Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1969, Az.: KZR 3/68
„Fruchtsäfte“
Voraussetzungen zur Aufhebung eines Schiedsspruchs; Anforderungen an das Vorliegen eines echten Schiedsvertrags; Bestimmung des anzuwendenden Rechts auf Grund einer Schiedsgerichtsvereinbarung; Verstoß eines Vertrages gegen kartellrechtliche Bestimmungen; Anforderungen an die Prüfung der Aufhebung eines Schiedsspruchs; Verstoß eines Schiedsspruchs gegen die Europäischen Verträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1969
- Aktenzeichen
- KZR 3/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11852
- Entscheidungsname
- Fruchtsäfte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.12.1967
- LG München I - 13.02.1967
Rechtsgrundlagen
- § 1029 ZPO
- § 1045 ZPO
- § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
- Art. 85 EWG-Vertrag
Fundstellen
- DB 1969, 922 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 978-980 (Volltext mit amtl. LS) "Art. 85 EWG-Vertrag und ordre public"
- ZZP 1971, 203-206
Verfahrensgegenstand
Fruchtsäfte
Amtlicher Leitsatz
Mit der Ernennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht wird nicht zugleich auch das Bestehen eines gültigen Schiedsvertrags für alle späteren Verfahren bindend festgestellt.
Zur Gültigkeit der Bestimmung in einem Schiedsvertrag zwischen einem deutschen und einem italienischen Unternehmen, die die Anwendung deutschen oder italienischen Verfahrensrechts sowie die Bestellung des Obmanns durch einen deutschen oder einen italienischen Gerichtspräsidenten davon abhängig macht, ob die deutsche oder die italienische Schiedsgerichtspartei das Schiedsgericht zuerst anruft.
Art. 85 des EWG-Vertrages gehört zu der bei der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht zu beachtenden "öffentlichen Ordnung".
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Faller
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1967 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 13. Februar 1967 abgeändert.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts - gebildet aus Landgerichtsdirektor Dr. S. als Obmann, Rechtsanwalt Professor Dr. L. und Rechtsanwalt Dr. G. als Beisitzer -, abgefaßt am 27. Mai 1966, sowie des Berichtigungs- und Ergänzungsschiedsspruchs desselben Schiedsgerichts, abgefaßt am 27. Juni 1966, beide hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts München I am 1. Juli 1966, wird unter Aufhebung der genannten Schiedssprüche abgelehnt.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines zwischen ihnen ergangenen Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin, eine italienische Aktiengesellschaft, stellt in Italien Frucht- und Tomatensäfte her, die sie unter ihrer international registrierten Marke "Yoga" vertreibt. Seit 1955 vertrieb sie ihre Erzeugnisse durch Vertreter auch in Deutschland. Am 7. November 1960 schloß sie mit der zu diesem Zweck neu gegründeten F. GmbH in M. - der nachmaligen persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - in Rom einen Vertrag, nach dem die von der Antragsgegnerin hergestellten "Yoga" Frucht- und Tomatensäfte ausschließlich durch die F. GmbH in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt und hier mit dem Ziel, die Marktvorbedingungen für eine Abfüllung der Säfte in Deutschland selbst zu schaffen, vertrieben werden sollten.
Aufgrund der in den ersten Jahren der Zusammenarbeit gesammelten Erfahrungen wurde der Vertrag vom 7. November 1960 durch einen neuen, ebenfalls in Rom abgeschlossenen Vertrag vom 8. August 1963 ersetzt, an dem anstelle der F. GmbH nunmehr die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens als Vertragspartnerin beteiligt war. Ihr wurde wiederum - wie vordem der F. GmbH - "das ausschließliche Recht zur Einfuhr und zum Vertrieb (der "Yoga" Frucht- und Tomatensäfte) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" erteilt (Ziff. 3). Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, diese Erzeugnisse ausschließlich an die Antragstellerin zum Vertrieb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu liefern und sie weder unmittelbar noch mittelbar unter Ausschluß der Antragstellerin in diesem Gebiet zu vertreiben oder vertreiben zu lassen (Ziff. 4). Die Antragstellerin ihrerseits verpflichtete sich, im Gebiet der Bundesrepublik ausschließlich Frucht- und Tomatensäfte zu vertreiben, die einzig und allein und unmittelbar von der Antragsgegnerin geliefert würden (Ziff. 5). In weiteren Bestimmungen wurde u.a. Näheres über die Lieferverpflichtung der Antragsgegnerin, die Mindestabnahmeverpflichtung der Antragstellerin, die Festlegung der Lieferpreise sowie über die von der Antragstellerin zu zahlende und durch Bankbürgschaft zu sichernde Vergütung für die Ausschließlichkeit der Lieferungen gesagt. Der Vertrag sollte für beide Teile bis zum 31. Dezember 1970 unkündbar sein (Ziff. 13); während seiner Laufzeit sollte eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund zulässig sein (Ziff. 14). Der Vertrag wurde in italienischer und deutscher Sprache verfaßt, beide Fassungen sollten denselben Wert haben (Ziff. 15). In Ziff. 16 schließlich wurde bestimmt, daß alle Meinungsverschiedenheiten, die während der Laufzeit des Vertrages auftreten sollten und die sich auf den Vertrag selbst den Anhang und die eventuellen schriftlich festgelegten Änderungen, Auslegung und Durchführung bezögen, mangels gütlicher Beilegung durch die Vertragsschließenden selbst, der ausschließlichen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (italienisch: "alla esclusiva competenza di un Collegio Arbitrale") zu übertragen seien; das Schiedsrichterkollegium sollte seine Tätigkeit "als gütliches Beilegungsorgan" ausüben (italienisch: "ehe agira come amichevole compositore"); es sollte aus je einem von den beiden Vertragspartnern bestimmten Schiedsrichter ("arbitro") und einem dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden bestehen; letzterer sollte von den beiden anderen Schiedsrichtern im Einvernehmen unter sich oder, mangels Einigung, vom Präsidenten des Tribunals in Rom oder dem des Landgerichts München I - je nach dem Tagungsort des Schiedsgerichts - ernannt werden; das Schiedsgericht sollte seine Tätigkeit in München ausüben, wenn es von der Antragstellerin angerufen würde, und in Rom, wenn es von der Antragsgegnerin angerufen würde; unter "Anrufung des Schiedsgerichts" sollte zu verstehen sein die Übersendung eines Einschreibebriefes durch eine Partei an die andere, mit der Aufforderung, einen Schiedsrichter zu bestimmen, um über eine bestimmte Meinungsverschiedenheit zu dem Vertrag zu entscheiden.
In der Folgezeit kam es wiederholt zu Differenzen zwischen den Parteien. Schließlich rief die Antragstellern mit einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 11. Januar 1965 das im Vertrag vorgesehene Schiedsgericht an. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Januar 1965 benannte sie den Rechtsanwalt Professor Dr. L. als ihren Schiedsrichter und forderte sie die Antragsgegnerin zur Benennung eines Schiedsrichters ihrerseits auf. Die Antragsgegnerin lehnte das in einem Schreiben vom 30. Januar 1965 mit der Begründung ab, daß sine wirksame Schiedsgerichtsabrede nicht vorliege, und forderte zugleich unter Fristsetzung die Antragstellerin auf, die Ausschließlichkeitsgebühr für 1963/1964 zu bezahlen und eine Bankbürgschaft dafür zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte sie mit Schreiben an die Antragstellerin vom 21. Februar 1965 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Sie stellte zugleich die Belieferung der Antragstellerin ein, nahm unmittelbare Verhandlungen mit den von der Antragstellerin geworbenen Konzessionären in Deutschland auf und beliefert seither einen großen Teil dieser Konzessionäre unmittelbar mit ihren Erzeugnissen.
Inzwischen hatte das Landgericht München I auf einen Antrag der Antragstellerin vom 9. Februar 1965 durch Beschluß vom 10. März 1965 - 6 HK OH 1/65 - den Rechtsanwalt Dr. G. als Schiedsrichter der Antragsgegnerin ernannt. Die von der Antragsgegnerin dagegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 4. August 1965 - 7 W 733/65 - mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Landgericht München I zur Ernennung des Schiedsrichters zuständig gewesen sei und daß ein gültiger Schiedsvertrag vorliege, Daraufhin und nach Wahl des Landgerichtsdirektors Dr. S. zum Obmann konstituierte sich das Schiedsgericht.
In dem Verfahren vor dem Schiedsgericht vertrat die Antragstellerin die Auffassung, daß die von der Antragsgegnerin angeführten Kündigungsgründe nicht bestünden und deren fristlose Kündigung vom 21. Februar 1965 daher unwirksam sei. Weil aber die Antragsgegnerin trotz dringender Mahnungen weitere Lieferungen an sie verweigert habe und sie, die Antragstellerin, deshalb ihren Betrieb habe einstellen müssen, kündigte die Antragstellerin ihrerseits den Vertrag vom 8. August 1963 fristlos und verlangte vollen Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Sie beantragte daher schließlich vor dem Schiedsgericht unter anderem, (I) festzustellen, daß die Kündigung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 1965 ungerechtfertigt gewesen sei, und (II) die Antragsgegnerin zur Bezahlung eines vom Schiedsgericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Schadensersatzbetrags zu verurteilen.
Das Schiedsgericht erklärte durch einen am 17. Mai 1966 in München erlassenen und am 27. Mai 1966 abgefaßten Schiedsspruch unter Abweisung der weitergehenden Klage die Antragsgegnerin für verpflichtet, an die Antragstellerin einen Schadensersatzbetrag von 1.250.000,- DM zu zahlen, von dem eine Summe von 270.702,49 DM abzuziehen sei, weil insoweit gegen Wechselforderungen der Antragsgegnerin aufgerechnet werde, und den nach Abzug des Aufrechnungsbetrags verbleibenden Schadensersatzbetrag ab Rechtskraft des Schiedsspruchs mit 4 % zu verzinsen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Durch einen Berichtigungs- und Ergänzungsschiedsspruch vom 27. Juni 1966 erhöhte das Schiedsgericht den im Schiedsspruch vom 27. Mai 1966 angesetzten Zinssatz.
