Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1956, Az.: BVerwG V C 22.55
Ermittlung der Miete durch Vergleich mit für gleichartigen Wohnungen gezahlten Mieten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 22.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.07.1954
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Satz 1 VO PR 71/51 (BGBl.I 1951 S. 920)
Fundstellen
- BVerwGE 3, 119 - 121
- DÖV 1956, 543 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1956, 458 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 804 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mietpreisrecht
Amtlicher Leitsatz
Die Miete des § 2 Abs. 1 Satz 1 VO PR 71/51 ist durch Vergleich mit den am 17. Oktober 1936 für gleichartige Wohnungen gezahlten Mieten zu ermitteln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Prof. Dr. Bettermann
am 31. Januar 1956
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Überverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der früher beigeladene Hermann Loh hatte in dem 1930 errichteten Wuhnhause des Klägers Kampstraße 23 in Mülheim/Ruhr eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 90 RM bzw. DM gemietet. Im März 1952 beantragte der Kläger bei der beklagten Preisbehörde, ihm für diese Wohnung eine Mieterhöhung auf 115 DM zu genehmigen. Die Beklagte setzte die monatliche Höchstmiete auf 91,10 DM fest. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Mietfestsetzung der Beklagten und ihre Einspruchsentscheidung aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist begründet.
Die vorliegende Klage ist nicht eine Anfechtungsklage nach § 25, sondern eine Vornahmeklage nach § 24 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsbl. der Brit. Mil. Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO Nr. 165 -. Der Kläger begehrt nicht die Aufhebung der Mietfestsetzung über 91,10 DM, obwohl sein früherer Prozeßbevollmächtigter in der Klageschrift einen scheinbar dahingehenden Antrag gestellt hatte. Nach § 74 MRVU Nr. 165 darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Passung der Anträge nicht gebunden. Durch eine Aufhebung der Festsetzung über 91,10 DM würde der Kläger nicht, wie er es beabsichtigt, seine Rechtslage verbessern, sondern verschlechtern; denn nach Aufhebung der Festsetzung auf 91,10 DM würde die höchstzulässige Miete wieder die Vertragsmiete von 90 DM sein. Was der Kläger in Wahrheit begehrt, ist die Genehmigung einer Mieterhöhung auf 115 DM. Gegen die Ablehnung dieser Genehmigung richtet sich seine Klage, und sie hat das Ziel, daß die Beklagte für verpflichtet erklärt wird, dem Kläger diese Genehmigung zu erteilen.
Bei solchen Vornahmeklagen ist, wie der Senat in BVerwGE 1, 291 (295)[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] rechtsgrundsätzlich entschieden hat, von der Rechtslage zur Zeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, nicht von der Rechtslage zur Zeit des Ablehnungsbescheides der Verwaltungsbehörde, auszugehen. Das gilt nach dem genannten Urteil - mindestens im Bereich der MRVU Nr. 165 - auch dann, wenn nicht nur auf Vornahme der Amtshandlung, sondern auch auf Aufhebung des die Amtshandlung ablehnenden Bescheides der Verwaltungsbehörde geklagt ist. Im vorliegenden Falle ist daher auch das am 1. August 1955 in Kraft getretene 1. Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955 (BGBl. I S. 458) - BMG - anzuwenden. Dieses schreibt in seinem § 42 Abs. 2 vor, daß die bisherigen Mietpreisvorschriften, insbesondere die VO PR 71/51über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (BGBl. I S. 920), bis zu ihrer Aufhebung weiterhin anzuwenden sind, soweit im BMG nichts anderes bestimmt ist. Damit sind jedenfalls für die Zeit nach dem 31. Juli 1955 die Zweifel an der Rechtsgültigkeit der VO PR 71/51 behoben.
Der hier maßgebende § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO PR 71/51 lautet:
(1)
Bleibt die Miete bei Wohnraum, der bis zum 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, hinter der ortsüblichen Miete für Wohnraum gleicher Art, Lage und Ausstattung nach dem Stande vom 17. Oktober 1936 zurück, so ist durch die Preisbehörde eine Erhöhung der Miete bis zu dieser Höhe zuzulassen.
Die "für Wohnungen gleicher Art, Lage und Ausstattung ortsübliche Miete nach dem Stande vom 17. Oktober 1936" wird durch Heranziehung von Vergleichswohnungen ermittelt. Es muß festgestellt werden, welche Mieten für die der streitigen Wohnung gleichartigen Wohnungen am 17. Oktober 1936 am gleichen Ort gezahlt wurden. Das ergibt sich zwingend aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 a.a.O., der für eine Schätzung der Miete keinen Raum läßt. Der entgegengesetzten Auffassung des früher für Mietpreissachen zuständigen II. Senats in dessen Urteil BVerwG II C 100.53 vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 247 [251] = NJW 1955 S. 317 [318] = DVBl. 1955 S. 269 = MDR 1955 S. 204) vermag der jetzt zuständige, hier erkennende Senat nicht zu folgen.
Im vorliegenden Falle hat die beklagte Preisbehörde vier Vergleichswohnungen herangezogen. Der Kläger hat substantiiert die Vergleichbarkeit dieser Wohnungen mit der Wohnung des Klägers bestritten. Das nötigte das Verwaltungsgericht zur Aufklärung über die Miete, die in Mülheim/Ruhr am 17. Oktober 1936 für Wohnungen von gleicher Art, Lage und Ausstattungen wie die hier streitige Wohnung üblich war. Insbesondere hätten die von der Beklagten benannten Vergleichswohnungen und die streitige Wohnung besichtigt werden müssen, damit sie verglichen werden konnten. Aber weder das Landesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht haben eine Ortsbesichtigung veranstaltet. Sie haben damit die ihnen durch § 61 MRVO Nr. 165 auferlegte Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher nach § 63 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach den Beweisvorschriften der MRVO Nr. 165 die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VO PR 71/51 höchstzulässige Miete zu ermitteln haben, falls es nicht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufhebt und an dieses die Sache zurückverweist, damit dieses jene Ermittlungen anstellt.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. von Turegg
Prof. Dr. Bettermann