Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1994, Az.: III ZR 15/93
Bindungswirkung; Amtshaftungsprozeß; Rechtswidigkeit einer staatsanwaltlichen Pressemitteilung; Ermittlung gegen Notar; Namentliche Nennung; Persönlichkeitsrecht; Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 15/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1994, 142-145
- JuS 1995, 393-394 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h. c. Gerhard Lüke; erläuternd)
- JurBüro 1994, 532 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 773-775 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1950-1953 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 979-982 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 992-997 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A49-A50 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Bindungswirkung einer im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ergangenen Entscheidung, die die Rechtswidrigkeit einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft feststellt, im Amtshaftungsprozeß.
2. Darin, daß die Staatsanwaltschaft der Presse von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt und Notar unter Nennung seines Namens und Berufs Mitteilung macht bzw. auf Nachfrage die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestätigt, kann eine Amtspflichtverletzung liegen führt die darauf beruhende öffentliche Berichterstattung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, so kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.
Tatbestand:
Der Kläger ist Seniorpartner einer Rechtsanwaltssozietät und Notar in F. In den Jahren 1980 bis 1984 beriet er anwaltlich u.a. G. M. (GM). GM wirkte seinerzeit an Kapitalerhöhungen der I. B. H. AG in M. (IBH; Gründer und ehemaliger Vorstandsvorsitzender: H.-D. E.) mit, die nach dem Zusammenbruch der IBH - neben anderen, in der Öffentlichkeit stark beachteten Strafverfahren gegen E. - Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen wurden. Im Mai 1984 leitete die Staatsanwaltschaft K. u.a. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren zunächst wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG ein, das sie später auch auf Beihilfe zum Betrug ausweitete. Wegen dieser Vorwürfe erhob sie unter dem 23. Juli 1987 Anklage gegen den Kläger. Am 21. August 1990 wurde der Kläger von der Strafkammer freigesprochen.
Am 26. September 1985 berichtete die F. A. Z. (FAZ) im Wirtschaftsteil, nach Angaben des früheren Beklagten zu 2 - Ermittlungsführer und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft - liefen "Ermittlungsverfahren ... auch... gegen die Rechtsanwälte Dr. M. P. (Kläger) und...".
In einem Artikel der FAZ vom 3. Oktober 1986, der über einen im "E.-Prozeß" stattgefundenen "Streit um das Zitieren aus Handakten" (die u.a. beim Kläger beschlagnahmt worden waren) berichtete, wurde der Kläger erneut mit Namen und Beruf unter Hinweis darauf, daß gegen ihn wegen der Vorgänge bei der IBH ermittelt werde, erwähnt.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1987 stellte der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts K. auf Antrag des Klägers im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG fest, "daß die seitens des Oberstaatsanwalts S. (des früheren Beklagten zu 2) gegenüber dem Redakteur ... der F. A. Z. vor dem 26. September 1985 gegebene Bestätigung der Information, gegen den Antragsteller (Kläger) sei im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Zusammenbruch der IBH H. AG ein Ermittlungsverfahren anhängig, rechtswidrig gewesen ist".
Einen weiteren Antrag des Klägers, festzustellen, daß der frühere Beklagte zu 2 rechtswidrig gehandelt habe, "als er im Oktober 1986 mit sehr vielen Journalisten, darunter ... dem Redakteur der F. A. Z. ..., wiederholt über das gegen ... den Antragsteller laufende Ermittlungsverfahren sprach", verwarf der Strafsenat als unzulässig.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger das beklagte Land - neben dem früheren Beklagten zu 2, gegen den die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist - wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, durch die Artikel in der FAZ vom 26. September 1985 und vom 3. Oktober 1986, die nach seiner Behauptung auf Informationen des früheren Beklagten zu 2 beruhten, schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Zudem hätten er und seine Rechtsanwalts-Sozien, deren Ansprüche an ihn abgetreten seien, infolge einer dadurch eingetretenen tiefgreifenden Rufschädigung erhebliche, der Höhe nach allerdings nur zu schätzende Gewinneinbußen erlitten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden abgewiesen, das beklagte Land jedoch im Hinblick auf die dem Zeitungsartikel vom 26. September 1985 vorausgegangene Presseinformation des früheren Beklagten zu 2 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt (Landgericht: 5.000 DM; Oberlandesgericht: 10.000 DM). Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des beklagten Landes, der sich der Kläger mit dem Ziel, ein höheres Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens zugesprochen zu bekommen, angeschlossen hat.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.