Wie in den Gründen des Schiedsspruchs vom 27. Mai 1966 näher ausgeführt, erachtete das Schiedsgericht die Schiedsklausel für gültig und sich selbst für zuständig zur Entscheidung über die Schiedsklage. In der Sache selbst hielt es das Schiedsgericht nicht für erforderlich, auf eine bestimmte Rechtsordnung abzustellen, da es aufgrund des Schiedsvertrags als "amichevole compositore" zu entscheiden habe, in dieser Eigenschaft an keine bestimmte materielle Rechtsordnung gebunden sei und aus den Verträgen, ihrem Wortlaut und Sinn eine sachgerechte Entscheidung treffen könne. Es erachtete zwar das von der Antragsgegnerin am 30. Januar 1965 gestellte Verlangen auf Zahlung der Ausschließlichkeitsgebühr für 1963/1964 und Gestellung einer Bankbürgschaft für begründet sah aber die Nichterfüllung dieses Verlangens seitens der Antragstellerin unter den gegebenen Umständen nicht als eine "grobe und trotz Anmahnung andauernde Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen" im Sinne der Kündigungsbestimmungen in Ziff. 14 des Vertrags an. Die fristlose Kündigung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 1965, die zugleich erfolgende sofortige Liefereinstellung und der Abbruch der Vertragsbeziehungen seien daher nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht gerechtfertigt gewesen und hätten sowohl gegen den Vertrag als auch gegen Treu und Glauben verstoßen; die unzulässige Kündigung verpflichte als Verstoß gegen den geschlossenen Vertrag die Antragsgegnerin zum Schadensersatz. Bei der Bemessung des von der Antragsgegnerin zu leistenden Schadensersatzes berücksichtigte das Schiedsgericht einerseits die Mitverantwortlichkeit der Antragstellerin für die Situation, die zu der fristlosen Kündigung der Antragsgegnerin führte, andererseits die schweren Folgen der fristlosen Kündigung und der sofortigen Liefereinstellung für die Antragstellerin sowie die Vorteile der Antragsgegnerin aus der Übernahme der von der Antragstellerin in jahrelanger Aufbauarbeit geschaffenen Organisation Alles das bedürfe eines Ausgleichs, der sowohl aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch dem einer Art Ausgleichsanspruch analog dem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters und des diesem insoweit gleichgestellten Eigenhändlers gerechtfertigt sei. Unter Würdigung aller Umstände gelangte das Schiedsgericht danach in freier Schätzung (§ 287 ZPO) zur Festsetzung des von der Antragsgegnerin zu leistenden Schadensersatzes auf 1.250.000,- DM.
In dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 17./27. Mai 1966 sowie den Berichtigungs- und Ergänzungsschiedsspruch vom 27. Juni 1966 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen und die Schiedssprüche aufzuheben.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. Februar 1967 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen.
Die von der Antragsgegnerin dagegen eingelegte Berufung ist durch das hier angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1967 zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen und die Schiedssprüche aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat, wie schon in der Berufungsinstanz, so auch in der Revisionsinstanz zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen des deutschen und des EWG-Kartellrechts Stellung genommen. Die Antragstellerin hat ein Rechtsgutachten des Professors Dr. Steindorff zu diesen Fragen vom 18. Dezember 1968 vorgelegt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1042 Abs. 2 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben und ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die in § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Schiedsspruchs im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen können, jedenfalls im Ergebnis, keinen Erfolg haben.
1.
Nicht zuzustimmen ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, das Bestehen eines gültigen Schiedsvertrags sei zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bereits rechtskräftig festgestellt, nämlich dadurch, daß mit den Beschlüssen des Landgerichts München I vom 10. März 1965 und des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1965, also von einem staatlichen Gericht in einem Verfahren nach § 1045 i.V.m. § 1029 Abs. 2 ZPO, auf Antrag der Antragstellerin der Schiedsrichter der Antragsgegnerin rechtskräftig ernannt worden sei. Eine solche Auffassung wird zwar, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, überwiegend auch im Schrifttum vertreten (so z.B. von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 166 III 2 b, und von Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 1029 Anm. II 3 mit Fußn. 13 a, - anders dagegen z.B. Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 20 Aufl. Kap. 10 E I S. 109), sie besitzt jedoch weder eine gesetzliche Grundlage noch eine innere Berechtigung und kann sich, genau besehen, auch nicht zu Recht auf die zumeist dafür herangezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (SeuffArch 59 Nr. 98 S. 173; JW 1909, 396 Nr. 16; JW 1914, 773 Nr. 19; RGZ 145, 274 = ZZP 59, 312 [LG Aachen 01.04.1958 - 7 T 138/58]) berufen. In einem Verfahren nach § 1045 i.V.m. § 1029 Abs. 2 ZPO wird bindend nur über die Ernennung eines Schiedsrichters entschiedene, Voraussetzung für die Ernennung eines Schiedsrichters in diesem Verfahren ist allerdings, daß ein gültiger Schiedsvertrag besteht. Es gibt jedoch keine gesetzliche Vorschrift, der zu entnehmen wäre, daß damit diese Voraussetzung auch für alle späteren Verfahren, insbesondere für die Verfahren nach §§ 1041, 1042 ZPO auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des auf Grund des Schiedsvertrags und unter Mitwirkung des ernannten Schiedsrichters ergangenen Schiedsspruchs, als bindend festgestellt anzusehen sein sollte. Würde das trotz Fehlens einer gesetzlichen Vorschrift darüber gleichwohl so angesehen, dann müßte ein etwaiger Streit um die Gültigkeit eines Schiedsvertrags schon in dem Schiedsrichter-Ernennungsverfahren in aller Breite ausgetragen werden. Damit würde jedoch dieses Verfahren, obwohl es seinem Zweck und seinem Wesen nach dazu nicht bestimmt ist, mit der Entscheidung unter Umständen schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen belastet und, obwohl es in der Regel eilbedürftig ist, nur verzögert werden.
2.
Damit allein ist indes der Bestand des angefochtenen Urteils noch nicht in Frage gestellt. Denn das Berufungsgericht hat, ebenso wie das Landgericht, wenigstens hilfsweise auch von sich aus nochmals geprüft, ob ein gültiger Schiedsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Seine Ausführungen dazu lassen einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Ziff. 16 des Vertrags der Parteien vom 8. August 1963 dem Inhalt nach nur eine sog. Schiedsgutachterabrede, nicht aber eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff ZPO sein könne. Das Berufungsgericht und ebenso das Landgericht, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, haben zwar nicht näher begründet, warum kein bloßer Schiedsgutachtervertrag vorliege; es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sie sich dabei der Unterschiede zwischen einer Schiedsgutachterabrede und einem Schiedsvertrag, wie sie z.B. in der Entscheidung BGHZ 6, 335 (338 ff)[BGH 25.06.1952 - II ZR 104/51] aufgezeigt sind, nicht bewußt gewesen wären. Auch die Begründung dafür, daß es sich um einen echten Schiedsvertrag handele, ist in den beiden Urteilen zwar ebenfalls nur verhältnismäßig kurz, aber doch ausreichend und frei von Rechtsirrtum. Insbesondere ist - entgegen der Meinung der Revision - die Auslegung, die das Berufungsgericht und das Landgericht der Ziff. 16 des Vertrags vom 8. August 1963 gegeben haben, auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Sprachgebrauch der einschlägigen Gesetze vereinbar. Wie der deutsche Vertragstext die den §§ 1025 ff der deutschen Zivilprozeßordnung entsprechenden Worte "Schiedsgericht" und "Schiedsrichter" gebraucht, so gebraucht der italienische Vertragstext die den Art. 806 ff des italienischen codice di procedura civile entsprechenden Worte "Collegio Arbitrale", "arbitrato" und "arbitro", aber eben gerade nicht das jetzt von der Antragsgegnerin und ihrer Revision für treffender gehaltene, dem deutschen Wort "Schiedsgutachten." entsprechende Wort "arbitraggio". Auch der im italienischen Vertragstext verwendete Begriff des "amiehevole compositore", der im deutschen Text wenig glücklich mit "gütliches Beilegungsorgan" übersetzt ist, spricht nicht gegen, sondern für die Auslegung des Berufungsgerichts; der Begriff wird nicht nur, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, in der französichen Rechtssprache (dort "amiable compositeur"), sondern gerade auch in der italienischen Rechtssprache verwendet, wenn die Schiedsrichter nicht nach dem geschriebenen Recht, sondern nach der Billigkeit entscheiden sollen (vgl. Art. 822 codice di procedura civile und Baumbach/Schwab a.a.O. Kap. 12 A III S. 122).
b)
Gegenüber dem Einwand der Antragsgegnerin, ein gültiger Schiedsvertrag habe mangels einer dahin gehenden Vollmacht der für sie handelnden Herren Sg. und C. nicht zustande kommen können, hatte das Landgericht ausgeführt, daß die den beiden Herren erteilte, nach italienischem Recht zu beurteilende Vollmacht sich nach ihrem Wortlaut auf jeglichen Vertragsschluß bezüglich der Tätigkeit der Antragsgegnerin und damit auch auf den Abschluß des Vertrags vom 8. August 1963 einschließlich des Schiedsvertrags erstreckt habe; es hatte ferner darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin die Rechtswirksamkeit des ersten Vertrags vom 7. November 1960 und der darin enthaltenen, mit Ziff. 16 des Vertrags vom 8. August 1963 wörtlich übereinstimmenden Schiedsvertragsklausel selbst nicht beanstandet habe. Das Berufungsgericht hat zunächst - was die Revision zu übersehen scheint - diese Ausführungen des Landgerichts wie auch alle seine sonstigen Ausführungen zur Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel als zutreffend gebilligt und hat dann seinerseits nur noch hinzugefügt, daß die Antragsgegnerin den Vertrag gekannt und praktiziert habe, daß sein Text von ihrer Rechtsabteilung verfaßt worden sei, und daß sie somit die für sie unterzeichnenden Herren mindestens stillschweigend bevollmächtigt habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Anführung von Belegstellen die Auffassung vertreten hat, daß die Rechtsfigur der stillschweigenden Ausdehnung einer Vollmacht auch dem italienischen Recht nicht fremd sei, so handelt es sich dabei um eine "Entscheidung" des Berufungsgerichts über den Inhalt ausländischen Rechts, die nach den §§ 549, 562 ZPO in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen ist. Soweit die Revision die tatsächlichen Grundlagen dieser Beurteilung durch das Berufungsgericht in Zweifel zieht, läuft ihr Vortrag darauf hinaus, daß sie ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen will; auch das ist indes in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
c)
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, daß es die Parteien im Vertrag vom 8. August 1963 offen gelassen hätten, welches Recht sowohl für das Verfahren als auch materiell von einem nach dem Vertrag gebildeten Schiedsgericht angewendet werden solle; es hat sich sodann mit näherer eigener Begründung der bereits vom Beschwerdegericht im Schiedsrichter-Ernennungsverfahren vertretenen Auffassung angeschlossen, daß nach dem deshalb zu ermittelnden sog. hypothetischen Parteiwillen sowohl deutsches Verfahrensrecht als auch deutsches materielles Recht anzuwenden sei und daß damit alle Einwendungen hinfällig würden, welche die Antragsgegnerin aus dem italienischen Verfahrensrecht gegen die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung erhoben habe. Die Revision setzt, ohne die Ausführungen des Berufungsgerichts im einzelnen anzugreifen, schon bei dem Ausgangspunkt an; sie will den Schiedsvertrag mangels Bestimmtheit als ungültig angesehen wissen, weil je nach dem, welche Vertragspartei das Schiedsgericht anrufen würde, ein in Deutschland tagendes Schiedsgericht nach deutschem Verfahrensrecht oder ein in Italien tagendes Schiedsgericht nach italienischem Verfahrensrecht habe gebildet werden sollen. Dieses Bedenken der Revision ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es kommt hinzu, daß es von dem Tagungsort des zu bildenden Schiedsgerichts auch abhängen sollte, ob dessen Obmann, falls die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich nicht einigten, von dem Präsidenten eines deutschen Gerichts, des Landgerichts München I, oder von dem Präsidenten eines italienischen Gerichts, des Tribunals in Rom, zu ernennen wäre. Es handelt sich dabei allerdings weniger um das Bedenken, daß die Regelungen des Schiedsvertrags der Bestimmtheit ermangelt hätten, als vielmehr darum, daß es nach den insofern durchaus bestimmten Regelungen des Schiedsvertrags von dem Zufall, welche der beiden Vertragsparteien einen Anlaß zur Anrufung des Schiedsgerichts finden würde, oder sogar von der Schnelligkeit einer Partei, der anderen mit der Anrufung des Schiedsgerichts zuvor zu kommen, abhängig gemacht worden ist, in welchem Lande das Schiedsgericht tagen, nach welchem Verfahrensrecht es gebildet werden und welcher Gerichtspräsident gegebenenfalls den Obmann ernennen sollte. Da jedoch den beiden Rechtssystemen die gleichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zugrunde liegen und die zur Bildung des Schiedsgerichts etwa erforderlich werdenden Handlungen Dritter den Präsidenten staatlicher Gerichte von gleichem Rang übertragen worden sind, können die aufgezeigten Bedenken nicht als so schwerwiegend betrachtet werden, daß deshalb der Schiedsvertrag als ungültig beurteilt werden müßte. Die hier aufzuwerfenden Bedenken sind keinesfalls so schwerwiegend wie diejenigen, die dem VII. Zivilsenat Anlaß gegeben haben, in dem (zum Abdruck in BGHZ bestimmten) Urteil VII ZR 83 u. 84/66 vom 19. Dezember 1968 die dort in Rede stehende Bestimmung in einem Schiedsvertrag, nach der ein nur aus Mitgliedern eines Vereins zu bildendes Schiedsgericht auch über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern zu entscheiden hatte, nach § 134 BGB als nichtig anzusehen, weil eine solche Bestimmung geeignet sei, für das Nichtmitglied die Besorgnis der Befangenheit des ganzen Schiedsgerichts zu begründen.
d)
Zu den aus dem italienischen Verfahrensrecht hergeleiteten Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Gültigkeit des Schiedsvertrags gehörte namentlich ihre Einwendung, nach Art. 2 des codice di procedura civile sei es unzulässig, daß sich ein Italiener dem Spruch eines im Ausland tätigen Schiedsgerichts unterwerfe. Das Berufungsgericht hat zwar selber diese Einwendung nicht mehr besonders behandelt, da es sie wie alle anderen, aus dem italienischen Verfahrensrecht hergeleiteten Einwendungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihm für richtig gehaltene Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts als hinfällig betrachtet hat. Es hat indes zuvor ausdrücklich auch die Auffassung des Landgerichts als zutreffend gebilligt, das dargelegt hatte, die etwaige Verletzung zwingender italienischer Rechtsnormen betreffe allein die Durchsetzbarkeit des Vertrags und der Schiedsgerichtsklausel in Italien sowie die Frage der Vollstreckbarkeit eines in Deutschland ergangenen Schiedsspruchs in Italien. Dem ist, soweit das hier von Belang ist, jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Ob die Antragsgegnerin sich trotz Art. 2 c. p. c. in einer nach italienischem Recht wirksamen Weise dem Schiedsspruch eines wahlweise in Rom oder in München tagenden Schiedsgerichts unterwerfen konnte, ist vom deutschen Gericht nicht nachzuprüfen, wenn es - wie hier - nur um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines in Deutschland ergangenen Schiedsspruchs für Deutschland geht.
e)
Das Berufungsgericht hat schließlich in dem hier zu erörternden Zusammenhang noch ausgeführt, die im Vertrag der Parteien vom 8. August 1963 enthaltene Schiedsgerichtsabrede sei auch nicht etwa deshalb als unwirksam geworden anzusehen, weil Streit darüber bestehe, ob der Vertrag selbst wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen unwirksam gewesen sei. Das ist zwar an sich richtig, aber nicht vollständig. Da der genannte Streit, wie unten bei III näher begründet werden wird, dahin zu entscheiden ist, daß der Vertrag der Parteien vom 8. August 1963 wegen Verstoßes gegen Art. 85 des EWG-Vertrages in der Tat nichtig gewesen ist, muß hinzugefügt werden, daß die Nichtigkeit des Hauptvertrages selbst nicht auch die Nichtigkeit des als Nebenabrede darin enthaltenen Schiedsvertrages zur Folge gehabt hat. Nach den gesamten Umständen des Falles ist vielmehr anzunehmen, daß die Parteien die Schiedsgerichtsabrede auch dann getroffen haben würden, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätten, der Hauptvertrag selbst könnte wegen Verstoßes gegen das EWG-Kartellrecht als nichtig angesehen werden (vgl. § 139 BGB sowie Baumbach/Schwab a.a.O. Kap. 3 A II b S. 64/65). Der von der Revision angeregten Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da der Gerichtshof in dem Urteil vom 30. Juni 1966 zur Rechtssache 56/65 "Maschinenbau Ulm" (WuW/E EWG/MUV 117) bereits entschieden hat, daß die Auswirkungen der Nichtigkeit der gegen Art. 85 des EWG-Vertrages verstoßenden Bestimmungen einer Vereinbarung auf die übrigen, davon abtrennbaren Teile der Vereinbarung nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen seien.
3.
Das Berufungsgericht ist, ebenso wie das Landgericht, weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schiedsspruch auch sonst nicht auf einem unzulässigen Verfahren beruhe (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zweite Alternative). Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet.
a)
Die Revision vertritt auch in dieser Instanz die bereits vom Berufungsgericht ebenso wie vom Landgericht abgelehnte Auffassung, das Schiedsgericht habe seine Kompetenz dadurch überschritten, daß es einen angeblichen mündlichen Verzicht der Antragsgegnerin auf bestimmte Forderungen gegen die Antragstellerin zum Gegenstand seiner Beurteilung gemacht und damit eine behauptete mündliche Änderung des Inhalts der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien beurteilt habe, obwohl nach Ziff. 16 der Vertragsurkunde vom 8. August 1963 und entsprechend einem Grundsatz des italienischen Rechts nur die auf die Urkunde selbst und ihre etwaigen schriftlichen Änderungen bezüglichen Meinungsverschiedenheiten der Parteien der Zuständigkeit des Schiedsgerichts übertragen worden seien. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dieser Auffassung entgegengetreten ist, sind entgegen der Meinung der Revision durchaus nicht nur oberflächlich und sie lassen auch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Antragsgegnerinerkennen. Wenn die Revision dennoch bei dieser Auffassung verbleibt, so will sie damit wiederum nur ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen und eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt ausländischen Rechts zur Nachprüfung stellen. Beides aber ist, wie bereits oben bei I 2 b) bemerkt, in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
b)
Nicht zuzustimmen ist ferner der Auffassung der Revision, das Schiedsgericht habe seine Kompetenz sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht dadurch überschritten, daß es nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses der Parteien über dessen Abwicklung entschieden habe. Die Revision läßt dabei außer acht, daß der Antragstellerin durch den Schiedsspruch der darin genannte Betrag als Ersatz für einen Teil des Schadens zugesprochen worden ist, der ihr durch die gegen den Vertrag verstoßende fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Antragsgegnerin erwachsen ist. Der Schiedsspruch lag deshalb seinem Inhalt nach durchaus im Rahmen der dem Schiedsgericht bei sinnentsprechender Auslegung in Ziff. 16 des Vertrags vom 8. August 1963 zugewiesenen Kompetenz, über alle "während der Laufzeit des Vertrags aufgetretenen" Meinungsverschiedenheiten in bezug auf den Vertrag selbst oder seine "Auslegung und Durchführung" zu entscheiden.
II.
Die Antragsgegnerin hat in allen Instanzen geltend gemacht, der Tenor des Schiedsspruchs sei in sich widersinnig und unklar, in den Vorinstanzen außerdem, die Gründe des Schiedsspruchs enthielten Widersprüche und Verstöße gegen die Logik. Landgericht und Oberlandesgericht haben jedoch insoweit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ("Verstoß gegen die öffentliche Ordnung") oder Nr. 5 ("Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen") nicht als gegeben angesehen. Die von der Revision zum ersten Punkt erhobene Rüge ist nicht begründet. Der Betrag, den die Antragsgegnerin nach dem Tenor des Schiedsspruchs an die Antragstellerin zahlen soll, ist durch Abzug des Aufrechnungsbetrages (270.702,49 DM) von dem der Antragstellerin zugesprochenen Schadensersatzbetrag (1.250.000,- DM) unschwer zu errechnen (979.297,51 DM). Daß die Antragsgegnerin zur Zahlung nur dieses Differenzbetrages verpflichtet sein soll, wird noch dadurch bestätigt, daß sie nach der im Tenor des Schiedsspruchs ferner enthaltenen, völlig eindeutigen Bestimmung nur diesen Differenzbetrag verzinsen soll.
III.
Die Revision muß jedoch im Ergebnis deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ("Verstoß gegen die öffentliche Ordnung") insofern gegeben ist, als die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen Art. 85 des EWG-Vertrages verstoßen würde.
1.
Wie der erkennende Senat bereits in dem "Schweißbolzen"-Urteil vom 25. Oktober 1966 (BGHZ 46, 365, 369) [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65] dargelegt hat, handelt es sich bei der Prüfung, ob "die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde", ebenso wie bei der Prüfung, ob einer der anderen Aufhebungsgründe des § 1041 Abs. 1 ZPO gegeben ist, um eine durchaus eigenständige Prüfung des staatlichen Gerichts, die es vorzunehmen hat, wenn es mit einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1041 ZPO oder mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1042 ZPO befaßt wird. § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der "Schiedsspruch" (des Schiedsgerichts) gegen die öffentliche Ordnung "verstößt", sondern darauf, ob seine "Anerkennung" (durch das staatliche Gericht) gegen die öffentliche Ordnung "verstoßen würde". Es kommt daher entgegen der Meinung der Revision auch nicht darauf an, ob das Schiedsgericht seinerseits die zur öffentlichen Ordnung im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gehörige Norm beachtet und erörtert hat oder nicht; hat es das - wie hier - nicht getan, so ist dieser "Verstoß" des Schiedsgerichts als solcher weder ein Aufhebungsgrund im Sinne der Nr. 2 ("Verstoß gegen die öffentliche Ordnung") noch ein Aufhebungsgrund im Sinne der Nr. 1 ("unzulässiges Verfahren") des § 1041 Abs. 1 ZPO.
2.
Art. 85 des EWG-Vertrages gehört zu der bei der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht zu beachtenden "öffentlichen Ordnung" im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten "Schweißbolzen"-Urteil vom 25. Oktober 1966 (BGHZ 46, 365, 367) [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65] unter Hinweis auf frühere Entscheidungen nochmals betont hat, gehören zu der in § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gemeinten "öffentlichen Ordnung" auch die zwingenden kartellrechtlichen Normen. Die Normen des EWG-Vertrages sind zwar sog. Gemeinschaftsrecht, sie sind aber bei dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages in die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden (Urteil des EuGH vom 15. Juli 1964 zur Rechtssache 6/64 "ENEL", WuW/E EWG/MUV 108). Sie gehören daher, soweit sie die Grundlagen des Gemeinsamen Marktes betreffen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen getroffen sind (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl, § 1041 Anm. III 2), zu der in der Bundesrepublik geltenden "öffentlichen Ordnung". Mit dieser Frage nicht zu vermengen, sondern von ihr zu trennen ist, - entgegen der Auffassung, die Professor Dr. Steindorff in dem von der Antragstellerin eingereichten Rechtsgutachten zur vorliegenden Sache vertritt, - die andere Frage, ob die zur öffentlichen Ordnung gehörenden Normen des EWG-Vertrages auch bei der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen durch das Gericht eines Mitgliedsstaates zu beachten sind. Das ist keine Frage des Gemeinschaftsrechts, sondern eine Frage, in welchem Umfang der einzelne Staat seinen staatlichen Gerichten das Recht und die Pflicht zur Überprüfung von Schiedssprüchen gegeben hat. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat das in § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ganz allgemein hinsichtlich aller zur "öffentlichen Ordnung" gehörigen Normen so bestimmt. Ob andere Mitgliedsstaaten in ihren, die Überprüfung von Schiedssprüchen durch die staatlichen Gerichte betreffenden Vorschriften eine vergleichbare Vorschrift haben oder nicht, und daß der EWG-Vertrag selbst eine solche Vorschrift nicht enthält, spielt entgegen der Meinung von Professor Dr. Steindorff keine Rolle. Daß die Normen des Art. 85 des EWS-Vertrages eine grundlegende und zwingende Regelung des EWG-Kartellrechts darstellen, ergibt sich schon aus ihrem eindeutigen Wortlaut (Abs. 1: "mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten"; Abs. 2: "nichtig"). Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften und ihrer bisherige Handhabung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es entgegen der Meinung von Professor Dr. Steindorff nicht der Anrufung des Gerichtshofs gemäß Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrag es zur Vorabentscheidung der Frage, ob diese Vorschriften etwa nur als eine "lex quasi imperfecta" aufzufassen seien, deren Durchsetzung von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht ist.
3.
Der Vertrag der Parteien vom 8. August 1963 ist, wie an sich auch das Berufungsgericht angenommen hat, als eine Vereinbarung, die eine Alleinvertriebsberechtigung der Antragstellerin mit absolutem Gebietsschutz für die Bundesrepublik Deutschland zum Inhalt hatte, nach Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des EWG-Vertrages nichtig gewesen. Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem es, den eingehenden Darlegungen in der Stellungnahme des Bundeskartellamts vom 9. Oktober 1967 folgend, den vorlegenden Sachverhalt an Hand der bisher zu derartigen Vereinbarungen ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere: Urteil vom 30. Juni 1966 zu der Rechtssache 56/65 "Maschinenbau Ulm" und Urteil vom 13. Juli 1966 zu den Rechtssachen 56 u. 58/64 "Grundig/Consten", WuW/E EWG/MUV 17 und 125) beurteilt hat. Seine Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum und insbesondere eine Abweichung von der Auslegung, die der Gerichtshof den Vorschriften des Art. 85 des EWG-Vertrages in seinen bisherigen Entscheidungen gegeben hat, nicht erkennen. Es bedarf daher auch in diesem Zusammenhang nicht der Anrufung des Gerichtshofes zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages.
a)
Im einzelnen hat das Berufungsgericht, teilweise durch Bezugnahme auf die Darlegungen des Bundeskartellamts, u.a. ausgeführt: Beide Vertragspartner seien als "Unternehmen" im Sinne des Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages anzusehen. Ihre Vereinbarungen vom 8. August 1963 seien "geeignet" gewesen, "den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen" und hätten eine "Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes" jedenfalls "bezwecktt" wenn auch vielleicht nicht "bewirkt", Die Antragsgegnerin habe ihre Frucht- und Tomatensäfte für den Vertrieb in der Bundesrepublik ausschließlich an die Antragstellerin liefern sollen. Für dieses Gebiet habe sie Andere Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar beliefern dürfen. Gegen dritte Unternehmen, die diese Ausschließlichkeitsregelung nicht respektierten, habe die Antragsgegnerin "mit allen Rechtsmitteln" vorgehen sollen; sie habe also alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Einflußmöglichkeiten in Anspruch nehmen müssen, um indirekte Lieferungen von Yoga-Säften in die Bundesrepublik zu verhindern. Dritte Unternehmen hätten mithin wirksam von dem Vertrieb der Yoga-Säfte auf dem deutschen Markt ausgeschlossen werden sollen. Ohne eine derartige Alleinvertriebsregelung würden auch andere Großhandelsunternehmen oder größere Einzelhandelsunternehmen in Deutschland Yoga-Säfte unmittelbar von der Antragsgegnerin oder mittelbar über italienische Großhändler haben beziehen können.
