noch der Untersuchungsgang (die Frage der richtigen Bestimmung der Blutgruppen).
Zu einer ähnlichen Stellungnahme kömmt Pierutsky in einem dem Senat vorliegenden Gutachten vom 27. März 1952 (Bl 242 f der Akten 2 O 29/47 des Landgerichts Mönchen-Gladbach = 5 U 273/50 OLG Düsseldorf). Dort ist u.a. folgendes ausgeführt:
Im Jahre 1939 (D.J. 1939 S 349) hat das Institut Robert Koch sich über den Beweiswert der Blutgruppenbestimmung ausgesprochen und gesagt, daß Rückschlüsse aus einer einwandfrei durchgeführten Untergruppenbestimmung A1und A2bezüglich des Vaterschaftsausschlusses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu ziehen sind. Die Zubilligung einer nur sehr großen Wahrscheinlichkeit wird damit begründet, daß das massenstatistische Material noch nicht so groß sei, um eine Sicherheit zu rechtfertigen. In den folgenden 12 Jahren sind sicher sehr viele solche Bestimmungen vorgenommen worden; es ist nicht ein Fall bekannt, der gegen die Vererbungsregel verstösst. Das ist deshalb beachtlich, weil allein durch Untersuchung von Mutter-Kind-Paaren der Erbgang nachgeprüft werden Kann. Deshalb bin ich mit anderen erfahrenen Sachverständigen der Ansicht, daß wir heute einen Ausschluss auf die Untergruppen A1und A2mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit also praktisch mit Sicherheit annehmen müssen.
Die Auffassung, daß einem Vaterschaftsausschluss auf Grund der Blutuntergruppenbestimmung unter der Voraussetzung, daß diese fehlerfrei erfolgt ist, grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukomme wie einem Ausschlussgutachten, das sich auf die Gruppen A D O stützt, wird nach Dünnebier, Deutsche Richterzeitung 1951 S 195, Anm. 62 auch von Professor Clauberg geteilt. Ebenso hat der Serologe Lauer sich in einem für das Landgericht in Bielefeld (1 SH 98/52) erstatteten Gutachten vom 10.3.1953, das den Senat vorliegt, dahin geäussert, daß ein auf einer einwandfreien Untergruppenbestimmung beruhender Vaterschaft ausschluss nicht durch ein erbbiologisches Gutachten widerlegt werden könne. Abweichungen von der angenommenen Vererbungsweise der Untergruppen müßten sich bei Mutter-Kind-Verbindungen auswirken, wenn sie in irgendwie zu berücksichtigender Häufigkeit tatsächlich vorkämen. Das sei aber nicht der Fall. Den einzig bekanntgewordenen Fall (Mutter A1B - Kind O) habe er selbst vor vielen Jahren beschrieben. Es habe sich dabei um einen erblichen Defekt beim Kinde gehandelt, das auch sonst in hohem Grade Mißbildungen aufgewiesen habe. Es sei aber nicht einzusehen, warum bei Vater-Kind-Kombinationen mit Ausnahmen zu rechnen sein solle, wenn sie bei Kutter-Kind-Verbindungen fehlten.
Im gleichen Sinne äussern sich Böhmer und Greiser in der NJW 1951, 181: Es sei weniger die Möglichkeit vorhanden, daß sich die Untergruppe im Laufe des Lebens bei einem Menschen ändern könne, als die Möglichkeit, daß einzelne Untergruppen nicht eindeutig bestimmbar und in ihrer Vererbung unklar seien. Diese Einzelfälle, aber auch nur diese seien unbrauchbar, um mit ihnen eine Vaterschaft auszuschließen ... Im übrigen könne an der Beweiskraft der Untergruppen A1und A2nach Ansicht der Verfasser nicht gezweifelt werden.
