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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1996, Az.: V ZR 283/94

MfS-Vermögen; Privatisierung; Besitzübertragung; BvS

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1996
Aktenzeichen
V ZR 283/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1997, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 2349-2351 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ehemaliges MfS-Vermögen, das aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 in Privateigentum überführt wurde, ist vom Übergang auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ausgeschlossen.

2. Die bloße Übertragung des Besitzers an ehemaligem MfS-Vermögen an eine andere Stelle der DDR, die eine Verwaltungsfunktion ausübte, stellt keine Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken dar.

3. Die Zuführung ehemaligen MfS-Vermögens zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken ist nicht davon abhängig, daß hierbei die in der DDR geltenden Vorschriften umfassend eingehalten wurden; Zweifel an der Rechtsträgerschaft der beteiligten Stellen stehen der Zuführung nicht entgegen.

4. Der Übergang ehemaligen MfS-Vermögens auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben setzt nicht voraus, daß das MfS die Nutzung als Rechtsträger ausgeübt hätte; auch sogenannte legendiertes Vermögen ist vom Rechtsübergang auf die Bundesanstalt nicht ausgeschlossen.

Tatbestand:

1

Die Beklagten, ein Arztehepaar, sind seit 28. Juni 1990 als Eigentümer eines Hausgrundstücks im Grundbuch von Magdeburg eingetragen. Das Grundstück war früher Volkseigentum und wurde vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) für konspirative Zwecke genutzt. Als Rechtsträger war im Grundbuch das Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) angegeben. Am 12. Dezember 1989 vereinbarten das MfNV und der Rat der Stadt Magdeburg einen Wechsel der Rechtsträgerschaft. Als Rechtsträger verkaufte der Rat der Stadt das Grundstück am 9. Mai 1990 an die Beklagten.

2

Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nimmt das Eigentum in Anspruch und hat von den Beklagten die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

3

Mit Bescheid vom 5. April 1994 ordnete die Präsidentin der Bundesanstalt das Grundstück der Klägerin zu. Zugleich stellte sie die Unwirksamkeit des Erwerbs durch die Beklagten fest. Der Bescheid ist den Parteien nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zugestellt worden. Die Beklagten haben gegen ihn Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

4

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Berichtigungsverlangen fort. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

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1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten (verneinend für den Bereich des Vermögenszuordnungsgesetzes z.B. Wilhelms, VIZ 1994, 465, 470) hat der Senat nicht zu prüfen. Sie ist in der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts bejaht worden, eine Rüge nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG war nicht erfolgt. Mithin ist eine Bindung des Rechtsmittelgerichts nach § 17 a Abs. 5 GVG eingetreten.

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2. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an dem Berichtigungsanspruch wird durch den zu ihren Gunsten ergangenen Vermögenszuordnungsbescheid nicht berührt. Der Bescheid ist zwar geeignet, unter den Parteien eine Bindungswirkung herbeizuführen, welche einer abweichenden Entscheidung durch das Zivilgericht entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726). Die Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hat nämlich die Beklagten als Erwerber des Volkseigentums an dem Zuordnungsverfahren beteiligt (§ 2 Abs. 1 Sätze 2-4 VZOG) und damit die Wirkung des Bescheids auf diese erstreckt (§ 2 Abs. 3 VZOG). Die Bindungswirkung ist indessen durch die von den Beklagten erhobene Anfechtungsklage aufgeschoben, so daß das Zivilgericht, wovon das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend ausgeht, an der umfassenden Prüfung der Eigentumslage nicht gehindert ist.

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Der Senat ist allerdings davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzinteresse an dem Berichtigungsanspruch auch dann fehlen kann, wenn die Wirkungen des Zuordnungsbescheids aufgeschoben sind. Er hat dies mit den strukturellen Besonderheiten des Verfahrens der Verwaltungsgerichte in Zuordnungssachen (Wegfall der Beschwerde und der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen; Konzentration der Verfahren bei einem Verwaltungsgericht) begründet (Urt. v. 14. Juli 1995 aaO.). Dieser Grundsatz gilt indessen, wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 29. März 1996, V ZR 302/94, WM 1996, 1374), nicht ausnahmslos. Der strukturelle Beschleunigungsvorteil des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kommt nicht mehr zur Auswirkung, wenn im Revisionsverfahren eine Endentscheidung getroffen werden kann. So liegen die Dinge hier (s. nachstehend zu II und III).

