Beistandschaft

Normen

§§ 1712 – 1717 BGB

§§ 18, 52a – 58a SGB VIII

Information

Die Beistandschaft ist die Unterstützung eines alleinsorgeberechtigten Elternteils durch das Jugendamt zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft tritt nur auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils ein.

Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH 29.10.2014 – XII ZB 250/14).

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