Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1972, Az.: 3 AZR 27/72
Gegenvorstellung; Bundesarbeitsgericht; Änderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 27/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BAG - 18.05.1972 - AZ: 3 AZR 27/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 567 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Eine sogenannte "Gegenvorstellung" kann zu der sachlichen Bundesarbeitsgerichts nur dann führen, wenn das Bundesarbeitsgericht den Beschluß, gegen den sich die Gegenvorstellung richtet, ändern kann. Ein Beschluß, durch den das Bundesarbeitsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verweigert hat, kann nach Ablauf der in ZPO § 234 beschriebenen Wiedereinsetzungsfrist vom Bundesarbeitsgericht nicht mehr geändert werden.