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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1956, Az.: II ZR 105/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1956
Aktenzeichen
II ZR 105/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
Landgerichts München I - 14.09.1953

Fundstellen

  • DB 1956, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 56-58
  • MDR 1957, 84-86 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der U. P. Franz Z. KG in N., R.straße ...,

Prozessgegner

die B. E. Aktiengesellschaft in M., L.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung von Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonderabnehmern in Bezug auf § 1 VO Pr 18/52.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Fischer, Artl, Dr. Nörr und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündungsstatt zugestellt am 15. und 16. Februar 1955, wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages der Klage richtet.

  2. II.

    Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als es der Widerklage entsprochen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. September 1953 wird hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage als unzulässig abgewiesen wird.

  3. III.

    Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Industriewerk in N., schloß mit der beklagten AG, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Sitz in M., einen Stromlieferungsvertrag vom 3./11. Dezember 1948, der erstmals zum 31.12.1954 gekündigt werden konnte. Der Vertrag legt in § 3 Ziff 1 die Vergütung für den der Klägerin als Sonderabnehmer zu liefernden elektrischen Strom fest und bestimmt in § 3 Ziff 2:

"Vorstehende Preise beruhen auf einem Bayernwerkskohlenpreis von DM 28,- je Tonne. Erhöht sich dieser Preis, so ändern sich die Preise entsprechend."

2

Diese Klausel war infolge der öffentlich-rechtlichen Preisregelung zunächst nicht anwendbar. Die Klägerin erhöhte jedoch ihre Preise mehrfach gemäß den jeweils geltenden Preisbestimmungen und schließlich in Anwendung der vertraglichen Preisklausel auf Grund der Verordnung Pr 18/52 über Preise für elektrischen Strom, Gas und Wasser vom 26. März 1952. Diese bestimmt in § 1, daß Preisänderungsklauseln in Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten mit Sonderabnehmern angewandt und vereinbart werden dürfen, sofern sie die Preise von Änderungen der Kohlenpreise oder von Änderungen der Kohlenpreise und der Löhne abhängig machen und nicht nur zugunsten einer Partei wirken.

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Preisänderungsklausel des Stromlieferungsvertrages die Voraussetzung erfüllt, daß sie nicht nur zugunsten einer Partei wirkt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne mangels dieser Voraussetzung ihre Preiserhöhungen nicht auf die VO Pr 18/52 stützen. Sie verlangt daher mit dem Hauptantrage

4

festzustellen, daß der Stromlieferungsvertrag durch die VO PR 18/52 vom 26. März 1952 nicht berührt werde und die Beklagte auf Grund dieser VO keinen gegenüber dem Preisstand im Zeitpunkt des Erlasses der VO abweichenden Strompreis verlangen könne.

5

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen für den Fall, daß ihrem Standpunkt nicht beizutreten sei, Hilfsanträge gestellt, die jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

6

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und auf ihre Widerklage festzustellen, daß die Bestimmung in § 3 Ziff 2 des Vertrages nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirke und die Voraussetzungen des § 1 der VO Pr 18/52 erfülle.

7

Das Landgericht erkannte nach dem Hauptantrag der Klage und wies die Widerklage ab.

8

Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dagegen den Hauptantrag der Klage durch Teilurteil ab und traf die mit der Widerklage begehrte positive Feststellung.

9

Mit der Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie die Zurückweisung der Berufung der Beklagten, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Der Hauptantrag der Klage hat das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand, dessen sich die Beklagte berühmt. Das kann trotz der Fassung des Antrages nicht zweifelhaft sein. Er geht dahin festzustellen, daß durch die VO Pr 18/52 vom 26. März 1952 (BAnz Nr. 62/52) der Stromversorgungsvertrag vom 3./11. Dezember 1948 nicht berührt wird und die Beklagte auf Grund dieser VO keinen gegenüber dem Preisstand, im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung abweichenden Strompreis verlangen kann. Nach § 1 der vorgenannten VO dürfen Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Sonderabnehmern mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten, die die Preise für elektrischen Strom von Änderungen der Kohlenpreise abhängig machen, angewandt werden, sofern sie nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirken. Der Streit der Parteien geht also darum, ob eine solche beiderseitige Wirkung der Preisänderungsklausel des § 3 Ziff 2 des Stromversorgungsvertrages anzunehmen oder, wie die Klägerin meint, zu verneinen ist. Der Klageantrag hat nicht eine abstrakte Rechtsfrage zum Gegenstand, sondern bezweckt die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche zustehen, die sich bei einer Anwendung der Preisänderungsklausel für sie ergeben würden, und daß sie zu weiteren Preiserhöhungen in Anwendung der VO Pr 18/52 nicht berechtigt sei. Der Feststellungsantrag ist daher auf das Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses gerichtet, dessen Bestehen die Beklagte behauptet. Es handelt sich um die verneinende Feststellungsklage aus § 256 ZPO, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat.

