Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1952, Az.: II ZR 104/51
Gültigkeit des in einem vorherigen Schiedsgerichtsverfahren beschlossenen Liquidationsvergleiches; Hinzuziehung eines Sachverständigen; Abgrenzung zwischen Schiedsgerichtsklausel und Schiedsgutachterklausel; Gesetzmäßiges schriftliches Verfahren zur Aufteilung der Sachwerte; Offenbare Unbilligkeit der vorgenommenen Aufteilung der Sachwerte; Tätigkeitsbereich eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 104/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.04.1952
- OLG Hamburg - 11.04.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 6, 335 - 341
- DB 1952, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1296-1297 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Regierungsbaumeister Franz R., H., C. 47,
Prozessgegner
Kaufmann Wilhelm K., H.-A., P. K.straße 8, jetzt H.-B., Gothaerweg 25,
Amtlicher Leitsatz
Übertragen die Parteien die rechtsgestaltende Festsetzung der einander geschuldeten Leistungen einem Dritten, so handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung nicht um eine Schiedsgerichtsklausel, sondern um eine Schiedsgutachterklausel, wenn nach dem Parteiwillen die Beurteilung der Festsetzung des Leistungsinhalts im Rahmen des § 319 BGB dem ordentlichen Gericht verbleiben soll.
Ein Schiedsgutachten kann nicht schon deshalb als offenbar unbillig angesehen werden, weil den Parteien vor der Erstattung des Gutachtens nicht in dem gebotenen Umfang das rechtliche Gehör gewährt worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Artl und Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11./12. April 1951 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung getroffen hat, daß das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Fritz Claus vom 30. September und 4. Oktober 1948 für die Parteien nicht verbindlich ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft K. & R., eines Unternehmens für Eisenbahn-, Tief- und Eisenbetonbau. In einem Schiedsgerichtsverfahren schlossen sie am 27. September 1944 einen Liquidationsvergleich, in dem sie sich über die Aufteilung der Sachwerte dahin einigten, daß jede der Parteien unter Berücksichtigung der Bilanzwerte zum 30. September 1944 Gegenstände in dem gleichen Gesamtwert erhalten sollte und daß nach Möglichkeit die für die Erdarbeiten erforderlichen Maschinen und Geräte an den Beklagten und die für die Betonarbeiten erforderlichen Maschinen und Geräte an den Kläger fallen sollten.
Wegen der Aufteilung der Sachwerte schlossen sie in einem späteren Verfahren an 15. November 1945 einen weiteren Vergleich, in dem sie sich für die endgültige Auseinandersetzung über die Sachwerte gemäß dem Vertrag vom 27. September 1944 dem Schiedsgutachten eines Sachverständigen unterwarfen. Der zum Sachverständigen ernannte Dipl. Ing. Claus nahm nach mehrmaliger mündlicher Erörterung mit den Parteien die Aufteilung vor und legte sie schriftlich in der Liste R. und der Liste K. nieder.
Da der Beklagte die Verbindlichkeit dieser Aufteilung in Zweifel zog, hat der Kläger die Herausgabe der ihm in der Liste Rabe zugesprochenen Sachwerte verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß das Gutachten des Sachverständigen Claus der Rechtswirksamkeit entbehre. Des weiteren hat er neben anderen, das Revisionsverfahren nicht mehr interessierenden Anträgen, den Antrag gestellt, den Kläger zur Rechnungslegung über das von diesem bei der Wirtschaftsbank in Brest Litowsk errichtete Konto zu verurteilen.
