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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1953, Az.: II ZR 216/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1953
Aktenzeichen
II ZR 216/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 02.07.1952
Landgerichts Hof - 29.01.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 967 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 356-357

Prozessführer

der Firma R., Fabrik orthop. Fußmittel, K.,

Prozessgegner

die Firma V. B. in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Preisvorbehalt des Verkäufers, wonach er bei Erhöhung der Gestehungskosten der verkauften Ware berechtigt sein soll, einen entsprechenden Preisaufschlag zu beanspruchen, ist in der Regel nicht dahin auszulegen, daß auch der Käufer beim Sinken der Wiederbeschaffungskosten eine Ermäßigung des Kaufpreises verlangen kann.

  2. 2.

    Die Nichtberücksichtigung sinkender Kosten der Wiederbeschaffung verstößt nicht gegen §19 WStG, wenn der Verkäufer sich bereits zur Zeit des Verkaufs zu den damals geltenden Preisen eingedeckt hatte. Zu einer Lieferung unter den eigenen Gestehungskosten ist der Verkäufer nicht verpflichtet.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 2. Juli 1952 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Formel des Berufungsurteils dahin berichtigt wird:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof - Kammer für Handelssachen - vom 29. Januar 1952 wird auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.494,76 DM nebst 8 % Zinsen ab 17. November 1951 verurteilt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Vertrag vom 21. März 1951 verkaufte die Klägerin an die Beklagte ca. 3.500 kg Garn Nm. 34 Mulecops VLT zu 13,- DM pro kg, lieferbar im 3. Quartal 1951. Der Vertrag enthält folgende Klausel:

"Vorstehender Preis ist auf der Basis 1. März 1951 kalkuliert und verbindlich, soweit bis zum Tage der Lieferung keine kostensteigernden Faktoren auftreten, andernfalls erhöht sich der Preis entsprechend der Kostensteigerung."

2

Die Klägerin hat unstreitig mit Rechnung vom 17. September 1951 571,3 kg zum Preis von 7.485,29 DM und 289,1 kg zu 3.887,72 DM zusammen also für 11.273,01 DM geliefert. Darauf hat die Beklagte einen Betrag von 5.623,80 DM bezahlt. Die Restzahlung von 5.649,21 DM verweigerte sie mit der Begründung, die oben wiedergegebene Preisklausel decke nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Preisermäßigungen auf Grund rückläufiger Importpreise. Da inzwischen die Importpreise erheblich gefallen seien, bedürfe es der Festlegung eines neuen Lieferpreises. Es ist unstreitig, daß im September 1951 die Importpreise für Wolle 6,50 DM je kg betrugen.

3

Die Klägerin hält die von der Beklagten vertretene Auslegung der Preisklausel für abwegig und hat die Beklagte auf Zahlung von 5.649,21 DM verklagt. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Klausel lediglich die Verkäuferin sichern, aber nicht schädigen sollte. Sie habe zu festen Preisen verkauft und sich nur für den Fall außergewöhnlicher Preissteigerungen sichern wollen. Die Beklagte macht dagegen geltend, daß die Preisklausel gegen die Preisbestimmungen, Insbesondere gegen §19 WStG, aber auch gegen Treu und Glauben verstoße. Bei wörtlicher Anwendung würde sie eine völlig einseitige Belastung des Käufers mit dem vollen Risiko von Rohstoffpreisänderungen darstellen, während alle etwaigen aus einer Senkung der Rohstoffpreise sioh ergebenden Ersparnisse in voller Höhe dem Verkäufer zugute kommen würden. Das widerspreche §19 WStG, der jeden Preis verbiete, der dem Verkäufer einen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten unangemessenen Gewinn bringe. Die Unangemessenheit liege hier in der von der Klägerin vertretenen Einseitigkeit der Auswirkung der Preisklausel.

4

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, daß ein Preisvorbehalt, wie sie ihn hier vereinbart habe, nicht auch dem Käufer Rechte gewähre, da er sonst zu dem untragbaren Ergebnis führen würde, daß bei einem langfristigen Vertrag der Käufer für die einzelnen Teilleistungen unter Umständen die Hälfte des vereinbarten Preises kürzen könne, während der Lieferant sich bei Vertragsschluß wegen des ganzen Kontrakts mit Rohstoffen habe eindecken müssen. Die vereinbarte Preisklausel sei seit 3 Jahren Bestandteil der Kontrakte der Klägerin. Sie habe aber bisher von dem Vorbehalt in keinem einzigen Fall der Preiserhöhung Gebrauch gemacht, nicht einmal anläßlich der Pfundabwertung. Die Preisklausel solle für sie nur eine Sicherheit für alleräußerste unvorhergesehene Umstände bieten, die die Geschäftsgrundlage wesentlich ändern würden. Im übrigen schließe sie regelmäßig, wenn sie Garn verkaufe, gleichzeitig einen entsprechenden Deckungskauf in Wolle ab und habe dies auch im vorliegenden Falle getan.

5

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und Klagabweisung beantragt. In der Berufungsinstanz ist von der Beklagten ein Prüfungsbericht der Regierung von O. vom 18.1.1952 sowie ein Schreiben der Regierung vom 22.1.1952 überreicht worden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die Klägerin hat ihren Klagantrag im Wege der Anschlußberufung ohne Widerspruch der Beklagten um 1.449,75 DM erweitert, womit sie den Restbetrag für weiter gelieferte 276 kg Garn geltend macht, auf die die Beklagte nur 2.221,80 DM bezahlt hat. Die Beklagte hat Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung die Beklagte zur Zahlung von 7.143,97 DM nebst. Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um. Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die gegen das Berufungsurteil erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.