11

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Preisklausel die Berücksichtigung von Kohlepreisermässigungen nicht eindeutig ausschließt. Dem ist beizutreten. Es kommt daher darauf an, ob die Klausel nach Treu und Glauben dahin auszulegen ist, daß sie, wie die Beklagte geltend gemacht hatte, auch zu Gunsten der Klägerin wirke. Zu dieser Frage kann dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis, und zwar dahin beigetreten werden, daß die Beklagte nach Treu und Glauben die Verpflichtung trifft, auch bei Senkungen der Kohlenpreise oberhalb der Berechnungsgrundlage von DM 28 je Tonne eine entsprechende Herabsetzung der Strompreise vorzunehmen, wobei die Preisänderung gemäß der Vereinbarung unter Ziffer 3 des § 3 des Vertrages erst für den folgenden Monat zu berücksichtigen wäre.

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Gegen eine solche Auslegung des Vertrages bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1953 - II ZR 216/52 (JZ 54, 356 - RBeilElWirtsch 1954, 59), bei der die Auslegung einer Kaufpreisklausel zu beurteilen war, ausgesprochen, daß eine Preisklausel, die den Verkäufer berechtige, bei steigenden Gestehungskosten eine entsprechende Preiserhöhung zu beanspruchen, nicht gleichzeitig dahin auszulegen sei, daß auch der Käufer bei sinkenden Wiederbeschaffungspreisen zu einem Preisabschlag berechtigt sei, und hat dies als die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Meinung bezeichnet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle hatte sich der Verkäufer eines Postens Garn, das erst mehrere Monate nach Abschluß des Kaufvertrages geliefert werden sollte, für den Fall des Eintritts kostensteigernder Faktoren bis zum Tage der Lieferung eine Preiserhöhung des vereinbarten Kaufpreises entsprechend der Kostensteigerung vorbehalten. Die Auslegung solcher Klauseln erfolgt, sofern nicht ein Handelsbrauch hierfür maßgebend ist, jedenfalls unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten des Güterum- und absatzes. Für den Fall der Preiserhöhung kann sich der Käufer, der eine ihm noch nicht gelieferte Ware verkauft, dadurch schützen, daß er sich ebenfalls Preiserhöhungen vorbehält. Verkauft er nach der Lieferung der Ware, so kann er seine Preise ohnehin der nunmehrigen Konjunktur anpassen. Sind die Preise jedoch inzwischen gesunken und hatte er zu höheren Preisen eingekauft, so trägt er ein übliches kaufmännisches Risiko, das er nicht schon deshalb auf den Lieferanten abwälzen kann, weil dieser so vorsichtig war, sich für den Fall der späteren Lieferung Preiserhöhungen vorzubehalten. Die Interessenlage ist bei den Warenumsätzen zwischen Fabrikant und Händler und im Warenhandel überhaupt wesentlich anders als bei langfristigen Stromlieferungsverträgen zwischen EVU und Sonderabnehmern. Das zeigt sich schon darin, daß unstreitig zahlreiche EVU ihre Preisklauseln sogar ausdrücklich auch zugunsten der Sonderabnehmer wirkend gestaltet haben. Dies mag darauf beruhen, daß die EVU auch in der Lage sind, Preisänderungen auch auf dem Gebiete derjenigen Faktoren, die nach diesen Klauseln preisändernd wirken sollen, also insbesondere auf dem Gebiete der Kohlenpreise und Arbeitslöhnen auch zugunsten der Stromabnehmer zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen können die Gründe, die für den kurzfristigen oder langfristigen Warenverkehr dazu geführt haben, Preisklauseln, in denen der Verkäufer sich eine Preiserhöhung für den Fall von Kostensteigerungen vorbehält, eng zugunsten des Verkäufers und grundsätzlich nur diesen einseitig begünstigend auszulegen, nicht in gleicher Weise für die Auslegung von Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonderabnehmern zur Geltung kommen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, daß in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats lediglich zur Frage stand, ob ein Absinken der Kosten unter die Basis des kalkulierten Preises zugunsten des Käufers zu berücksichtigen ist, nicht aber die Frage, ob Ermässigungen der Rohmaterialpreise oberhalb der kalkulierten Preise zu entsprechenden Preisermässigungen führen, was insbesondere bei der Abwicklung von Sukzessiv-Lieferungsverträgen von praktischer Bedeutung sein könnte. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß allgemeine Auslegungsgrundsätze oder Erfahrungssätze verletzt werden, wenn die vereinbarte Preisänderungsklausel dahin gedeutet wird, daß sie die Beklagte verpflichtet, ihre Strompreise auch im Falle von Preissenkungen zu senken, die sich oberhalb des vertraglich als Berechnungsmaßstab festgelegten Kohlegrundpreises bewegen.

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2.