Zur Begründung seiner Anträge hat der Beklagte ausgeführt, das Gutachten des Sachverständigen Claus sei offenbar unbillig und daher ohne rechtliche Wirkung. Zunächst entspreche es nicht den Vereinbarungen der Parteien für die Aufteilung der Sachwerte. Man sei sich schon bei Abschluß des Liquidationsvergleichs vom 27. September 1944 darüber einig gewesen, daß dem Beklagten der für seinen Betrieb unentbehrliche Greifbagger zufallen solle, während der Kläger die für ihn notwendige Betonmischmaschine erhalten sollte. Diese Vereinbarung sei Grundlage des Liquidationsvergleichs vom 27. September 1944 gewesen und daher nach dem Vergleich vom 15. November 1945 auch für den Schiedsgutachter bindend gewesen. Da der Sachverständige sich jedoch an diese Vereinbarung der Parteien nicht gehalten habe, sondern außer der Mischmaschine auch den Bagger dem Kläger zugesprochen habe, müsse das Gutachten als offenbar unbillig betrachtet worden. Hinzu komme, daß der Sachverständige infolge einer unzureichenden Sachaufklärung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Der Sachverständige habe ihm Gegenstände im Wert von RM 5.000 bis DM 6.000 zugesprochen, die entweder überhaupt nicht vorhanden oder mit zu hohem Wert angesetzt worden seien. Infolgedessen habe der Kläger Gegenstände im Wert von RM 15.000 erhalten, während ihm nur Gegenstände im Wert von RM 10.000 zugesprochen seien. Die unzureichende Sachaufklärung durch den Sachverständigen sei darauf zurückzuführen, daß der Sachverständige am Ende der 4. mündlichen Erörterung mit den Parteien diesen zugesagt habe, eine Gesamtliste mit den zu verteilenden Gegenständen und ihrer Bewertung beiden Parteien zu übersenden. Diese Zusage habe der Sachverständige nicht erfüllt, sondern den Beklagten mit der endgültigen Aufteilungüberrascht. Infolgedessen habe er weitere Einwendungen tatsächlicher Art über die zu verteilenden Gegenstände nicht mehr vorbringen können, für die er sich nach der 4. Besprechung noch die tatsächlichen Unterlagen beschafft habe. Der Kläger hat die Behauptungen des Beklagten bestritten und ist seinen Rechtsausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage zu den für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Punkten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil der Widerklage in diesem Umfang stattgegeben und die Entscheidung zur Klage den Schlußurteil vorbehalten. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils 1. Instanz, soweit es von dem Oberlandesgericht abgeändert worden ist, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Der erste Revisionsangriff macht geltend, das im schriftlichen Verfahren ergangene Berufungsurteil sei nicht gesetzmäßig erlassen worden. Nach § 128 Abs. 2 ZPO sei für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren die ausdrückliche und unzweideutige Einverständniserklärung der Parteien erforderlich, die entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden müsse. Da eine schriftliche Einverständniserklärung aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich sei, könnte hier nur eine mündliche Erklärung vorgelegen haben. Eine solche gehöre aber zu den Erklärungen, deren Feststellung im Protokoll nach § 164 ZPO zwingend vorgeschrieben sei. Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, vielmehr enthalte das Sitzungsprotokoll zu diesem Punkt nur den Gerichtsbeschluß:
"Für den Fall, daß ein Vergleich nicht zustande kommen sollte, soll den Parteien eine Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden."
Ferner enthalte dieser Beschluß eine Bedingung. Wenn die Parteien ihr Einverständnis nur unter dieser Bedingung erteilt haben, so sei es jedenfalls nichtig, weil eine solche Erklärung bedingungsfeindlich sei. Dieser Revisionsangriff kann nicht durchdringen.
Es kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob die mündliche Einverständniserklärung der Parteien zu einer Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne des§ 164 ZPO gehört und ob die weiteren von der Revision darauf gestützten Rechtsfolgen zutreffend sind. Auf diese Fragen braucht in diesem Fall deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Parteien ausweislich des Akteninhalts beide ihr schriftliches Einverständnis zu einer Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO gegeben haben. Das ergibt sich aus folgendem. Die Parteien haben in Ausführung des ergangenen Gerichtsbeschlusses in einem besonderen Termin vor dem Berichterstatter Vergleichsverhandlungen geführt. Nachdem diese Verhandlungen einige Zeit nach dem Vergleichstermin endgültig gescheitert waren, haben beide Parteien noch Schriftsätze miteinander gewechselt und dann beide schriftlich "um Entscheidung" gebeten. In dieser übereinstimmenden Erklärung der Parteien ist das nach § 128 Abs. 2 ZPO erforderliche Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erblicken. Denn diese Erklärung haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien in Kenntnis des vorausgegangenen Gerichtsbeschlusses abgegeben, ihre Erklärung entspricht in vollem Umfange dem Inhalt dieses Beschlusses. Dabei ist bedeutungsvoll, daß beide Prozeßbevollmächtigten trotz des weiteren Schriftsatzwechsels nicht die Anberaumung eines Verhandlungstermins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt, sondern um eine Entscheidung des Gerichts gebeten haben. Diese Erklärungen können bei Würdigung der gesamten Umstände keinen anderen Sinn haben, als daß die Parteien damit eine schriftliche Entscheidung im Sinne des vorausgegangenen Gerichtsbeschlusses wünschten. Diese Erklärungen entsprechen dem Erfordernis eines unzweideutigen Inhalts, auch dem der ausdrücklichen Abgabe, wie das nach allgemeinem Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum für die schriftliche Einverständniserklärung notwendig ist. Schließlich sind diese Erklärungen auch nicht unter einer Bedingung abgegeben, da die schriftliche Einverständniserklärung der Parteien erst nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ausgesprochen und dabei einer befristeten und bedingten Einschränkung nicht unterworfen wurde.
II.
Das Berufungsgericht erblickt in der Vereinbarung der Parteien vom 15. November 1945 eine Schiedsgutachterabrede und meint, daß die Wirksamkeit der von dem Sachverständigen Claus vorgenommenen Aufteilung der Sachwerte nur dann verneint werden könne, wenn diese gemäß § 319 Abs. 1 BGB als offenbar unbillig angesehen werden müsse. Bei der Beurteilung der Aufteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüft das Berufungsgericht zunächst, ob der Sachverständige entsprechend der Auffassung des Beklagten diesem unter allen Umständen den Greifbagger hätte zuteilen müssen. Es ist der Meinung, daß eine offenbare Unbilligkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB angenommen werden müsse, wenn zwischen den Parteien als Grundlage ihres Auseinandersetzungsvertrages vom 15. November 1945 eine Vereinbarung über die Zuweisung der Betonmischmaschine an den Kläger, des Greifbaggers an den Beklagten getroffen worden wäre und wenn sich der Sachverständige bei seinem Gutachten in Kenntnis dieser Sachlage über diese Vertragsgrundlage hinweggesetzt haben würde. An Hand tatsächlicher Feststellungen verneint des Berufungsgericht jedoch eine dahingehende Kenntnis des Sachverständigen und hält es für billigungswert, daß sich der Sachverständige bei der Erstattung meines Schiedsgutachtens allein an den Vertrag von 27. September 1944 gehalten habe. Dagegen erblickt das Berufungsgericht einen entscheidenden Mangel des Schiedsgutachtens in der Art seines Zustandekommens. Es stellt fest, daß am Ende der 4. mündlichen Besprechung zwischen dem Sachverständigen und den Parteien noch einige Punkte offen geblieben seien und daß der Sachverständige daraufhin den Parteien dieÜbersendung einer Gesamtliste für eine abschließende Stellungnahme zugesagt habe. Es meint, daß der Sachverständige an diese Zusage gebunden gewesen sei. Indem er erst später von derÜbersendung der Gesamtliste Abstand genommen habe, habe er in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör beschränkt. Über diesen Verfahrensmangel könne man nicht hinweggehen; er führe dazu, daß die Grundlage für die Entstehung des Schiedsgutachtens unzureichend sei und dieses daher gemäß § 319 Abs. 1 BGB als unverbindlich angesehen werden müsse. Da nicht abgesehen werden könne, welchen Verlauf die Sache genommen haben würde, wenn der Sachverständige in der gebotenen Weise vorgegangen wäre, könne auch nicht nur eine teilweise Unverbindlichkeit des Gutachtens etwa zu den Punkten, die bei der letzten Besprechung noch offen geblieben seien, angenommen werden.
Die Revision meint, daß diese Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu halten seien. Den entscheidenden Fehler sieht die Revision darin, daß das Berufungsgericht auf den Schiedsgutachtervertrag die Regeln über das Schiedsverfahren angewendet habe. Damit habe das Berufungsgericht verkannt, daß es für die offenbare Unbilligkeit im Sinne des § 319 BGB im Gegensatz zu dem Schiedsspruch allein auf das Ergebnis des Schiedsgutachtens, also nicht auf das eingeschlagene Verfahren ankomme. Da das Berufungsgericht eine offenbare Unbilligkeit in dem Ergebnis des Schiedsgutachtens nicht angenommen, sondern nur das Vorgehen des Sachverständigen beanstandet habe, könne eine Anwendung des§ 319 Abs. 1 BGB und damit die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens nicht bejaht werden.
1.)
Für die rechtliche Beurteilung ist es in diesem Zusammenhang zunächst von entscheidender Bedeutung, ob in der Vereinbarung der Parteien vom 15. November 1945 ein Schiedsvertrag oder eine Schiedsgutachtersabrede zu erblicken ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt allein von dem Inhalt der Aufgabe ab, die in der genannten Parteivereinbarung nach dem Willen der Parteien dem Sachverständigen Claus übertragen worden ist, ohne daß dabei der Bezeichnung in der Vereinbarung ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann. Der sachliche Unterschied zwischen einem Schiedsvertrag und einer Schiedsgutachterabrede liegt darin, daß der Schiedsvertrag die Entscheidung des Rechtsstreits zum Ziele hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatbestandselementen gerichtet ist. Im Schiedsvertrag wird dem Schiedsgericht eine Tätigkeitübertragen, die im ordentlichen Rechtsweg der staatlich bestellte Richter durch Fällung eines Urteils vornimmt, die also die vollständige oder teilweise Erschöpfung des Rechtsstreits durch einen dem Urteil des ordentlichen Richters gleichen Spruch zum Inhalt hat. Der Schiedsgutachtervertrag dagegen hat einen die Parteien und das Gericht bindenden Ausspruch über eine Frage, die im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls als Tatbestandselement auftauchen kann, zum Ziele, ohne daß der Schiedsgutachter die abschließende Folgerung zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergibt (RGZ 152, 201; 153, 193; JW 1936, 820; 1937, 2969). Die Abgrenzung zwischen dem Schiedsvertrag und der Schiedsgutachterabrede nach diesen rechtlichen Unterscheidungsmerkmalen bereitet im einzelnen Fall Schwierigkeiten, wenn wie im vorliegenden Fall nach der Parteivereinbarung der Ausspruch des Dritten für die Rechtsbeziehungen der Parteien rechtsgestaltenden Charakter haben soll. Hier ist entscheidend, ob der Dritte für die Parteien subjektives Recht setzen oder an Stelle des ordentlichen Gerichts die Leistung mit endgültig bindender Kraft bestimmen soll. Im ersteren Fall hätten die Parteien die Möglichkeit, die Festsetzung vor dem ordentlichen Richter anzugreifen, weil sie offenbar unbillig und daher unverbindlich sei, während im zweiten Fall die Parteien eine solche Möglichkeit für eine inhaltliche Nachprüfung nicht hätten, weil hier die Festsetzung von einer die Stelle eines ordentlichen Gerichts einnehmenden Instanz durch urteilsgleichen Schiedsspruch vorgenommen wäre (RGZ 153, 193 [195/967]. Der Unterschied besteht also darin, daß im ersteren Fall die rechtsgestaltende Festlegung der beiderseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten durch den Dritten mit der Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung durch das ordentliche Gericht im Rahmen des§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt, während im zweiten Fall eine endgültige Entscheidung unter Ausschluß jeder Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung ergeht, indem die Aufgaben der materiellrechtlichen Bestimmung nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Zwecke einer endgültigen Streitentscheidung miteinander verbunden werden und damit zugleich Aufgaben des staatlichen Streitrichters von der festzusetzenden Stelle erfüllt werden.