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II. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 2, Art. 22 Abs. 1 S. 2 EinigV steht Verwaltungs- und Finanzvermögen, das überwiegend für Aufgaben des MfS (oder des kurzfristig bestehenden Amtes für Nationale Sicherheit) genutzt wurde, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Auf diese Vorschrift in Verbindung mit § 1 4.DVO z. TreuhG kann die Klägerin ihren Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) allein stützen. Dies verkennt das Berufungsgericht an sich auch nicht. Es begründet seine klageabweisende Entscheidung aber damit, daß die Klägerin die Rechtsträgerschaft des MfS an dem streitigen Grundstück nicht habe beweisen können und mit dem Rechtsträgerwechsel vom MfS zum Rat der Stadt eine Zuführung des Grundstücks zu öffentlichen Zwecken, nämlich denjenigen des Rates, erfolgt sei. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum.

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1. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es für den gesetzlichen Übergang des ehemaligen MfS-Vermögens auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht darauf ankommt, ob dem MfS die Rechtsträgerschaft an dem von ihm genutzten Volkseigentum zustand. Auch sog. legendiertes Grundvermögen, bei dem statt des MfS eine andere Stelle, häufig das MfNV oder die Versorgungseinrichtung des Ministerrats, als Rechtsträger auftrat, ist der Klägerin durch das Gesetz zugeordnet. Maßgeblich ist allein die (überwiegende) Nutzung durch das MfS, die hier nicht streitig ist (vgl. Schmidt/Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Art. 21 EinigV Rdn. 28; Wilhelms, VIZ 1994, 641, 646; LG Dresden, VIZ 1994, 199).

10

2. Ohne Bedeutung für die Zuführung zu den gesetzlichen Zwecken ist es, ob der Rat der Stadt wirksam vom MfNV die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück erworben hat. Die den Rechtsübergang auf die Klägerin hindernde Zuführung des Vermögens zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken setzt nicht voraus, daß hierbei die damals in der DDR geltenden Rechtsvorschriften umfassend eingehalten wurden. Art. 21, Art. 22 EinigV weisen einerseits MfS-Vermögen, für das der sonst die Zuordnung des Verwaltungsvermögens leitende Gedanke der Funktionsnachfolge nicht gilt, der Bundesanstalt zu; andererseits zielen sie darauf ab, den im Zuge des Umbruchs in der DDR erfolgten Umnutzungen dieses Vermögens, wenn die gesetzlichen Ziele erreicht wurden, Bestandsschutz zu verleihen. Die Umnutzung des MfS-Vermögens erfolgte, insbesondere vor der Schaffung des Komitees zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit am 8. Februar 1990, vielfach ohne sichere Rechtsbasis. Der historischen Leistung der beteiligten Einzelpersonen und Gremien ("Runde Tische" u. a.), Vermögen und Einrichtungen der ehemaligen Staatssicherheit Zwecken des Gemeinwohls nutzbar zu machen, suchen Art. 21, Art. 22 EinigV (wie § 1 S. 2 4.DVO z. TreuhG) Rechnung zu tragen (BVerwG, ZIP 1995, 593). Maßgeblich ist somit im Grundsatz, ob der tatsächlich erreichte Zustand den vom Gesetz aufgegriffenen Gemeinwohlzwecken entspricht (vgl. Schmidt/Leitschuh, aaO., Art. 21 EinigV, Rdn. 28; Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 21 EinigV Rdn. 17; Schaefgen, DtZ 1992, 130, 133 f). Hiervon ist keine Ausnahme zu machen, wenn die Rechtsträgerschaft der zuführenden Stelle in Zweifel steht.

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3. Das Berufungsurteil verkennt die rechtlichen Anforderungen, die an die Zuführung des MfS-Vermögens zu den neuen Zwecken zu stellen sind.

