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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2026, Az.: B 12 BA 34/25 B

Feststellung des Beschäftigtenstatus in der Tätigkeit als Bautaucher

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.02.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 34/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:250226BB12BA3425B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 04.06.2025 - AZ: L 2 BA 3152/22

Redaktioneller Leitsatz

Zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sind grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, z.B. die hier gegenständlichen "technisch zwingende(n) Vorgaben" bei der Tätigkeit sog "freier Bautaucher", sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52 169,14 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladenen zu 1. und zu 2. (Beigeladene) in der Tätigkeit als Bautaucher für die Klägerin beschäftigt waren und die Klägerin deshalb Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen - noch in Höhe von 52 169,14 Euro - zu zahlen hat.

2

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg, welches die Feststellung des Beschäftigtenstatus der Beigeladenen bestätigt und die Forderung der Beklagten für rechtmäßig erachtet hat.

II

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

4

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

5

Die Klägerin formuliert folgende Fragen:

"1. Inwieweit beeinflussen technisch zwingende Vorgaben die bisherige Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder beschäftigt (im Sinne des § 7 Abs. 1 SGBIV)?

2. a. Verletzt der ausschließlich auf Lehrtätigkeiten abstellende § 127 SGB IV den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG hier in Bezug auf das Zusammenwirken von Tauchunternehmen (Klägerin) und freie Berufstaucher?

b. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 127 SGB IV in verfassungsrechtlich gebotener Anwendung auch auf das Zusammenwirken von Tauchunternehmen mit freien Berufstauchern? Und wenn ja, auch schon vor dem 01.03.2025?"

6

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt hat.

7

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hat die Beschwerdebegründung auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 10.12.2024 - B 12 KR 19/24 B - juris RdNr 10). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

a) Dies gilt zunächst für die erste Frage, denn die Statusentscheidung hat nach der Rechtsprechung des BSG Einzelfallcharakter und hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist das Gesamtbild der Tätigkeit danach zu würdigen, ob die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder diejenigen einer Selbstständigkeit überwiegen (vgl zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 16; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14). Mit Blick hierauf hätte die Beschwerdebegründung auf die ständige Rechtsprechung des BSG eingehen müssen, wonach zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung grundsätzlich keine berufsbezogenen Kriterien, zB die hier gegenständlichen "technisch zwingende(n) Vorgaben" bei der Tätigkeit sog "freier Bautaucher", sondern dem allgemeinen Typus von Selbstständigkeit auf der einen Seite und abhängiger Beschäftigung auf der anderen Seite zuzuordnende Kriterien heranzuziehen sind (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 18 mwN, in welchem der Senat ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgt). Ausführungen hierzu fehlen vollständig.

9

Soweit die Klägerin die sog "Helmproblematik" hervorhebt, versäumt sie es darauf einzugehen, dass sich die Statuszuordnung nach der Rechtsprechung des BSG nicht nach einem einzelnen Indiz richtet, sondern danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und davon abhängt, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 13 f; BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - BSGE 138, 87 = SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 14). Ebenso wenig betrachtet die Klägerin in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BSG, wonach im Rahmen der Eingliederung grundsätzlich auch regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen sind (zB BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 15 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

10

b) Mit Blick auf die unter Ziffer 2. formulierten Fragen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Mit ihren Fragen behauptet die Klägerin einen Verstoß der Beschränkung der Übergangsregelung des § 127 SGB IV auf Lehrtätigkeiten gegen Art 3 Abs 1 GG und begehrt deren Erstreckung "in verfassungsrechtlich gebotener Anwendung auch auf das Zusammenwirken von Tauchunternehmen mit freien Berufstauchern". Wird die Beschwerde - wie hier - mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 - juris RdNr 3; ferner zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Dies versäumt die Klägerin. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.7.2024 - B 12 KR 7/24 B - juris RdNr 8).

11

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

Der Senat war nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin - entsprechend ihrer in der Beschwerdebegründung geäußerten Bitte - vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 92/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 15.5.2025 - B 7 AS 21/25 B - juris RdNr 4 mwN).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

14

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.