Beurteilt man unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Vereinbarung der Parteien, so begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, das in dieser Parteivereinbarung eine Schiedsgutachterabrede erblickt, keine Bedenken. Die Aufgabe des Sachverständigen Claus war offensichtlich allein auf eine Vertragsgestaltung im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Parteien gerichtet. Diese Aufgabe sollte nicht auch auf das Gebiet des Prozeßrechts in Form einer abschließenden Streitentscheidung an Stelle des ordentlichen Gerichts übergreifen. Der Sachverständige sollte kraft der ihm von den Parteien übertragenen Befugnis das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gestalten und nach Maßgabe materiellrechtlicher Vorschriften subjektives Recht setzen. Daß er darüber hinaus auch die Stellung einnehmen sollte, die gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB im allgemeinen dem ordentlichen Gericht zukommt, dafür liegt nichts vor. Auch beide Parteien haben in dieser Richtung während des Rechtsstreits nichts vorgetragen, sondern sich vielmehr übereinstimmend auf den Standpunkt gestellt, daß der Sachverständige nicht eine schiedsrichterliche Tätigkeit ausüben sollte.
2.)
Aus dem sachlichen Unterschied zwischen dem Schiedsgerichtsvertrag und dem Schiedsgutachtervertrag ergeben sich wesentliche Abweichungen, soweit es sich um die Anerkennung und die Bindung an den Schiedsspruch und das Schiedsgutachten handelt. Da das Schiedsgericht für die Streitentscheidung zwischen den Parteien die Stelle des staatlichen Gerichts einnimmt ist die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht angreifbar. Hier besteht die notwendige Sicherung der Parteien gegen Willkür und unvertretbare Übergriffe im allgemeinen nur in der Einhaltung zwingender Verfahrensvorschriften, deren Verletzung zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann (§§ 1041 ff ZPO). Anders dagegen beim Schiedsgutachten. Dieses unterliegt in der entscheidenden Frage, nämlich in der Anwendung des billigen Ermessens, einer sachlichen Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, weil das Gutachten bei offenbarer Unbilligkeit seines Inhalts nicht bindend ist (§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Schiedsspruch soll durch die Möglichkeit eines Eingreifens des ordentlichen Gerichts nach Maßgabe der §§ 1041 ff ZPO die Gewähr geschaffen werden, daß das Schiedsgericht bestimmte unabdingbare Grundsätze eines jeden streitigen Gerichtsverfahrens achtet und damit seiner Aufgabe als Gericht gerecht wird. Umfang und Beschränkung dieser Nachprüfungsmöglichkeit folgen notwendigerweise aus der Aufgabe des Schiedsgerichts, das die Stelle des ordentlichen Gerichts einnimmt. Es soll Gericht sein, indem es unabdingbare Verfahrensgrundsätze wahrt, und es ist Gericht, indem es sachlich allein entscheidet. Der Schiedsgutachter dagegen ist nicht Richter, sein Gutachten verbleibt in dem materiellrechtlichen Bereich der gegebenen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien: es bewegt sich nicht auf der prozessualen Ebene als Streitentscheidung zwischen den Parteien. Das Fehlen richterlicher Funktionen beim Schiedsgutachter ist der innere Grund für eine sachliche Nachprüfung seines Gutachtens durch das ordentliche Gericht, für die Möglichkeit seinem Gutachten die Verbindlichkeit stets dann zu versagen, wenn es seinem Inhalt nach offenbar unbillig ist. Andererseits folgt aber aus dem Fehlen richterlicher Funktionen beim Schiedsgutachter, daß er auch nicht an unabdingbare Verfahrensgrundsätze richterlicher Streitentscheidung gebunden ist. Da sich sein Gutachten nicht auf der prozessualen Ebene bewegt, steht er in verfahrensrechtlicher Hinsicht völlig frei. Es ist daher auch ohne wesentliche Bedeutung, auf welchem Wege er zu dem Ergebnis in seinem Gutachten gekommen ist. Entsprechend der materiellrechtlichen Bedeutung seines Gutachtens kommt es für die richterliche Nachprüfung daher auch nur auf das Ergebnis des Schiedsgutachtens an.