7

a)

Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §§157, 242 BGB den Kaufvertrag der Parteien und die darin enthaltene Preisklausel dahin ausgelegt, daß der Vertrag einen Festpreis enthalte, der nur den Verkäufer berechtige, bei Erhöhung der Gestehungskosten einen Preiszuschlag zu verlangen, nicht aber auch dem Käufer das entsprechende Recht gebe, Minderung des Kaufpreises bei sinkenden Kosten der Wiederbeschaffung zu fordern.

8

Zwar kann eine solche Preisklausel unter Umständen gegen §§134, 138 oder 242 BGB verstoßt und daher nichtig sein, z.B. wenn der Verkäufer durch einen Preisvorbehalt festgesetzte Höchstpreise nicht beachten oder unter Verletzung von Treu und Glauben eine Monopolstellung oder eine Mangellage ausnützen würde. Dafür, daß derartige Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben seien, hat die Beklagte nichts vorgebracht. Eine Preisklausel wie die vorliegende, die den Verkäufer berechtigt, bei steigenden Gestehungskosten eine entsprechende Preiserhöhung zu beanspruchen, ist nicht gleichzeitig dahin auszulegen, daß auch der Käufer bei sinkenden Wiederbeschaffungspreisen zu einem Preisabschlag berechtigt ist. Das ist, wenn man zunächst einmal von §19 WStG absieht, in Lehre und Rechtsprechung stets die herrschende Meinung gewesen. In allen Fällen, in denen der Verkäufer sich die Erhöhung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist eine solche Klausel lediglich dahin ausgelegt worden, daß sie das Recht des Verkäufers bedeute, wegen einer inzwischen eingetretenen Erhöhung der Gestehungspreise einen Preisaufschlag zu verlangen. Die Vereinbarung eines Gleitpreises, die auch den Käufer berechtigt, bei sinkenden Preisen eine Herabsetzung des vereinbarten Entgelts zu fordern, ist nur dann als vorliegend erachtet worden, wenn die Parteien ausdrücklich den am Tage der Lieferung geltenden Preis vereinbart hatten (vgl. RGRK zum HGB §361 Anm. 17 k, Gutachten der Berliner Handelskammer JW 21 S. 159; RGZ 103, 415 f; 104, 307 f; BGHZ Bd. 1 S. 353 f). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, und deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht aus der im Vertrage enthaltenen Preisklausel einen Anspruch der Beklagten auf Herabsetzung des Kaufpreis es nicht hergeleitet.

9

b)

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob durch die Bestimmung des §19 WStG diese Auslegung des Vertrages als gegen des Wirtschaftsstrafgesetz verstoßend angesehen werden muß.

10

Bei Prüfung dieser Frage bedarf es nicht der Entscheidung darüber, ob §19 Abs. 2 S. 1 WStG überhaupt in bestehende Verträge eingreift, die, wie der vorliegende, zur Zeit ihres Abschlusses nicht gestz- oder rechtswidrig gewesen sind. Auch wenn man dies auf Grund des Wortlauts des Gesetzes mit dem Berufungsgericht bejahen wollte, weil §19 Abs. I WStG nicht nur das Vereinbaren, sondern auch das Versprechen, Gewähren oder Annehmen eines unangemessenen Preises verbietet, so könnte doch im vorliegenden Falle nur dann ein Verstoß gegen §19 Abs. 2 WStG angenommen werden, wenn der Klägerin der Vorwurf zu machen wäre, daß sie mit der Förderung des Vertragspreises, wie §19 Abs. II S. 1 WStG sagt, "sinkende Wiederbeschaffungskosten nicht berücksichtigt" hätte. Das Berufungsgericht stellt jedoch auf Grund des Prüfungsberichts der Regierung O. vom 18.1.1952 tatsächlich fest, daß die Klägerin für jeden ihrer Vertragsabschlüsse in Garn möglichst noch am gleichen Tage die Eindeckung mit dem erforderlichen Rohmaterial vornimmt, diese Eindeckungen ihren Vertragspreisen zugrunde legt, und daß sie auch im vorliegenden Falle so verfahren ist. Danach hat die Klägerin bereits bei Abschluß des hier streitigen Vertrages sich den Rohstoff für die an die Beklagte verkaufte Ware wieder beschafft. Es kam daher für die Klägerin auch keine Verpflichtung mehr in Frage, den vereinbarten Kaufpreis wegen des nachträglich eingetretenen Sinkens der Wiederbeschaffungskosten herabzusetzen, weil sie eben den Rohstoff, den sie für die Lieferung an die Beklagte benötigte, nicht erst im Zeitpunkt der Lieferung, sondern bereits bei Vertragsschluß zu den damals geltenden Preisen erworben hatte. Wollte man entgegen diesen Erwägungen den Ausführungen der Revision folgen, wonach das Sinken der Wiederbeschaffungskosten den Verkäufer in jedem Falle zu einem Preisnachlaß verpflichten soll, so müßte der Verkäufer unter Umständen den vereinbarten Preis sogar unter seine eigenen Gestehungskosten senken (so Arndt SJZ 49 S. 83). Das kann indessen nicht der Sinn des Gesetzes sein, das nur einen unangemessenen Preis verbietet. Solange Produktion und Güterverteilung nicht verstaatlicht sind, kann von einem Privatunternehmer nicht verlangt werden, daß er mit Verlust verkauft (Drost-Erbs Kom. z. WStG Anm. II, 1 zu §19; Urteil des BGH vom 11.6.1953 - 5 StR 221/52; NJW 53 S. 1233).

11

Danach mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden, wobei es angebracht erschien, die Formel des Berufungsurteils wie geschehen zu berichtigen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer