Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1972, Az.: 3 AZR 27/72

Gegenvorstellung; Bundesarbeitsgericht; Änderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1972
Aktenzeichen
3 AZR 27/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BAG - 18.05.1972 - AZ: 3 AZR 27/72

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 567 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Eine sogenannte "Gegenvorstellung" kann zu der sachlichen Bundesarbeitsgerichts nur dann führen, wenn das Bundesarbeitsgericht den Beschluß, gegen den sich die Gegenvorstellung richtet, ändern kann. Ein Beschluß, durch den das Bundesarbeitsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verweigert hat, kann nach Ablauf der in ZPO § 234 beschriebenen Wiedereinsetzungsfrist vom Bundesarbeitsgericht nicht mehr geändert werden.