Aus dieser rechtlichen Verschiedenartigkeit zwischen Schiedsspruch und dem Schiedsgutachten folgt der in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine unmittelbare oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag nicht möglich ist (RGZ 152, 201 [204]. Dies gilt auch für den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. So wesentlich und entscheidend dieser Grundsatz auch für das Schiedsgerichtsverfahren ist (BGHZ 3, 215), so kann er für die Erstattung des Schiedsgutachtens gleichwohl keine rechtliche Bedeutung erlangen. Der Erstattung eines Schiedsgutachtens geht kein Gerichtsverfahren und kein gerichtsähnliches Verfahren voraus. Die Bedeutung des Schiedsgutachtens liegt seiner materiellrechtlichen Aufgabe entsprechend allein in seinem Inhalt. Der notwendige Schutz für die Parteien ist gewährleistet, wenn dieser Inhalt einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen und das Gutachten bei offenbarer Unbilligkeit als unverbindlich angesehen wird. Es kann daher dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht dahin beigetreten werden, daß es die Unverbindlichkeit des erstatteten Schiedsgutachtens allein daraus folgert, daß der Sachverständige nach seiner letzten mündlichen Besprechung mit den Parteien diesen nicht noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme an Hand der von ihm zugesagten Gesamtliste gegeben hatte. Für die etwaige Unverbindlichkeit des Gutachtens ist es allein entscheidend, ob dieses im Ergebnis offenbar unbillig ist. Da das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Stellung genommen hat, insbesondere nicht festgestellt und nicht beurteilt hat, ob dem Beklagten nicht vorhandene Geräte zugewiesen worden sind und ob auf diese Weise der Schiedsgutachter zu einem offenbar unbilligen Ergebnis gekommen ist, ist dem erkennenden Senat eine abschließende Entscheidung zu den Feststellungsbegehren des Beklagten in seiner Widerklage noch nicht möglich. Daher unterliegt das Urteil in diesem Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
III.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch entsprechend dem weiteren Antrag des Beklagten verurteilt, dem Beklagten Rechnung über das vom Kläger bei der Wirtschaftsbank in Brest Litowsk errichtete Konto zu legen. Es ist der Meinung, daß sich die Pflicht des Klägers zur Rechnungslegung über dieses Konto daraus ergebe, daß er dieses Konto im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft eingerichtet hat undüber das Konto allein verfügungsberechtigt war. Dieser Pflicht habe der Kläger - so führt das Berufungsgericht weiter aus - nicht dadurch genügt, daß er dem Beklagten über den Verbleib der von diesem Konto nach Hamburg überwiesenen RM 120.000 Auskunft erteilt habe; vielmehr sei er auch noch verpflichtet, über dieses Konto dem Beklagten gegenüber abzurechnen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann nicht, wie die Revision meint, davon gesprochen werden, daß der Kläger seiner Pflicht zur Rechnungslegung bereits dadurch nachgekommen sei, daß er dem Beklagten die Belege über das Konto zur Einsicht zur Verfügung gestellt habe. Eine dahingehende Bereitwilligkeit erschöpft nicht die Pflicht zur Rechnungslegung. Diese besteht vielmehr nach der Vorschrift des § 259 Abs. 1 BGB darin, daß an Hand einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der Belege Rechnung gelegt wird. Es ist also für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht nicht ausreichend, wenn nur die Belege vorgelegt oder wie hier zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Es ist außerdem erforderlich, daß bei der Rechnungslegung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgenommen wird, die erst die bezweckte Unterrichtung über alle Einzelheiten ermöglicht. Da der Kläger dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht den Kläger mit Recht zur Rechnungslegung verurteilt. In diesem Umfang erweist sich somit die Revision als unbegründet.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer Artl
Dr. K.E. Meyer