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aa) Nach welchen Kriterien es sich bestimmt, ob mit der Umnutzung ein solcher Zweck verfolgt wurde, ist weder Art. 21, Art. 22 EinigV noch § 1 4.DVO z. TreuhG zu entnehmen. Nicht ausreichen kann die bloße Übertragung des Besitzes an eine andere Stelle, die Verwaltungsfunktionen ausübt; denn sonst würde jede Verschiebung von MfS-Vermögen an andere Staatsorgane gedeckt, die nach dem 1. Oktober 1989 erfolgt ist. Einen Anhaltspunkt bieten die materiellen Grundsätze des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 16. Mai 1990 (6/6/90), die Grundlage für die Überprüfung der bereits vorgenommenen Umnutzungen durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit und für dessen künftige Entscheidungen waren. Anerkannt wurden danach kommunale Verwaltungszwecke, soziale, kulturelle und sonstige als förderungswürdig anerkannte Zwecke. Ein konkreter gemeinnütziger Zweck mußte mithin mit der Umnutzungsmaßnahme verbunden sein. Eine solche Abrede oder Zweckbestimmung lag der Vereinbarung über den Rechtsträgerwechsel vom MfNV auf den Rat der Stadt weder nach dem ausdrücklichen Vortrag der Parteien noch nach dem Inhalt der überreichten Urkunden zugrunde.

13

b) Auch die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I 157) erfüllte die Voraussetzungen der Zuführung zu einem sozialen (oder öffentlichen) Zwecke nicht. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Eröffnung einer Kinderarztpraxis in dem Gebäude solchen Zwecken zugeordnet werden könnte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, die Führung der Arztpraxis mithin über die der Ausübung eines selbständigen Berufes innewohnende soziale Nützlichkeit hinausginge, wären die an die Zuführung des Grundstücks zu einem solchen Zweck zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Die Zuführung erfordert, worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht abstellt (ZIP 1995, 593, 595), daß die vorgesehene Nutzung bis zum Beitritt ins Werk gesetzt oder sonst für die Zukunft dauerhaft abgesichert war. Wurde ehemaliges MfS-Vermögen an einen Privaten verkauft, mußte eine rechtzeitige vertragliche Absicherung des sozialen (oder öffentlichen) Nutzungszweckes erfolgt sein. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kaufvertrag enthält keinen Hinweis auf eine Verwendung des Grundstücks als Arztpraxis. Ihm läßt sich nur entnehmen, daß ein bisher volkseigenes Wohngrundstück an Private veräußert wurde. Eine Arztpraxis wurde bis zum Beitritt auch nicht eingerichtet.

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III. Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg.

15

1. Art. 21, Art. 22 EinigV haben das Vermögen der DDR und öffentliches Vermögen von Rechtsträgern zum Gegenstand, das beim Beitritt am 3. Oktober 1990 angetroffen wurde. Vermögensgegenstände, die bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Volkseigentum ausgeschieden und von Privatpersonen dem Rechte gemäß erworben worden waren, zählen nicht hierher. Der in den Vorschriften genannte Stichtag des 1. Oktober 1989 hat nicht die Funktion, einem Abfluß von Gütern aus dem Volkseigentum von diesem Zeitpunkt an die rechtliche Anerkennung zu versagen. Er dient vielmehr dazu, den Zeitpunkt festzulegen, der für die Beurteilung eines Vermögenswertes als Verwaltungs- oder Finanzvermögen maßgeblich ist, und im ersteren Falle zugleich der Fixierung der Verwaltungsaufgabe, die die Zuordnung bestimmt. Hiermit wurde einem Anliegen der Bundesrepublik bei den Vertragsverhandlungen Rechnung getragen, einen klaren, von rechtlich zweifelhaften Übertragungen nach dem Sturz Honeckers gelösten Regelungsgegenstand zu schaffen (vgl. Lange, DtZ 1991, 329, 331). Verschiebungsvorgänge ("Umwidmungen") innerhalb des Volkseigentums nach diesem Zeitpunkt sollten jedenfalls unbeachtet bleiben (für eine Anerkennung von "Entwidmungen": Schmidt/Leitschuh aaO., Art. 21 EinigV, Rdn. 8). Eine Rückführung bereits privatisierten und zwischenzeitlich durch Art. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes geschützten Vermögens in die Masse des ehemaligen Volkseigentums war mit der Stichtagsregelung nicht beabsichtigt. Ihr kommt vermögenszuordnender, nicht enteignender Charakter zu (vgl. Schmitt-Habersack aaO., Art. 21 VermG, Rdn. 3; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVJ, § 2 VZOG Rdn. 32; Wilhelms, VIZ 1994, 641, 643, 646;  zum Erwerb von Fondsvermögen des ehemaligen MfS vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1992, VIII ZR 10O/91, ZIP 1992, 1793, 1796).