Bereits damit ist die Voraussetzung des § 1 der VO Pr 18/52, daß die Preisänderungsklausel nicht nur zugunsten einer Partei wirken dürfe, als erfüllt anzusehen. Die Verordnung sollte, wie es in den Richtlinien des Bundeswirtschaftsministers an die Preisbildungsstellen vom 28. April 1952 heißt, das Energie- und Wasserrecht vereinfachen und die Energie- und Wasserwirtschaft zu einem erheblichen Teil von den bisherigen Preisbindungen befreien. Zu diesem Zweck wurden Preisänderungsklauseln der in § 1 genannten Art freigegeben, jedoch sollen sich die Preise für elektrischen Strom, Gas und Wasser unter Aufsicht der Preisbehörden bilden, die nach § 3 der Verordnung befugt bleiben, auf Grund des § 2 des Preisgesetzes Preise festzusetzen. Wenn § 1 der VO als Voraussetzung für die preisrechtliche Freigabe und Anwendbarkeit einer Preisänderungsklausel verlangt, daß sie nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirke, so ist schon nach dem Wortlaut nicht verlangt, daß auch eine Herabsetzung des Kohlepreises unter den Ausgangspreis zu Änderungen des Preises, führen müsse. Wenn, wie hier im Wege der Vertragsauslegung anzunehmen ist, die Wirkung der Preisänderungsklausel zugunsten beider Vertragsparteien jedenfalls in dem Rahmen besteht, in dem eine Erhöhung der Kohlenpreise über den Ausgangspreis eine Preiserhöhung zur Folge haben soll, so wirkt die Klausel, wie schon oben ausgeführt ist, nicht nur zugunsten einer Partei. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 1 der Verordnung, Sonderabnehmer von Preisbindungen zu befreien, kann damit die Voraussetzung als gegeben angesehen werden, die das Gesetz für die Anwendung der Preisänderungsklausel fordert; denn es kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, daß die Klausel für einen Fall, mit dem beim Vertragsabschluß nicht zu rechnen war, eine Begünstigung der Klägerin nicht vorsieht. Daß diese Auslegung, der Verordnung auch das von ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Preisentwicklung kraft Vereinbarung wahrt, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft an den Verband der Energieabnehmer von Rheinland/Westfalen und Niedersachsen vom 29. Juli 1952, das den Preisbildungsstellen nachrichtlich bekanntgegeben worden ist.

14

Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß auf Grund der Verordnung Pr 13/52 keine preisrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Preisänderungskiausel bestehen. Es hat daher den Hauptantrag der Feststellungsklage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit Recht abgewiesen.

15

II.

Die Widerklage ist unzulässig. Sie steht zum Hauptantrag der Klage in einem sich gegenseitig ausschliessenden Verhältnis. Wird der Hauptantrag abgewiesen, weil es nicht an der im § 1 der VO Pr 18/52 geforderten beiderseitigen Wirkung der Abänderungsklausel fehlt, so steht gleichzeitig zwischen den Parteien fest, daß diese Klausel nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirkt und deshalb auf Grund der Verordnung Pr 18/52 angewandt werden kann. Denn das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweisende Urteil hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (so OGH BrZ Köln in NJW 50, 502; vgl. RGZ 78, 390; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 152 I, 3 b 3; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 256 Anm. V 1; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 256 Anm. E und § 322 Anm. 4). Daraus ergibt sich, daß ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Widerklage nicht besteht. Ihre Rechte werden durch die Verteidigung gegenüber der negativen Feststellungsklage ausreichend gewahrt. Bei Abweisung des Hauptantrages steht fest, daß die Beklagte sich darauf berufen kann, daß die Preisänderungsklausel nicht nur zu ihren Gunsten wirke und deshalb diese Voraussetzung des § 1 der VO Pr 18/52 für die Anwendbarkeit der vereinbarten Klausel gegeben sei. Mehr erstrebt die Beklagte mit ihrer Widerklage nicht. Die Revisionsbeantwortung meint, daß die Widerklage ein ganz anderes viel weiteres Gebiet umfasse als die negative Feststellungsklage. Die Widerklage habe die Auslegung des Stromlieferungsvertrages allgemein zum Gegenstand, unabhängig davon, ob der so festgestellte Inhalt des Vertrages zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die Verordnung Pr 18/52 von Bedeutung sei oder nicht. Das ist unrichtig. Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Widerklageantrag die Preisänderungsklausel ausdrücklich in Beziehung zu § 1 der VO Pr 18/52 gesetzt und erstrebt erkennbar nur den dem Klageantrag entgegengesetzten Erfolg. Die Frage, ob die mit der Widerklage erstrebte Auslegung des Vertrages zutrifft, wird bereits durch eine Entscheidung über den Hauptantrag entschieden. Es ist zudem nicht dargetan, daß die Beklagte ein Interesse daran haben könnte, diese Frage unabhängig von der Verordnung Pr 18/52 entscheiden zu lassen.

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Die Widerklage kann auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO angesehen werden. Die über den Hauptantrag der Klage ergehende positive oder negative Entscheidung hat die gleichen Wirkungen wie die entsprechende Entscheidung über die Widerklage. Die Entscheidung über die Widerklage greift daher der Entscheidung über die Klage nicht vor, es kommt ihr auch keine weitergehende Wirkung zu.

17

III.

Hiernach war die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Abweisung ihres Hauptantrages richtet. Dagegen war die Widerklage unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit und unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen. Da durch die Widerklage keine besonderen Kosten entstanden sind, erschien es angemessen, der Klägerin in Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen. Über die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht im Schlußurteil zu entscheiden haben.

Dr. Canter Dr. Fischer Artl Dr. Nörr Dr. Haager