Mit Recht haben das Berufungsgericht und das Bundeskartellamt hierbei darauf abgestellt, ob die Vereinbarung der Vertragspartner geeignet war, den unmittelbaren deutsch/italienischen Handel zu beeinträchtigen. Etwaige Reexporte der Antragstellerin spielten tatsächlich und rechtlich keine Rolle. Angebliche Direktimporte von Italien nach Deutschland an andere Unternehmen brauchten vom Berufungsgericht schon deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil nicht dargetan war, daß sie einen irgendwie ins Gewicht fallenden Umfang hatten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Alleinvertriebsvertrag auch eine Einschränkung des Wettbewerbs "bezweckt" habe; die Antragstellerin habe zumindest auf einige Zeit keinen Wettbewerb von Mitbewerbern beim Vertrieb der Yoga-Säfte in Deutschland haben wollen. Das Berufungsgericht hätte dabei nöch weitere Umstände heranziehen können, die dafür sprechen, daß eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt war: das ist einmal der Umstand, daß schon nach der Präambel zum ersten Vertrag vom 7. November 1960 das damit begründete und durch den Vertrag vom 8. August 1963 nur fortgesetzte Vertragsverhältnis darauf angelegt war, die Marktvorbedingungen zu erreichen, um zur Abfüllung der Säfte in Deutschland selbst zu gelangen, d.h., wie aus Ziff. 7 des Vertrags vom 8. August 1963 ersichtlich ist, bei der Antragstellerin ein derartiges Zentrum des Vertriebs von Yoga-Säften zu schaffen, daß bei ihr später einmal eine eigene Abfüllanlage errichtet und ihr das - ausschließliche - Recht zur Führung des Markennamens "Yoga" für die bei ihr abgefüllten Säfte gewährt werden könnte; weiter spricht dafür der Umstände, daß die Antragstellerin nach Ziff. 12 des Vertrags vom 8. August 1963 auch "eine Gebühr für die Ausschließlichkeit der Lieferungen und den Verkauf der Yoga-Säfte im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" zu entrichten hatte.
b)
Nicht zuzustimmen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die den absoluten Gebietsschutz betreffenden Bestimmungen des Vertrags vom 8. August 1963 von den übrigen Vertragsbestimmungen derart abtrennbar seien, daß die Dichtigkeit des absoluten Gebietsschutzes nicht auch die übrigen Bestimmungen ergriffen habe. Ficht gefolgt werden kann insbesondere der Meinung des Berufungsgerichts, daß der absolute Gebietsschutz und das Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin für Deutschland lediglich ihrem Vorteil gedient hätten, so daß alle Bestimmungen, die einen Vorteil der Antragsgegnerin bezweckt oder bewirkt hätten, als gültig anzusehen seien. In dieser Weise lassen sich die Bestimmungen des Vertrags vom 8. August 1963 den Umständen nach nicht voneinander trennen. Dagegen sprechen namentlich die soeben bei III 3 a) a.E. genannten Umstände, daß die Errichtung einer Abfüllanlage bei der Antragstellerin ins Auge gefaßt war und daß die Antragstellerin eine "Ausschließlichkeitsgebühr" an die Antragsgegnerin zu zahlen hatte. Die Frage der Auswirkungen der Nichtigkeit ist, wie bereits oben unter I 2 e) a.E. ausgeführt, nach deutschem Recht (§ 139 BGB), nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, so daß es auch in diesem Zusammenhang einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages nicht bedarf.
4.
War demnach der Vertrag der Parteien vom 8. August 1963 in seiner Gesamtheit - mit Ausnahme der Schiedsgerichts Vereinbarung (vgl. oben bei I 2 e) - wegen Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages nichtig, so kann auch der Schiedsspruch vom 27. Mai 1966 nicht anerkannt werden, weil seine Anerkennung ebenfalls gegen Art. 85 des EWG-Vertrages verstoßen würde (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der der Antragstellerin durch den Schiedsspruch vom 27. Mai 1966 zuerkannte Anspruch auf Zahlung von 1.250.000,- DM ihr als ein Anspruch auf Schaden ersat, d.i. als Anspruch auf Ersatz eines Teils des Schadens, der ihr durch einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen den Vertrag vom 8. August 1963 entstanden ist, zugesprochen worden ist. Die Erwägungen des Schiedsgerichts, daß der Antragstellerin auch aus Billigkeitsgründen ein Ausgleichsanspruch zustehe, sind nur Hilfserwägungen gewesen, um das Maß der Verteilung des Schadens, also die Höhe des der Antragstellerin zuzusprechenden Teilbetrags, auch noch mit anderen Umständen zu begründen als lediglich mit dem Maß des beiderseitigen Verschuldens, mit dem das Ergebnis an sie schon zuvor zumindest angedeutet war. Wenn das Schiedsgerich in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, daß die Antragsgegnerin in etwa die Vorteile bezahlen solle, die sie aus der Übernahme der von der Antragstellerin aufgebauten Vertriebsorganisation gezogen habe und noch ziehen werde, so ändert das nichts daran, daß der Antragstellerin der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag eben doch als ein Schadensersatz wegen eines Vertragsverstoßes der Antragsgegnerin zuerkannt worden ist. Ebenso aber, wie es gegen Art. 85 des EWG-Vertrages verstoßen hätte, wenn der Antragstellerin ein Anspruch auf Erfüllung des nach Art. 85 Abs. 2 nichtigen Vertrags zuerkannt worden wäre, ebenso verstößt es gegen Art. 85 des EWG-Vertrages, wenn die Zubilligung eines an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tretenden Schadensersatzanspruchs anerkannt wird. Daß an Stelle eines Anspruchs auf Erfüllung eines nichtigen Vertrages nicht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diesen nichtigen Vertrag gegeben werden kann, ist wiederum eine Frage des deutschen Rechts, so daß es auch wegen dieser Frage nicht der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages bedarf.
IV
Nach alledem war auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Urteile der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27. Mai 1966 sowie des ihn lediglich ergänzenden Schiedsspruchs vom 27. Juni 1966 abzulehnen und der Schiedsspruch vom 27. Mai 1966 selbst nebst dem Ergänzungsschiedssspruch aufzuheben, weil die Anerkennung der Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung, d.i. gegen die zwingenden kartellrechtlichen Bestimmungen des EWG-Vertrages, verstoßen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Löscher
Hill
Offterdinger
Faller