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b) Dies gilt uneingeschränkt auch für das vom MfS genutzte Volkseigentum. Art. 21 Abs. 1 S. 2, Art. 22 Abs. 1 S. 2 EinigV schaffen für diese Werte, für die die sonst geltenden Zuordnungsgrundsätze nicht passen (vgl. oben II 2), eine besondere Zuordnungsnorm. Was die Verteilungsmasse angeht, treffen sie gegenüber den sonstigen Zuordnungsvorschriften keine Sonderregelungen. Sprachlich kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß sie jeweils auf den in der allgemeinen Zuordnungsvorschrift (Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 22 Abs. 1 S. 1) umschriebenen Begriff (Verwaltungsvermögen, Finanzvermögen) zurückgreifen. Ehemaliges Volkseigentum, das vom MfS genutzt wurde, ist somit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht zugefallen, wenn es vor dem Beitritt oder - was hier nicht entschieden werden muß - vor dem in der Vierten DurchführungsVO zum Treuhandgesetz genannten Stichtag (l. Oktober 1990) aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude an eine Privatperson veräußert worden war. Die Veräußerung muß allerdings, anders als die Zuführung des vom MfS genutzten Vermögens zu öffentlichen oder sozialen Zwecken, nach dem gemäß Art. 233 EGBGB maßgeblichen Recht der DDR wirksam gewesen sein.

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2. Die Tatsachengrundlage des Berufungsurteils reicht hin, die angefochtene Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt zu tragen. Die Unaufklärbarkeit des allein (noch) streitigen Punktes, ob nämlich nicht das MfNV, von dem der Rat der Stadt seine Rechtsträgerschaft ableitete, sondern das MfS ursprünglich Rechtsträger gewesen war, geht zu Lasten der Klägerin. Denn gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, daß den Beklagten, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, dieses Recht auch zusteht. Diese Vermutung ist nicht durch die dem Zuordnungsbescheid zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen widerlegt. Solche Feststellungen wären, selbst wenn die Wirkungen des Bescheids nicht durch die dagegen erhobene Anfechtungsklage einen Aufschub erfahren hätten, für das Zivilgericht nicht bindend. Eine Feststellungswirkung in diesem Sinne tritt nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung, an der es hier fehlt, ein (BVerwG DVBl 1984, 1227;  1990, 206) [BVerwG 17.10.1989 - 1 C 18/87]. Im übrigen geht der Zuordnungsbescheid davon aus, bereits der Umstand, daß es sich bei dem streitigen Grundstück um MfS-Vermögen im Sinne der Art. 21, 22 EinigV gehandelt hatte, habe dem Rechtsträgerwechsel auf den Rat der Stadt entgegengestanden. Nähere Feststellungen zur seinerzeitigen Rechtsträgerschaft waren aus dieser Sicht entbehrlich.

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Die Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch:

19

Das Berufungsgericht war nicht gehalten, aus der Nutzung und dem Besitz des MfS auf dessen Rechtsträgerschaft zu schließen. Zwar vermittelte die Rechtsträgerschaft, neben dem "Verfügungsrecht" (Recht zur Vornahme des Rechtsträgerwechsels), auch diese Befugnisse (vgl. § 19 ZGB). Sie konnten aber auch auf anderer Rechtsgrundlage (vgl. den Vermerk "Legendiertes Miets/Nutzungsverhältnis" auf der vorgelegten Registrierkarte des MfS) oder ohne eine solche nur faktisch ausgeübt werden. Unbegründet ist auch die Rüge, der Vermerk des Oberstleutnants G. vom 16. März 1990, das MfNV sei nur aus Geheimhaltungsgründen statt des MfS als Rechtsträger im Grundbuch angegeben gewesen, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit diesem Beweismittel befaßt. Dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidungsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß es sich der Würdigung des Landgerichts, der konspirativen Nutzung des Objekts sei kein ausschlaggebender Beweiswert beizumessen, anschließt. Das Landgericht hat den Beweiswert des Vermerks gegen die weiteren Beweisumstände, insbesondere die damalige Eintragung des MfS als Rechtsträger im Grundbuch (zur Indizwirkung der Rechtsträgereintragung vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726, 1729), den Rechtsträgernachweis und den ebenfalls von G. unterschriebenen Antrag auf Eintragung des Rechtsträgerwechsels vom 12. Dezember 1989 abgewogen. Das Berufungsgericht ist, indem es diese Erwägungen aufgriff, im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung verblieben (§ 286 ZPO).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.