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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1995, Az.: BVerwG 6 B 73.95

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 73.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1995 - AZ: 4 A 1828/89

Fundstelle

  • ZG 1996, 290-292

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Leasing-Nehmerin von insgesamt etwa 50 Kraftfahrzeugen, die sie den bei ihr beschäftigten Außendienstmitarbeitern zur Verfügung stellt. Ihre Mitarbeiter erhalten die Fahrzeuge mit einer sog. Radiovorbereitung, d.h. mit Entstörsatz und Antenne, und sind auch berechtigt, Autoradios in die Fahrzeuge auf eigene Kosten einzubauen. Die Klägerin behauptet, daß es sich dabei ganz oder teilweise um Autoradios mit einer sog. "Quick-out-Halterung" handelt. Durch den strittigen Bescheid vom 31. Mai 1985 hat der Beklagte die Klägerin aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, seit wann sie in ihren Firmenfahrzeugen und Geschäftsräumen ein oder mehrere Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte. Ihr Widerspruch und ihre Klage gegen das Auskunftsverlangen blieben in allen Rechtszügen erfolglos. Auch ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

2

Die Beschwerde macht allein den Revisionszulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läßt nicht erkennen, daß und inwiefern das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

1.

Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst die Frage, ob die Fiktion des Art. 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages "im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung aufzugeben" sei, weil der Rundfunkstaatsvertrag aus dem Jahre 1974 aufgrund der technischen Weiterentwicklungen der tatsächlichen Situation heute nicht mehr gerecht werde. Diese Frage wirft keinen Klärungsbedarf auf, weil sie sich von selbst beantwortet. Die in einem Staatsvertrag geregelte Fiktion, wenn sie denn eine solche ist, stünde im Range einer gesetzlichen Regelung und ließe sich daher durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung nicht aufgeben. Zwar können Auslegungsspielräume in einem Gesetz von den Gerichten mit den juristischen Auslegungsmethoden im Ergebnis einengend oder ausweitend genutzt werden. Eine eindeutige gesetzliche Regelung können sie jedoch nicht von sich aus ändern oder aufgeben. Dies können sie weder mit der Begründung, daß sich dieselbe faktisch überholt habe, noch damit, daß sie nunmehr gegen Verfassungsrecht verstoße. Davor wird der Gesetzgeber durch den Grundsatz der Gewaltenteilung und nicht zuletzt durch Art. 100 Abs. 1 GG geschützt. Eine Anpassung "aufgrund der tatsächlichen Weiterentwicklungen an die tatsächliche Situation", wie es die Klägerin wünscht, wäre daher nur durch eine Gesetzesänderung möglich.

4

2.

Auch die Frage, ob "die Regelung des Art. 2 Absatz 2 des Staatsvertrages als unwiderlegbare Vermutung" angesehen werden kann, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Zunächst ist klarzustellen, daß das Berufungsgericht Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als eine unwiderlegliche Vermutung, sondern - im Anschluß an die Materialien zum Staatsvertrag - als eine gesetzliche Fiktion interpretiert, die als solche schon von ihrer Rechtsnatur her unwiderleglich ist. Dies wäre als Auslegung nicht revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) in der Revisionsinstanz hinzunehmen und daher hier nicht weiter klärungsfähig.

5

Darüber hinaus läßt sich die Frage ohne weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages beantworten, so daß sie auch deshalb keiner Klärung bedarf. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkgerät "gilt" nach diesem Wortlaut der Kraftfahrzeughalter als Rundfunkteilnehmer. Der Ausdruck "gilt" gibt dabei entgegen der Beschwerdebegründung keinerlei Hinweise für eine Abschwächung in Richtung einer widerleglichen Vermutung. Im Gegenteil handelt es sich um das gebräuchlichste Ausdrucksmittel, dessen sich der Gesetzgeber bei gesetzlichen Fiktionen nicht nur im Privatrecht (vgl. nur § 49 Abs. 2, § 84, § 566 und § 674 BGB), sondern auch im öffentlichen Recht (vgl. nur Art. 81 Abs. 2 Satz 1 und Art. 113 Abs. 3 Satz 2 GG, § 41 Abs. 4, § 74 Abs. 5 VwVfG und § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB) zu bedienen pflegt (vgl. zu allem H. Schneider, Gesetzgebung, 2. Auflage 1991, Rn. 369, 371-373). Nur ausnahmsweise wird der Ausdruck auch für unwiderlegliche Vermutungen verwendet (Schneider a.a.O. Rn. 366 a.E.). Dies aber erklärt sich allein damit, daß sich unwiderlegliche Vermutung und Fiktion nicht in ihren rechtlichen Folgewirkungen, sondern nur von ihrem Anknüpfungspunkt her unterscheiden, so daß die Übergänge hier fließend sein können.

6

Neben dem Wortlaut beruft sich das Oberverwaltungsgericht für seine zutreffende Auslegung zu Recht auch auf die Materialien zum Staatsvertrag. Dort heißt es:

"Die Fiktion, daß für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät der Kraftfahrzeughalter als Rundfunkteilnehmer gilt (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2), dient der Rechtsklarheit und Praktikabilität"

7

(LT NW Drs. 7/4648, S. 13 oben).

8

3.

Klärungsbedürftig ist schließlich auch nicht die verfassungsrechtliche Frage, ob die Fiktion in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages wegen einer Ungleichbehandlung der von der Beschwerde aufgeworfenen Vergleichsfälle gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Diese Frage wird mit der Beschwerde durch eine Gegenüberstellung folgender Vergleichsfälle konkretisiert und eingegrenzt: Zu der einen Seite zählt sie sowohl Mitarbeiter, die für ihre dienstliche Tätigkeit ein privates Kraftfahrzeug mit eigenem Rundfunkgerät benutzten, als auch die von einem Unternehmen eingesetzten selbständigen Handelsvertreter mit eigenem Fahrzeug und Autoradio; diese beiden Gruppen seien jeweils als private Fahrzeughalter und Rundfunkteilnehmer von Auskunfts- oder Gebührenverpflichtungen befreit. Demgegenüber entstünden, wenn man dem angefochtenen Urteil folge, diese Verpflichtungen auf selten der Klägerin immer und allein schon aufgrund ihrer Haltereigenschaft, wenn sie ihren unselbständigen Handlungsreisenden ein Fahrzeug bereitstelle, sofern diese Mitarbeiter auch nur "ein privates Radio gelegentlich" mitführten. Dafür gebe es keinen hinreichenden Differenzierungsgrund.

9

Die verfassungsrechtliche Frage würde sich so, wie sie von der Beschwerde aufgeworfen und eingegrenzt worden ist, in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht stellen, wäre dort also auch nicht verbindlich zu klären. Das Berufungsgericht hat nicht über einen Fall entschieden, in dem Mitarbeiter ein privates Radio nur "gelegentlich" bei Dienstgeschäften in den Leasing-Fahrzeugen der Klägerin mitführen. Vielmehr hat es auf S. 9 f. seines Urteils unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil auch - und dieses tragend - zugunsten der Klägerin unterstellt, daß es sich hier ausschließlich um Autoradios mit "Quick-out-Halterung" handelt, diese aber gleichwohl als "eingebaute" Radios im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages eingestuft. Diese Würdigung ist aus der Sicht des Bundesrechts unbedenklich. Derartige Radios bleiben nämlich, wie das Verwaltungsgericht auf S. 8 des erstinstanzlichen Urteils unwidersprochen und nachvollziehbar festgestellt hat, in ihrer Funktion auf den Betrieb in einem Kraftfahrzeug beschränkt. Nur in Verbindung mit der Stromquelle des Fahrzeugs, dessen Antenne und den im Fahrzeug installierten Lautsprechern können sie, wie das Verwaltungsgericht weiterhin festgestellt hat, überhaupt zweckentsprechend betrieben werden. Werden sie herausgenommen, können sie es also nicht.

10

Trifft dies zu, dann lassen derartige Autoradios hinsichtlich ihrer zweckbestimmenden Merkmale in der Tat keinen Unterschied zu anderen dauerhaft und fest eingebauten Autoradios erkennen. Beide Arten des Autoradios dienen zumindest auch dem Zweck, dem das Kraftfahrzeug dient, in das sie eingebaut sind. Das sind hier die gewerblichen Zwecke der Klägerin. Diese Zwecke lassen sich hier auch konkret benennen. Wie das Berufungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, würde die Klägerin auch aus dem Gebrauch von Autoradios der in Rede stehenden Art wirtschaftliche Vorteile ziehen. Denn mit Hilfe derartiger Radios würden ihre Außendienstmitarbeiter - wie durch fest eingebaute Autoradios - in die Lage versetzt, Verkehrsnachrichten zu empfangen und ihre Fahrtroute entsprechend ökonomisch einzurichten, mithin letztlich mehr zu leisten. Sinnfälligen Ausdruck findet die hiernach mindestens anzunehmende partielle Zweckgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihren Mitarbeitern darin, daß nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Fahrzeuge mit einer sog. "Radiovorbereitung" bereitgestellt wurden, die in die Anschaffungskosten eingegangen sein müssen, die - ob gesondert ausgewiesen oder nicht - dem Finanzierungsleasing zugrunde liegen und daher von der Klägerin getragen werden. Notwendige Voraussetzung für die Annahme einer partiellen Zweckgemeinschaft ist dies indessen nicht.

11

Bei dieser Sach- und Interessenlage liegt ein rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung der hier in Rede stehenden Fälle im Vergleich zu denen eines Mitarbeiters mit einem Privatradio in einem Privatfahrzeug, das mehr oder weniger häufig auch zu Betriebszwecken seines Arbeitgebers eingesetzt wird, auf der Hand. Es ist derselbe Grund, der auch die Befreiung der Zweitgeräte von Privatpersonen von der Rundfunkgebührenpflicht im Gegensatz zu Zweitgeräten gewerblicher Rundfunkteilnehmer rechtfertigt. In dem einen Falle steht das Rundfunkempfangsgerät in erster Linie im Dienste der Unterhaltung und Information des von der Rundfunkgebühr befreiten Privatempfängers, im anderen Fall dient es der Verwirklichung gewerblicher Zwecke. Wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darauf verzichtet, auch jede teilgewerbliche Nutzung durch Private zu erfassen, verstößt dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Befreiungen von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50).

12

Soweit es den weiteren Vergleichsfall angeht, den die Beschwerde benannt hat, bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Ausgangsposition zutrifft, daß der Staatsvertrag hier eine unterschiedliche Behandlung vorsehe. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, daß ein selbständiger Handelsvertreter, der das ihm gehörige Kraftfahrzeug mit Autoradio zu gewerblichen Zwecken nutzt, nach dem Staatsvertrag von der Auskunfts- oder von der Gebührenpflicht befreit sein soll; die Ausführungen im Berufungsurteil lassen eher auf das Gegenteil schließen (vgl. auch S. 13 d.U.).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GKG.

Niehues
Albers
Vogelgesang