Dahr geht in seinen Buch: "Technik der Blutgruppen- und Blutfaktorenbestimmung" 6. Aufl 1952 S 252/53 hinsichtlich des A-Untergruppensystems davon aus, daß man 70000 Mutter-Kind-Verbindungen untersucht haben müsse, um bei zufallsmässigem Vorkommen 500 mal eine mit der Viergen-Theorie unverträgliche Mutter-Kind-Verbindung erwarten zu können. Dahr glaubt, daß eine derartig hohe Untersuchungszahl seit 1931, nachdem Thomsen unter Einbeziehung der A-Untergruppen die Bernsteinsche Dreigen-Theorie zu seiner Viergen-Theorie erweitert habe, erreicht sei. Aus der Tatsache, daß bisher niemals eine unvereinbare Mutter-Kind-Verbindung gefunden bezw. veröffentlicht sei, lasse sich dann weiterhin der Schluss ableiten, daß das erforderliche Untersuchungsgut, wenn auch statistisch noch nicht ausgewertet, heute vorliege. Er persönlich habe deshalb keine Bedenken, eine mit den A-Untergruppen ausschliessbare Vaterschaft als offenbar unmöglich im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen.
Das Bundesgesundheitsamt hat sich in dem von ihm vorgelegten Gutachten, in welchem auf Ersuchen des Senats auch das einschlägige wissenschaftliche Schrifttum des Auslandes (Englands, Frankreichs, Dänemarks und der USA) erörtert ist und auch in Japan durchgeführte Forschungen erwähnt worden sind, der Stellungnahme Dahrs angeschlossen. Es weist ebenfalls darauf hin, daß bei den serologischen Gutachten in den letzten 20 Jahren seit Kenntnis der Erblichkeit der A1 - A2 - Typen und ihrer Bestimmung kein einziger Fall veröffentlicht sei, der dieser Vererbungsregel widerspräche. Wenn welche Ausnahmen von der Vererbungsregel zwischen Mutter und Kind nicht zu beobachten seien, so könne für die Beziehung zwischen Vater und Kind dieselbe Gesetzmässigkeit der Vererbung angenommen werden.
Als Ausnahmen von der Gesetzmässigkeit des Erbgangs einer Erbanlage würden nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts theoretisch in Frage kommen: 1) Komplikationen des Erbgangs durch Mitwirkung anderer Erbanlagen, 2) Komplikationen des Erbgangs durch Mitwirkung von peristatischen Einflüssen, 3) Mutative Veränderung der Erbanlagen.
Das Gutachten führt dazu aus:
Zu 1) Alle bisherigen Untersuchungen haben zur die Erbanlagen der Bluttypen des O A B-Systems keinerlei Abhängigkeit von irgendwelchen anderen Erbanlagen ergeben, von der Konstitution des Organismus oder von Krankheiten, wenn wir von ganz seltenen Erscheinungen, wie sie in dem Fall Haselhorst und lauer bekannt geworden sind, absehen. Während andere Erbanlagen eine z.T. starke Abhängigkeit in der Manifestierung von anderen Erbanlagen zeigen, ist das bei den Erbanlagen der Bluttypen des OAB-Systems nicht der Fall. Zahlreiche mit dieser Fragestellung durchgeführte Forschungen hatten ein negatives Resultat.
Zu 2) Die Ausbildung der A1und A2-Typen hat sich auch als unabhängig von irgendwelchen äusseren Einflüssen erwiesen. Nach Vollendung des ersten nachgeburtlichen Lebensjahres sind die Bluteigenschaften so ausgereift, daß sie zuverlässig bestimmt werden können.
Zu 3) Die Vererbungswissenschaft hat Methoden ausgearbeitet zur Bestimmung der Häufigkeit von Mutationen einzelner Gene. Dabei ergeben sich grosse Unterschiede. Es gibt Gene, die leicht mutieren und andere, die außer ordentlich selten mutieren. Deshalb schwanken die errechneten Mutationsraten zwischen Werten von 1: 10 000 bis 1: 1 000 000 pro Gen und Gene-Generation. Die Blutgruppengene gehören sicher zu den stabilen Genen, es hätten sich sonst bei den zahllosen Mutter-Kind-Untersuchungen Ausnahmen finden müssen. Daß dies nicht der Fall ist, beweist die hohe Stabilität der Blutgruppengene. Die mutative Veränderung ist also auf Grund unserer genetischen Erkenntnisse als Möglichkeit wohl zuzugeben, sie ist aber ganz sicher ein so außerordentlich seltenes Ereignis, daß dasselbe außerhalb des Bereichs der praktischen Erwägungen gestellt werden darf.
Nach allem sind die oben erörterten vererbungswissenschaftlichen Hypothesen, von denen die Gutachten ausgehen, die den Ausschluß einer Vaterschaft auf die Blutuntergruppenbestimmung stützen, bewiesen, das heißt sie sind Erfahrungssätze von absolutem Beweiswert. Die vom Senat in seiner Entscheidung BGHZ 2, 6 ff vertretene Auffassung, daß die Gesetzmässigkeit der Vererbungsweise der Blutgruppen ABO und der Blutkörperchenmerkmale MN nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher verbürgt sei, muß deshalb auch für die Vererbungsweise der Untergruppen A1A 2 in gleichem Maße gelten.
Diese Auffassung wird auch durch den Fall, den des Landgericht in Hagen in einem Meineidsverfahren zu entscheiden hatte (MDB 1950, 694; NJW 1951, 180), und die in diesem Verfahren erstatteten Gutachten nicht in Frage gestellt. In einer ausführlichen Stellungnahme zu diesen Gutachten (JZ 1952, 680) hat Ponsold überzeugend dargelegt, daß die Unsicherheit der Sachverständigen in jenem Falle dadurch zustande gekommen ist, daß einer von ihnen in der Bestimmung der Blutgruppen zu einem anderen Ergebnis gelangt war als die übrigen. Dieses Ergebnis aber beruhte, wie eine spätere Untersuchung ergab, auf einer Fehlbestimmung, die dadurch veranlasst war, daß das untersuchte Blut bei der Untersuchung, die zunächst ein A2-Blut ausgewiesen hatte, nicht auf Körpertemperatur gebracht war und sich infolgedessen in seinem Serum sogenannte Kälte-Agglutinine geigten, die vom Sachverständigen als gegen A2 (also gegen diese Blutart selbst) gerichtete Antistoffe gedeutet wurden. Die bei Körpertemperatur durchgeführte Untersuchung ergab jedoch ein eindeutiges A2. Diesen Ausführungen Ponsolds ist, soweit ersichtlich, im Schrifttum nicht widersprochen worden.
Die beschriebene Gesetzmässigkeit der Vererbung der Blutuntergruppen A1und A2, die deren Unveränderlichkeit einschliesst, kann danach bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis weder durch ein erbbiologisches Gutachten noch durch eine - sei es auch eidliche - Aussage der Kindesmutter noch durch andere Beweismittel widerlegt werden, weil deren Beweiswert grundsätzlich schwächer ist als die Beweiskraft des von der Vererbungswissenschaft in zahlreicher Beobachtungen gewonnenen und erprobten Erfahrungssatzes. Insoweit kommt also auch hier eine Beweiswürdigung, d.h. Einerwägung darüber, ob dieser Erfahrungssatz im Einzelfall Geltung beanspruchen könne, nicht mehr in Betracht (vgl BGHZ 2, 10 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 151/50]).
Der Beweiswert eines Blutgruppengutachtens hängt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht nur von der Richtigkeit seiner theoretischen, vererbungswissenschaftlichen Grundlagen, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, daß die Blutgruppen im gegebenen Falle, insbesondere die Untergruppen A1und A2eindeutig und zweifelsfrei festgestellt sind. Insofern kann der Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme des einzelnen Rechtsstreits, also gegebenenfalls auch die Aussage der Mündelmutter oder das Ergebnis einer erbbiologischen Untersuchung im einzelnen Falle zu Zweifeln Anlaß geben, denen gegenüber die Beweiswürdigung des Tatrichters und seine Pflicht zu möglichst erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts (§§ 139, 640 Abs. 1, 622 Abs. 1 ZPO) ihr volles Gewicht behalten.