A. Das Berufungsgericht sieht es als durch den Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 25. Juni 1987 bindend festgestellt an, daß der frühere Beklagte zu 2 "vor dem 26.09.1985" dem Redakteur der FAZ bestätigt habe, gegen den Kläger sei im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Zusammenbruch der IBH ein Ermittlungsverfahren anhängig, und daß dieses Verhalten des früheren Beklagten zu 2 rechtswidrig gewesen sei. Darin liege - so führt das Berufungsgericht in eigener Würdigung weiter aus - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die zu einer schweren, Genugtuung durch Verhängung eines Schmerzensgeldes erfordernden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers geführt habe. Dagegen komme, wie das Berufungsgericht näher ausführt, Äußerungen des früheren Beklagten zu 2 als Sitzungsvertreter in der Strafverhandlung gegen E. am Tag vor dem Erscheinen des Zeitungsartikels vom 3. Oktober 1986 keine entscheidende Bedeutung zu. Ersatz entgangenen Gewinns könne dem Kläger mangels hinreichender Darlegung geeigneter, wenigstens eine Schätzung ermöglichender Grundlagen nicht zugesprochen werden.
B. I. Revision des beklagten Landes
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 25. Juni 1987 mit der Feststellung, daß die Presseerklärung des früheren Beklagten zu 2, auf der der Artikel in der FAZ vom 26. September 1985 beruhte, rechtswidrig war, bindende Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit hat.
a) Zwar entscheidet das Zivilgericht im Amtshaftungsprozeß grundsätzlich selbständig über die Vorfrage, ob eine beanstandete hoheitliche Maßnahme rechtswidrig war. Anders ist es jedoch, wenn die einen Amtshaftungsanspruch auslösende Maßnahme bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme rechtskräftig feststellen, ist das Zivilgericht gebunden (st. Rspr. vgl. nur Senat BGHZ 95, 28, 35 m.w.N.). Das folgt aus der materiellen Rechtskraft eines solchen Urteils (vgl. § 121 VwGO), dessen Sinn - auch bei der Bescheidung einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - gerade darin liegt, diesen Streitgegenstand zwischen den Beteiligten endgültig, gegebenenfalls auch mit Wirkung für andere Rechtsstreitigkeiten der am Ausgangsprozeß Beteiligten, gerichtlich zu klären.
Dabei enthält ein Urteil, das die Rechtswidrigkeit einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme ausspricht, zwangsläufig auch die Feststellung dieser Maßnahme als eines tatsächlichen Geschehens und erwächst - entgegen der Auffassung der Revision - auch insoweit in materielle Rechtskraft. Zwar nehmen tatsächliche Feststellungen eines Urteils grundsätzlich nicht an der Rechtskraft teil (Zöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. vor § 322 Rn. 32 m.w.N.; Kopp VwGO 9. Aufl. § 121 Rn. 18). Das kann aber nicht gelten, wenn Streitgegenstand die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme war und eben diese Maßnahme als Bezugspunkt der richterlichen Beurteilung unverzichtbare Grundlage des die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit aussprechenden Urteilstenors ist. Wie die Revisionserwiderung des Klägers zutreffend hervorhebt, ist in einem solchen Fall die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nur im Zusammenhang mit dem in der Urteilsformel in Bezug genommenen Akt sinnvoll, verständlich und wirksam.
b) Dieselbe materielle Rechtskraft und damit Bindungswirkung wie einem inhaltsgleichen verwaltungsgerichtlichen Urteil kommt einem Feststellungs-Ausspruch des Strafsenats des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG, wie er im Streitfall vorliegt, zu (Kissel GVG 2. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 18; MünchKommZPO/Wolf § 28 EGGVG Rn. 9; Dörr NJW 1984, 2258, 2261; a.A. OLG Ffm NJW 1965, 2315; KG GA 1976, 79; 1984, 24 - zweifelnd jedoch KG NJW-RR 1991, 1085, 1086; OLG Stuttgart NStZ 1986, 431 m. abl. Anm. Volckart; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 9).
§ 23 Abs. 1 Satz 1 GVG sieht vor, daß über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u. a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte entscheiden, wobei für die Entscheidung über den Antrag ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist (§ 25 Abs. 1 EGGVG). Hat sich die Maßnahme vorher erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG). Die §§ 23 bis 30 EGGVG wurden durch § 179 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I 17) in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz eingefügt. Sie sind inhaltlich der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet und haben die Aufgabe, auf bestimmten Rechtsgebieten den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten umfassenden Rechtsschutz gegen Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren; die Herausnahme der gerichtlichen Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der - sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen - Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte soll bewirken, daß über die Rechtmäßigkeit die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden (vgl. BVerwGE 47, 255, 258 ff). Schon aus diesem Regelungszusammenhang folgt, daß der Feststellungsausspruch des Oberlandesgerichts nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ebenso in Rechtskraft erwächst wie ein unanfechtbar gewordenes Feststellungsurteil des Verwaltungsgerichts nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dem erstere Vorschrift nachgebildet ist. Aus der Ausgestaltung des Verfahrens nach §§ 23 ff EGGVG im übrigen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anerkanntermaßen sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte in diesem Verfahren grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig (Kissel aaO. § 29 EGGVG Rn. 4; Zöller/Gummer aaO. § 29 EGGVG Rn. 1 m.w.N.). Daß im Beschlußverfahren und ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ändert nichts. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß solche Entscheidungen nicht der Rechtskraft fähig seien (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - III ZR 86/83 - NJW 1985, 1335, 1336; Zöller/Vollkommer aaO. § 329 Rn. 42). Der Umstand, daß grundsätzlich nur eine Instanz in Anspruch genommen werden kann, ist rechtsstaatlich unbedenklich und berührt nicht die Gleichwertigkeit des Rechtszuges mit dem der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG aaO. 259, 264). Die Auffassung der Revision, im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG sei keine Beweiserhebung vorgesehen, trifft nicht zu (vgl. Baumbach/Albers ZPO 51. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 1). Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - beim Zivilsenat - bzw. - beim Strafsenat - der Strafprozeßordnungüber das Beschwerdeverfahren anzuwenden (§ 29 Abs. 2 EGGVG). Um ein nur vorläufiges und summarisches Verfahren, vergleichbar - wie die Revision meint - einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren, handelt es sich nicht.
Schließlich ergibt sich zur Rechtskraft und Bindungswirkung der im Verfahren nach §§ 23, 28 EGGVG ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts K. auch nicht deshalb eine andere Beurteilung, weil neuerdings der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim NJW 1969, 1319; Justiz 1981, 250; OVG Münster NJW 1977, 1790; OLG Hamm NJW 1981, 1356; OLG Koblenz StV 1987, 430; OLG Karlsruhe Justiz 1980, 450) - den Standpunkt vertritt, gegen Presseverlautbarungen der Staatsanwaltschaft über ein von ihr geführtes Ermittlungsverfahren sei nicht das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG NStZ 1988, 513 m. abl. Anm. Wachsmuth NStZ 1990, 138). Ob das zutrifft, kann dahinstehen, denn eine im übrigen ordnungsgemäß ergangene und formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie einen eigentlich in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit fallenden Streitgegenstand betrifft.
Der Annahme, der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1987 entfalte Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem beklagten Land, sieht nicht entgegen, daß das Land selbst nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt war. Neben dem Kläger war die zuständige Staatsanwaltschaft, eine Landesbehörde, verfahrensbeteiligt. Die ihr gegenüber ergangene Entscheidung bindet auch das beklagte Land.
2. Damit steht fest, daß der frühere Beklagte zu 2 dem Redakteur der FAZ vor dem 26. September 1985 (jedenfalls) bestätigt hat, daß gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren laufe, und daß die Abgabe dieser Presseerklärung des früheren Beklagten zu 2 rechtswidrig war.
Von der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts K. vom 25. Juni 1987 nicht erfaßt ist die Frage, ob der frühere Beklagte zu 2 damit eine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat. Das hat aber das Berufungsgericht in eigener Würdigung rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Der frühere Beklagte zu 2 war verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 BGB, darstellten. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des verletzten Rechts gegenüber obliegende Amtspflicht. Zu den unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Senat BGHZ 78, 274, 279) [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78].
b) Zu Unrecht meint die Revision, auf die Beurteilung, ob eine staatsanwaltliche Presseinformation den Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfülle, seien die Grundsätze anzuwenden, die für die Beurteilung von Maßnahmen gelten, die die Staatsanwaltschaft im strafprozessualen Ermittlungsverfahren trifft. Solche Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Senats im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Urteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR aaO. Staatsanwalt 2; Beschluß vom 27. September 1990 - III ZR 314/89 - BGHR aaO. Staatsanwalt 3). Indessen kann, soweit es um die Beurteilung von Presseinformationen geht, für Bedienstete der Staatsanwaltschaft nichts anderes gelten als für andere Amtsträger. Diese haben, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, in der gleichen Weise wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Bereich die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen (Art. 5 Abs. 1 GG einerseits, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG andererseits; (hier:) § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 3 RhPfPrG; BVerfGE 35, 202, 221; BGH Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - NJW 1980, 1790, 1791; vgl. auch Senat BGHZ 78, 274, 285, 286 [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78]; BGH Urteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - NJW 1991, 1532, 1533; 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57) vorzunehmen.
aa) Das Berufungsgericht führt aus: Der frühere Beklagte zu 2 hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß dem Informationsrecht der Presse auch ohne Angabe oder Bestätigung des Namens des Klägers hätte genügt werden können. Er hätte nicht einseitig das weltweite Aufsehen berücksichtigen dürfen, das der Zusammenbruch der IBH erregt hatte, weil die Beteiligung des Klägers damals völlig ungeklärt gewesen sei. Wie der Beklagte zu 2 insbesondere als Jurist hätte erkennen müssen, sei die Nennung oder Bestätigung des Namens des Klägers einerseits ohne eigenen Informationswert gewesen, andererseits hätte sie zu unabsehbaren Schäden im persönlichen und beruflichen Bereich des Klägers führen können. Diese (möglichen) Folgen hätten vom Beklagten zu 2 in die Abwägung mit einbezogen werden müssen und kennzeichneten "den Umfang der Fahrlässigkeit der getroffenen Fehlentscheidung".
bb) Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, sind unberechtigt.
Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Verschuldens falsche Maßstäbe angelegt hätte, gibt es keinen Anhalt.
Das Berufungsgericht durfte einen (erheblichen) Sorgfaltsverstoß des früheren Beklagten zu 2 annehmen. Seine Äußerung gegenüber dem Redakteur der FAZ, die zu dem Artikel vom 26. September 1985 führte, stand in Widerspruch zu allgemein anerkannten und bekannten Verhaltensregeln über den Umgang der Staatsanwaltschaft mit der Presse:
In den Richtlinien für das Strafverfahren heißt es ausdrücklich, daß eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten oder anderer Beteiligter zu vermeiden sei und daß dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit "in der Regel ohne Namensnennung" entsprochen werden könne (Nr. 23 Abs. 1 RiStBV). Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, daß insoweit mit "besonderer Sorgfalt abzuwägen" (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - NJW 1980, 1790, 1791) bzw. "ganz besondere Vorsicht" am Platze sei, weil ein Ermittlungsverfahren bereits auf Verdacht eröffnet werde, andererseits aber juristisch nicht vorgebildete Laien allzu leicht geneigt seien, die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens beinahe mit dem Nachweis der zur Last gelegten Tat gleichzusetzen (Senat BGHZ 27, 338, 342). Ganz überwiegend bringen Rechtsprechung und Schrifttum - wenn auch unter Anlegung teilweise unterschiedlich strenger Maßstäbe - zum Ausdruck, daß eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Verdächtigen im Ermittlungsstadium nur ausnahmsweise zu rechtfertigen ist (vgl. OLG Braunschweig AfP 1975, 913, 914; OLG Braunschweig NJW 1975, 651 [OLG Braunschweig 24.10.1974 - 1 U 55/73]; OLG Frankfurt NJW 1971, 47; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 989, 990; OLG München AfP 1975, 93, 94; OLG Koblenz wistra 1987, 359, 360; OLG Stuttgart JZ 1960, 126 [OLG Stuttgart 19.12.1958 - 1 Ss 732/58]; OLG Hamm OLGZ 1990, 203, 204; Bornkamm NStZ 1983, 102, 105, 106; Lampe NJW 1973, 219; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 203 Rn. 53 c; Löffler, Presserecht 3. Aufl. § 4 LPG Rn. 109, § 6 LPG Rn. 51; Marxen GA 1980, 365 ff; Ostendorf GA 1980, 445, 460, 461; Wente, StV 1988, 216, 218; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 3. Aufl. Rn. 1.131 ff).
