Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1983, Az.: 3 StR 512/82
Wirksamkeit eines unvollständig unterzeichneten Eröffnungsbeschlusses; Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses durch gesprächsweise Einigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 512/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 07.06.1982
Fundstelle
- StV 1983, 318
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Axel H. aus M., geboren am ... 1942 in U.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Februar 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Juni 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt (§ 206 a StPO).
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer muß eingestellt werden, weil ihm ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht zugrunde liegt (BGHSt 29, 351, 355). Der Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses (Bd. I d.A. Bl. 159) ist nur von dem Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnet worden. Nach dem Inhalt der von dem Vorsitzenden abgegebenen dienstlichen Äußerung (Bd. II d.A. Bl. 8) kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nach Beratung der Strafkammer erlassen und lediglich unvollständig unterzeichnet worden ist (BGHSt 10, 278, 279). Eine ordnungsmäßige Beschlußfassung läge auch dann nicht vor, wenn sich die Mitglieder der Kammer - wie dies der Vorsitzende in seiner Erklärung andeutet - nach Eingang der Anklage gesprächsweise über die Eröffnung des Hauptverfahrens einig geworden wären (BGH NStZ 1981, 448). In der Hauptverhandlung ist ein Eröffnungsbeschluß nicht nachgeholt worden (BGHSt 29, 224). Nach allem ist es, da nur der Vorsitzende unterzeichnet hat, bei dem Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses geblieben.
Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82)."
Dem stimmt der Senat zu.
Eine Aufhebung und Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der Mitangeklagten Ursel H. kommt nicht in Betracht. Da die Angeklagte Ursel H. freigesprochen worden ist, kommt eine Erstreckung zu ihren Gunsten nicht in Frage (§ 357 StPO).
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt