Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1993, Az.: BVerwG 9 B 235.93
Beginn des Laufs der Beschwerdeeinlegungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 235.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.09.1992 - AZ: 11 L 82/92
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, denn die Beschwerde ist jedenfalls wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) unzulässig. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. November 1992 zugestellt worden. Die Zweimonatsfrist zur Beschwerdebegründung ist demnach am Montag, dem 18. Januar 1993, abgelaufen. Die Beschwerdebegründung vom 11. Februar 1993 ist aber erst am 12. Februar 1993 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Wie der Senat in dem Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 25.6.91 - (Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 2) ausgeführt hat, ist die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine von der Beschwerdeeinlegungsfrist unabhängige, selbständige Zweimonatsfrist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist. Der Ausnahmefall, daß die rechtzeitige Beschwerdeeinlegung wegen eines laufenden Prozeßkostenhilfeantrags versäumt worder ist (vgl. hierzu Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 3), liegt hier nicht vor.
Davon abgesehen hätte die Beschwerde auch bei rechtzeitigem Eingang der Begründung keinen Erfolg gehabt. Der beschließende Senat hat bereits in einer Vielzahl von Verfahren, in denen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit gleicher Begründung die Zulassung der Revision beantragt haben, in den die Beschwerden zurückweisenden Beschlüssen dargelegt, daß das Beschwerdevorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dawin