Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 BA 5/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 5/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12BA524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 25.01.2022 - AZ: S 57 BA 102/18
- LSG Nordrhein-Westfalen - 15.12.2023 - AZ: L 14 BA 32/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befunden werden kann, ob die angegriffene Entscheidung möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als mitarbeitender Gesellschafter bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2016 iHv 47 379,38 Euro.
Die klagende GmbH betreibt ein Unternehmen im Bereich Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen. Bis 18.11.2008 verfügte der Beigeladene zu 1. über einen Anteil am Stammkapital der Klägerin von 33,33 vH. Zugleich war er Mit-Geschäftsführer der Klägerin. Seit dem 19.11.2008 ist der Beigeladene zu 1. ausschließlich mitarbeitender Gesellschafter. Aufgrund einer früheren Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 stellte die Beklagte fest, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig gewesen seien (Bescheid vom 4.9.2009; Schlussbesprechung am 3.9.2009). Nach einer weiteren Prüfung für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 teilte die Beklagte zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer mit, "nach Auskunft von Frau Z" hätten sich keine Änderungen ergeben (Schreiben vom 27.6.2013).
Nach einer neuerlichen Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 forderte die beklagte DRV Westfalen von der Klägerin einen Betrag iHv 48 841,68 Euro. Auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. entfiel dabei ein Betrag iHv 47 379,38 Euro. Säumniszuschläge wurden insoweit nicht erhoben. Die Beklagte führte aus, der Beigeladene zu 1. sei als mitarbeitender Gesellschafter vom 19.11.2008 bis zum 30.9.2016 abhängig beschäftigt gewesen (Bescheid vom 17.1.2018; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2018).
Das SG hat die Klage der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 25.1.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. zurückgewiesen (Urteil vom 15.12.2023). Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
1. Die Beschwerdeführer behaupten eine "Verletzung der §§ 103 SGG, Meistbegünstigungsprinzip und Pflichten aus § 106 Abs. 1 SGG i.V.m. Beweisantrag, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe ihre Bevollmächtigte folgenden "Beweisantrag" schriftlich gestellt:
"lch beantrage die Vernehmung des Mitarbeiters der Beklagten M, zu laden über die Beklagte, zum Beweis der Tatsache, dass er am 3.9.2009 im Rahmen der von ihm durchgeführten Betriebsprüfung einen mündlichen Verwaltungsakt des Inhalts erlassen hat, dass der von ihm im Protokoll der Schlussbesprechung vom 3.9.2009 namentlich als zwar als Gesellschafter, nicht jedoch Geschäftsführer der Klägerin zutreffend als nicht-sozialversicherungspflichtig behandelt wird und zutreffend keine Sozialversicherungsbeiträge für V abgeführt werden. Hilfsweise beantrage ich, die Beklagte zur Herausgabe der ladungsfähigen Anschrift des M zu verpflichten."
Das LSG sei zu Unrecht von einem nicht aufrechterhaltenen Beweisantrag ausgegangen. Auch sei der gestellte Beweisantrag nicht unverständlich gewesen. Es sei hinreichend umrissen worden, "was das Beweisthema ist und was die Beweisaufnahme ergeben soll". Eine Aussage des Prüfers, "dass er auch die versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers vorgenommen und die Behandlung als selbständig für richtig bestätigt habe, würde dazu führen, dass jedenfalls nach § 242 BGB analog das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nunmehr den Betriebsprüfdienst der Beklagten an der gegenteiligen Bewertung hindern würde, bzw die Bestätigung eines Verwaltungsaktes würde direkt auch nach Auffassung der Vorinstanz Bindungswirkung nach § 77 SGG erzeugen". Das ergebe sich bereits daraus, "dass die Vorinstanz das Urteil ausschließlich darauf stützt, dass diejenigen Personen, deren Name auf Seite 2 des Bescheides aufgezählt sind, nicht mehr von der Beklagten als versicherungspflichtig beurteilt werden durften, und dass nur der Beschwerdeführer zutreffend als beitragspflichtig verbeschieden worden sei, weil er nicht Gegenstand bisheriger Betriebsprüfungen gewesen wäre".
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag hinreichend bezeichnet. Jedenfalls befasst sich die Beschwerdebegründung nicht damit, dass nach Auffassung des LSG der (vermeintliche) Beweisantrag nicht auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet gewesen sei, sondern auf die Feststellung einer rechtlichen Wertung (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.4.2019 - B 13 R 14/18 B - juris RdNr 10). Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend dar, inwieweit sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten "Beweis" zu erheben. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (vgl zB BSG Beschluss vom 12.10.2023 - B 12 BA 30/22 B - juris RdNr 19 mwN). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung legt bereits nicht hinreichend dar, warum die (vermeintlich) unter Beweis gestellte rechtliche Würdigung durch den benannten Zeugen hinsichtlich des damaligen Prüfzeitraums vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 rechtlich zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich des Prüfzeitraums 1.1.2013 bis 31.12.2016 führen sollte. Sie führt insoweit lediglich ein "nach § 242 BGB analog (...) Verbot widersprüchlichen Verhaltens" an, geht aber nicht der naheliegenden Frage nach, inwieweit bereits durch den gegen Ende des früheren Prüfzeitraums eingetretenen Verlust der Geschäftsführereigenschaft des Beigeladenen zu 1. eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
2. Die Beschwerdeführer behaupten zudem "Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und gegen das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens". Vom LSG seien der Gesellschaftsvertrag der Klägerin und dessen Änderungen nicht thematisiert oder festgestellt worden. Es scheine "also bei der Bewertung und Auslegung des Betriebsprüfbescheides vom 04.09.2009 zu unterstellen, es seien 'seit Mitte November 2008' drei geschäftsführende Gesellschafter mit Sperrminorität und ein Gesellschafter ohne Sperrminorität vorhanden gewesen und lediglich diejenigen als selbständig beurteilt worden, die als Geschäftsführer mit gesellschaftsvertraglicher Sperrminorität ausgestattet gewesen seien".
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch eine vermeintliche Überraschungsentscheidung bezeichnen die Beschwerdeführer damit nicht. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377 - juris RdNr 18 jeweils mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BSG Beschluss vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - juris RdNr 5; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.7.2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376 - juris RdNr 37). Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung muss der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Gang des Gerichtsverfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen, dass die Entscheidung des LSG nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B - juris RdNr 7 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des LSG rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Die Beschwerdeführer behaupten ferner "Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und gegen das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens, § 62 Abs. 1 ZPO i.V.m. § § 74, 75 Abs. 2 SGG i.d.F.v. 10.12.2014, gültig vom 19.12.2014 bis 31.12.2019, hilfsweise i.d. Fassung vom 12.06.2020". Sie seien "mittelbar durch die unterlassene - aber notwendige - Beiladung der zuständigen Einzugsstelle und zuständigen Krankenversicherung für die Umlagebeiträge U2 belastet und der Vortrag der TK wäre im Fall ihrer Beiladung (...) dazu geeignet gewesen", dass sie ganz oder teilweise obsiegt hätten.
Die Beschwerdebegründung legt nicht hinreichend dar, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen könnte. In der Beschwerdebegründung ist aber - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - die Möglichkeit aufzuzeigen, dass das LSG eine für die Klägerin günstigere Entscheidung hätte treffen können (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 6 KA 54/17 B - juris RdNr 18). Grundsätzlich kann mit einer Klage nur eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden. Es ergibt sich aber aus den Darlegungen bereits nicht, welche Rechte der Beschwerdeführer durch eine unterbliebene Beiladung der Einzugsstelle/Krankenasse verletzt sein könnten. Eine Beiladung dient grundsätzlich vor allem dem Interesse des Beigeladenen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 12 KR 62/21 B - juris RdNr 9 mwN).
4. Die Beschwerdeführer behaupten schließlich "Verstöße gegen das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens, § 192 SGG, Art. 19 Abs. 4 GG". Die Verurteilung des Beigeladenen zu 1. zur Tragung der Verfahrenskosten iHv 1000 Euro verletze das Gebot eines fairen Verfahrens. Der vorherige Hinweis auf die in Betracht kommende Auferlegung von Verschuldenskosten zu Lasten der Klägerseite und des Beigeladenen zu 1. sei ebenso falsch wie zu unbestimmt, da im Urteil sodann ausgeführt werde, dass eine Verhängung ausschließlich gegen den Beigeladenen zu 1., nicht jedoch gegen die nicht anwesende Klägerin möglich gewesen sei. Das Festhalten an der Klage sei nicht missbräuchlich gewesen. Ermessen sei erkennbar nicht ausgeübt worden. Der Betrag von 1000 Euro sei nicht begründet worden.
Einen Verfahrensmangel bezeichnen die Beschwerdeführer hierdurch nicht. Nachdem sie gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache keinen Revisionszulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt und bezeichnet haben, wäre eine Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann (stRspr; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 16.12.2024 - B 7 AS 77/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14-15 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.