Als Gesichtspunkte, die es im Einzelfall bei einer Gesamtabwägung rechtfertigen können, Interessen der Öffentlichkeit an einer Information auch unter Namensnennung des Beschuldigten den Vorrang zu geben, sind in Betracht gezogen worden: Das Vorliegen einer Straftat von besonderer Bedeutung, etwa bei schwerster Kriminalität; das Ausmaß des Tatverdachts, also das Vorliegen wesentlicher, erheblichen Tatverdacht begründender Umstände, das Aufsehen, daß die Tat des Beschuldigten für sich oder im Zusammenhang mit anderen Vorgängen erregt hat, etwa bei Personen, die im Zusammenhang mit allgemein interessierenden Vorgängen in die Rolle einer "Person der Zeitgeschichte" gelangt sind (vgl. etwa OLG Hamm OLGZ 1990, 202, 206; OLG Frankfurt NJW 1980, 597).
Daß der frühere Beklagte zu 2 im September 1985 genügenden Anhalt dafür hatte, derartige Gesichtspunkte zu Lasten des Klägers in Betracht zu ziehen und ihnen sogar höheres Gewicht als dem Geheimhaltungsinteresse des Klägers beizumessen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht hinreichend aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen, auch die Revision bringt dazu nichts Wesentliches vor. Zwar hatten der Zusammenbruch der Firmengruppe um H.-D. E. und die Strafverfahren gegen ihn in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt. Es ist auch anzunehmen, daß die Verstrickung von GM, eines weltweiten Konzerns, in Unredlichkeiten bei Kapitalerhöhungen der IBH allgemein interessierte. Eine (etwaige) Beteiligung von Personen, die - wie der Kläger - GM rechtlich berieten, an solchen Vorgängen war aber im Zweifel nur ein weniger interessierendes Randgeschehen. An dieser Sicht änderte - entgegen der Auffassung der Revision - die Tatsache, daß es sich bei dem Kläger um einen angesehenen Rechtsanwalt und den Namensgeber einer Sozietät handelte, für sich genommen noch nichts. Im Gegenteil war dies eher ein Gesichtspunkt, den Namen des Klägers (noch) nicht in die Öffentlichkeit zu bringen, weil auf den ersten Blick die Möglichkeit schwerer Rufschädigungen beim Kläger und seiner Sozietät im Raum stand. Ob eine andere Beurteilung in Betracht gekommen wäre, wenn es aufgrund sicherer Verdachtsumstände darum gegangen wäre, die Öffentlichkeit über eine konkrete, schwerwiegende Verfehlung des Klägers unter erheblicher Verletzung seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt oder gar als Notar zu informieren, kann dahinstehen. Denn die vom früheren Beklagten zu 2 gegebene Information und der darauf aufbauende Artikel in der FAZ vom 26. September 1985 erschöpften sich in dem allgemeinen Hinweis, es laufe ein Ermittlungsverfahren (auch) gegen den Kläger. Im übrigen ist, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte später freigesprochen wurde, im vorliegenden Prozeß unzureichend dargelegt, welche näheren - warum in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht ausreichenden - Verdachtsmomente und Beweismittel gegen den Kläger, insbesondere auch in subjektiver Hinsicht (siehe die Darstellung des Klägers S. 12 des Schriftsatzes vom 30. März 1989 in Erwiderung der Darstellung der Beklagtenseite S. 19 ff des Schriftsatzes vom 18. Februar 1989), im September 1985 vorlagen.
cc) Das Berufungsgericht sieht, was das Verschulden des früheren Beklagten zu 2 angeht, ersichtlich keinen entscheidenden Unterschied darin, ob der frühere Beklagte zu 2 den Redakteur der FAZ von sich aus über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger informierte, oder ob er - wie hier lediglich festgestellt - die Existenz dieses Ermittlungsverfahrens auf entsprechende Fragen des Redakteurs bestätigte. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Wer als Staatsanwalt mit Auskünften an die Presse betraut ist, muß damit rechnen und sich mit seinen Antworten darauf einstellen, daß Journalisten zuweilen auch spekulativ, jedenfalls nicht selten ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte, Namen ins Gespräch bringen, um sich diese gegebenenfalls amtlich bestätigen zu lassen. Daß der hier den früheren Beklagten zu 2 befragende Redakteur der FAZ bezüglich des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger schon nähere, etwa sogar sichere Kenntnisse gehabt hätte, ist nicht festgestellt. Der Umstand, daß erst die "Bestätigung" des früheren Beklagten zu 2 den Journalisten zu dem Artikel vom 26. September 1985 veranlaßte, spricht eher für das Gegenteil. Es gibt darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der frühere Beklagte zu 2 aufgrund bestimmter Hinweise angenommen hätte oder hätte annehmen dürfen, der Redakteur der FAZ wisse über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im wesentlichen schon alles und wünsche nur eine offizielle Bestätigung. Soweit die Revision Gegenteiliges behauptet, hat dies im vorliegenden Prozeßstoff keine Grundlage. Das gilt auch für die Erwägung, der frühere Beklagte zu 2 hätte berücksichtigen müssen, daß der Redakteur Informationen auch von anderer Stelle würde erlangen können. Solange der frühere Beklagte zu 2 keine sicheren Anhaltspunkte in dieser Richtung hatte, mußte er davon ausgehen, daß das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bisher in der Öffentlichkeit nicht bekannt und auch nicht für die Presse ohne weiteres anderweitig in Erfahrung zu bringen war.
3. Das Berufungsgericht nimmt, ohne dies näher auszuführen, an, daß die von dem früheren Beklagten zu 2 dem Redakteur der FAZ gegebene Auskunft zu dem Artikel vom 26. September 1985 führte. Davon durfte das Berufungsgericht im Hinblick auf den Hinweis in dem Zeitungsartikel auf entsprechende Angaben des früheren Beklagten zu 2 ausgehen; insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Kläger wegen der Amtspflichtverletzung des früheren Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit dem FAZ-Artikel vom 26. September 1985 einen Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") gegen das beklagte Land zugesprochen.
a) Es ist anerkannt, daß ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile zum Gegenstand haben kann (Senat BGHZ 78, 274, 280 [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78] m.w.N.). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat aaO.; BGH Urteile vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698; 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619; 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - BGHR BGB § 823 Abs. 1 Persönlichkeitsrecht 6; 11. April 1989 - VI ZR 293/88 - BGHR aaO. Persönlichkeitsrecht 9). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner vom Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH Urteile vom 27. Januar 1985, 15. Dezember 1987 und 11. April 1989 aaO.).
Die Beurteilung nach diesen Kriterien, ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so schwer wiegt, daß er die Verhängung eines Schmerzensgelds verlangt, ist in erster Linie Sache des Tatrichters (Dunz in RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Anh. I Rn. 141). Das Revisionsgericht kann, wie allgemein bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, nur prüfen, ob die Wertungsgrenzen erkannt, der Prüfungsstoff als Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden sind (Zöller/Schneider aaO. § 550 Rn. 12 m.w.N.).
b) Aus dieser Sicht ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, hier liege eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor, bei der die gebotene Genugtuung und ein angemessener Ausgleich nur durch Zahlung eines Schmerzensgelds zu erreichen sei, rechtlich möglich und daher für den Senat verbindlich, mag auch eine andere tatrichterliche Würdigung denkbar sein.
Das Berufungsgericht stellt im wesentlichen darauf ab, daß der Hinweis in der FAZ als einer überregionalen Zeitung auf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit Wirtschaftsstraftaten von erheblichem Gewicht geeignet war, den Kläger in der Öffentlichkeit insbesondere in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - zumal mit dem Spezialgebiet Wirtschaftsrecht - in einer Weise herabzusetzen, daß der Ruf des Klägers und der seiner Sozietät nachhaltig Schaden nehmen und darüber hinaus das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens auch zu erheblichen Nachteilen des Klägers im privaten und gesellschaftlichen Bereich führen konnte. Dabei verweist das Berufungsgericht zutreffend darauf, daß Nachteile dieser Art durch späteren Freispruch des Betroffenen im Strafverfahren nicht rückgängig zu machen waren. Der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers stellt das Berufungsgericht den "Umfang der Fahrlässigkeit der getroffenen Fehlentscheidung" des früheren Beklagten zu 2, der - zumal als Organ der Rechtspflege - diese drohenden schwerwiegenden Nachteile für den Kläger in seine Abwägung hätte einbeziehen müssen, gegenüber.
Die Revision zeigt keine Rechtsfehler bei dieser Würdigung des Berufungsgerichts auf. Sie setzt nur ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Das ist ihr aus Rechtsgründen verwehrt.
c) Die Bemessung der vom Berufungsgericht zuerkannten Geldentschädigung als solche greift die Revision nicht an. Insoweit ist auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des beklagten Landes ersichtlich.