In dieser Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, daß es Zwischenformen zwischen A1und A2, sogenannte intermediäre Typen gibt, deren Zuordnung zu A1oder A2 nicht eindeutig ist. Sie sind jedoch als solche feststellbar und anscheinend nicht häufig. Lauer hat dazu in seinem vorerwähnten Gutachten ausgeführt:
Ein A1-Blut bindet viel von dem Antikörper, ein A2-Blut wenig. Intermediäre Typen sollen in der Mitte dazwischen liegen. Seit meiner ersten Veröffentlichung über die A1- A2-Differenzierung aus dem Jahre 1928 habe ich nach solchen intermediären Typen ununterbrochen jedem Tag bei meinen laufenden Blutgruppenbestimmungen gesucht, ohne aber eine einzige sichere Probe gefunden zu haben. Unregelmässigkeiten kommen vor, z.B. bei älteren Proben oder solchen von Kleinkindern, wo das Antigen noch nicht voll ausgereift ist, ferner bei urgeeigneten Seren, ferner denn, wenn die zu untersuchende Probe und die Kontrollen nicht alle gleich alt sind, von technischen Unvollkommenheiten abgesehen. Eine mathematische Genauigkeit ist bei biologischen Reaktionsabläufen, insbesondere beim Arbeiten mit relativ großen Verdünnungsstufen ohnehin nicht zu erzielen, so daß das eine A1etwas mehr bindet als das andere - aber es war doch immer so, daß auch da, wo Schwierigkeiten aufgetreten sind, schliesslich doch eine klare Einstufung erfolgen konnte. Wenn bei mir selber Differenzen zwischen Absorption und Agglutination auftreten würden, ... dann würde das für mich Anlaß sein, meinen eigenen Ansätzen zu misstrauen, das ganze Zusammenspiel der einzelnen technischen Teilabläufe auf Unstimmigkeiten durchzugehen und notfalls die ganzen Untersuchungen an einer neuen Blutprobe und neuen Kontrollen, neuen Seren usw. zu wiederholen.
In jedem Fall kann auf etwaige Zwischenformen, deren Vererbungsweise noch nicht hinreichend erforscht ist, falls solche im einzelnen Falle festgestellt werden, nach den heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ein Vaterschaftsausschluss ebensowenig gegründet werden wie auf die bereits erwähnter besonders schwachen Formen A3, A4, A5usw. Eine gewaltsame Einordnung der Zwischenformen zu einer der Gruppen A1oder A2würde die absolute Geltung der Vererbungsregeln aufheben.
Aber auch von der Möglichkeit solcher erkennbaren Zwischenformen und besonders schwachen Formen abgesehen ist zu berücksichtigen, daß nach dem übereinstimmenden Urteil der Vererbungswissenschaftler die einwandfreie serologische Diagnostik bei den Blutuntergruppen schwieriger ist als bei den anderen Blutgruppen. Pietrusky bemerkt hierzu in seinem vorerwähnten Gutachten vom 27. März 1952:
Eine sichere Bestimmung der Gruppen A1und A2ist auch nicht immer leicht. Werden nur die gewöhnlichen Untersuchungen vorgenommen, wie bei den anderen Faktoren des ABO-Systems, dann sind Fehlbestimmungen sehr leicht möglich. Fehler hier gehören zu den häufigsten, die den Blutgruppensachverständigen unterlaufen. Das liegt aber nicht an der Blutgruppen, sondern an nicht ausreichender Technik. Es müssen hier Ergänzungsuntersuchungen vorgenommen werden; z.B. die Absorptionsuntersuchung. Diese muß aber hier nicht wie sonst mit einem bestimmten Volumen Blutkörperchen durchgeführt werden, sondern mit fallender Menge 1 bis 1: 16. Man erhält dann, wenn sauber gearbeitet worden ist, eindeutige Ergebnisse, falls einwandfreie A1und A2-Blutkörperchen vorliegen.
Auch Lauer weist in seinem Gutachten vom 10. März 1953 auf die Schwierigkeiten einer einwandfreien Bestimmung der Blutuntergruppen hin und führt dazu aus:
Die Unterteilung der Blutgruppe A in die beiden Typen A1und A2erfordert eine spezielle Technik und Erfahrung, ... Sie hängt mit davon ab, daß frische und sonst einwandfreie anti-A1und anti-A2-Seren und Kontrollblutproben der Untergruppen A1und A2und (bei AB-Proben) der Untergruppen A1B und AZB vorhanden sind, und zwar jederzeit, weil jeden Tag von auswärts eine nach den Untergruppen zu bestimmende Blutprobe unangemeldet eintreffen kann ...
Als Ergänzung der direkten Bestimmung mit Testseren dient der Absorptionsversuch, dessen Bedeutung nicht hoch genug veranschlagt werden kann, handelt es sich bei ihm doch um die Darlegung der quantitativen Werte, die sich aus der Bindungsfähigkeit der A1bezw. Ap-Proben gegenüber einem in gleicher Menge angebotenen Antikörper ergeben ... Man kann den Versuch mit einer grösseren Anzahl von kleinen Stufen durchführen (wobei man mit 100 Röhrchen nicht auskommt), oder man kann eine Anzahl Stufen überspringen, d.h. den Versuch abkürzen und dann vielleicht mit 20 Röhrchen auskommen ...
Zur Frage der Technik der Blutgruppenbestimmung ist vor allem auf das bereits erwähnte Buch von Dahr (S 70-76) hinzuweisen. Dahr erörtert dort im einzelnen die Fehlermöglichkeiten bei der Untergruppenbestimmung und stellt dazu fest:
Das Schwierige bei der A-Untergruppen-Diagnostik scheint mir darin zu liegen, daß wir keinen absoluten Maßstab dafür haben, wann ein Blut als der Untergruppe A1bezw. A2zugehörig angesehen werden kann. Sowohl bei dem Agglutinationsverfahren wie auch bei der Absorption erfolgt lediglich die Beurteilung nach quantitativen Gesichtspunkten ... in wichtigen Fällen ist ein Absorptionsversuch vorzunehmen. Im übrigen erscheint die Diagnose A1und A2umso sicherer, mit je mehr verschiedenen Methoden die Untersuchung erfolgt, bei etwa widersprechenden oder unklaren Ergebnissen mit gewissen Methoden ist dann das Ergebnis der Absorption, die unter Mitführung von Kontrollen A1und A2durchgeführt werden muß, ausschlaggebend.
Wie der Senat bereits in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung BGHZ 2, 6 [11] ausgeführt hat, ist es für den Richter schwierig und bis zu einem gewissen Grade unmöglich, sich unmittelbar und auf Grund eigener Sachkunde an Hand der ihm vorgelegten Gutachten davon zu überzeugen, daß bei der Blutgruppenbestimmung alle gebotene Sorgfalt beobachtet ist und die wissenschaftlichen Möglichkeiten, durch die nach Lage des Falles eine fehlerfreie Bestimmung der Blutgruppen gewährleistet ist, hinreichend ausgeschöpft sind. Der Senat hat es jedoch in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone als unzulässig bezeichnet, daraus die Folgerung zu ziehen, daß der Richter es aus diesem Grunde ablehnen könne, ein Blutgruppengutachten allein als hinreichenden Beweis für die offenbare Unmöglichkeit einer Vaterschaft gelten zu lassen. Auf die Ausführungen, die der Senat in jener Entscheidung hierzu und zu der Frage gemacht hat, welche Möglichkeiten für den Richter bestehen, die Zuverlässigkeit einer Blutgruppenbestimmung nachzuprüfen, kann hier verwiesen werden. Ebenso wie bei einem Vaterschaftsausschluss auf Grund der Merkmale M und N wird sich auch bei einem Gutachten, das sich auf die Untergruppen A1A2 stützt, stets die Nachprüfung des ersten Untersuchungsergebnisses durch einen Obergutachter empfehlen. Dabei wird es zweckmässig sein, den Obergutachter auf etwaige Bedenken, die sich aus der Tatsachen- und Beweislage des Rechtsstreits gegen die Folgerungen aus der vorliegenden Blutgruppenbestimmung ergeben, hinzuweisen. Auch ist darauf zu achten, daß der Gutachter, mindestens aber der Obergutachter bei seiner Blutgruppenbestimmung einen Absorptionsversuch vornimmt.
Hat der Richter nach dieser Richtung, insbesondere auch in der Auswahl des Gutachters alles getan, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, so kann und muß er bei Vorliegen eines eindeutigen, auf A1A2 lautenden Blutgruppenbefundes grundsätzlich davon ausgehen, daß der bezw. die Gutachter ihre Untersuchung mit aller den Anforderungen der Wissenschaft genügenden Sorgfalt durchgeführt haben und daß demgemäss die Blutgruppen fehlerfrei bestimmt sind. Bei einer endgültigen Infragestellung dieser Voraussetzung wird er nur dann verbleiben können, wenn das Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung bestimmte, gerade im gegebenen Falle hervorgetretene besondere Bedenken bestehen lässt, deren Beseitigung auch durch eine Wiederholung der Blutgruppenuntersuchung nicht möglich erscheint.
Im vorliegenden Fall haben sich, wie bereits erwähnt, solche besonderen Bedenken gegen die Richtigkeit und Eindeutigkeit der Blutgruppenbestimmung nicht ergeben. Die Untersuchung ist von drei Sachverständigen vorgenommen, von denen insbesondere Prof. Dr. P. als erfahrener Serologe und Erbbiologe bekannt ist. Das Blut des Klägers und des Beklagten, auf die es, wie bereits erwähnt, allein ankommt, ist zunächst von dem Sachverständigen Dr. W. zweimal mit demselben Ergebnis untersucht worden. Auf Ersuchen Dr. W., dem mit Rücksicht auf eine dem Ergebnis seines Gutachtens widersprechende erbbiologische Untersuchung durch Prof. Dr. K. aus wissenschaftlichem Interesse an einer Nachprüfung seines Befundes gelegen war, ist als zweiter Gutachter Dr. I. tätig geworden. Er kam zu den gleichen Feststellungen. Ebenso der dritte Gutachter Prof. Dr. P., der sich, wie sein Gutachten ergibt, zuvor an Hand der Akten über den Sach- und Streitstand, insbesondere auch über die widersprechenden Ergebnisse der Blutgruppengutachten einerseits und des erbbiologischen Ähnlichkeitsvergleichs Dr. K. andererseits unterrichtet hatte Prof. Dr. P. hat seine Auffassung über den Wert der vorgenommenen Blutgruppenuntersuchungen dahin zusammengefaßt, daß über die Bestimmung der Gruppe A2beim Kind und der Gruppe A1B beim Kläger nie der geringste Zweifel bestanden habe und das Untersuchungsergebnis daher ohne jede Einschränkung verwendet werden könne.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist danach mit der gesicherten Erfahrungserkenntnis der Wissenschaft nicht in Einklang zu bringen. Bei richtiger Anwendung der erörterten wissenschaftlichen Erfahrungssätze konnte das Berufungsgericht vielmehr nur zu der Feststellung kommen, daß der Beklagte vom Kläger nicht erzeugt sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Raske
v. Werner
Scheffler
Wüstenberg