II. Anschlußrevision des Klägers
1. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht den - unterstellten - Hinweisen des früheren Beklagten zu 2 an den Redakteur der FAZ vor dem Artikel vom 3. Oktober 1986 keine entscheidende Bedeutung im Sinne einer (weiteren) schuldhaften, zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers führenden Amtspflichtverletzung beigemessen und deshalb diesen Vorgang nicht zum Anlaß genommen hat, dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die (zweite) Begründung des Berufungsgerichts trägt, in der in der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen E. (am 2. Oktober 1986) gegebenen Situation habe ein besonderes Bedürfnis bestanden, die Presse auch über die Existenz eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu informieren, weil nicht der Eindruck habe entstehen dürfen, die Ermittlungsbehörden seien berechtigt gewesen, die Akten des Rechtsanwalts eines Beschuldigten zu beschlagnahmen, wenn nicht auch gegen den Rechtsanwalt selbst ermittelt wurde.
b) Jedenfalls ist die Begründung des Berufungsgerichts insoweit rechtlich unangreifbar, als es (in erster Linie) darauf abstellt, daß die in der Hauptverhandlung gegen E. anwesenden Vertreter der Presse bereits aus der ausführlichen Erörterung der Beschlagnahme der Akten beim Kläger darüber informiert waren, daß dieser nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern selbst als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens beteiligt war. Wenn die Anschlußrevision dem entgegenhält, die Prozeßbeobachter der Presse hätten sich erst "aufgrund der freimütigen Instruktion durch den Beklagten zu 2" zur öffentlichen Nennung des Namens des Klägers "ermächtigt" fühlen dürfen, so berücksichtigt sie nicht genügend, daß es sich um Vorgänge handelte, die in einer öffentlichen Strafverhandlung erörtert wurden, und daß der Name des Klägers als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens schon in der Zeitung gestanden hatte (FAZ-Artikel vom 26. September 1985). Denkbar wäre allenfalls, daß der - unterstellte - erneute Hinweis des früheren Beklagten zu 2 auf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geeignet gewesen sein könnte, einen bei den Journalisten bereits vorhandenen ungünstigen Eindruck bezüglich des Klägers zu vertiefen und die Schwelle für die Bereitschaft, über ihn im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen unter Nennung seines Namens (erneut) zu berichten, herabzusetzen. Ob der vorliegende Sachverhalt dafür genügend Anhaltspunkte bietet, kann dahinstehen. Dann jedenfalls können Äußerungen der Art, wie sie der frühere Beklagte zu 2 möglicherweise als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung gegen E. in bezug auf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemacht hat, nach dem gegebenen Zusammenhang weder für sich genommen als selbständige Amtspflichtverletzung gewertet werden, noch rechtfertigen sie in Verbindung mit dem vorausgegangenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldes.
2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch stand, daß das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Vermögensschadens (entgangenen Gewinns) mangels hinreichender Darlegung zum Umfang eines Schadens insgesamt verneint hat.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, eine abstrakt-normative Schadensberechnung nach Art einer angemessenen Lizenzgebühr vorzunehmen, wie sie bei der Verletzung ausschließlicher Immaterialgüterrechte (wie etwa Patent- oder Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Namensrechte) in Betracht kommt (Palandt/Heinrichs BGB 53. Aufl. § 12 Rn. 36; ders. vor § 249 Rn. 52; Palandt/Thomas aaO. § 823 Rn. 161). Derartigen Ansprüchen liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Erteilung einer Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Rechts üblicherweise eine Vergütung zu zahlen gewesen wäre (vgl. - für einen Bereicherungsanspruch wegen unbefug
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In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei aus, daß nach dem Vorbringen des Klägers nicht einmal der Verlust auch nur eines Mandats hinreichend sicher angenommen werden kann. Soweit die Anschlußrevision demgegenüber behauptet, vorhandene und potentielle Mandanten des Klägers seien abgeschreckt worden und weggeblieben, kann sie nicht mit Erfolg auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. September 1992 (S. 6) verweisen, denn darin wird nicht konkret dargelegt, wann welcher (potentielle) Mandant gerade im Hinblick auf den Zeitungsartikel vom 26. September 1985 weggeblieben sein so11. Danach scheidet hier auch die Möglichkeit aus, dem Kläger wenigstens einen Mindestschaden zuzusprechen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.