Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1995, Az.: 1 StR 158/95
Verminderung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 19652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 21.12.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessgegner
Roland P. aus R. geboren am ... 1971 in H.-A.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als
beisitzende Richter,
die Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
die Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin und
der Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Dezember 1994 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
Der Angeklagte hat von Januar bis November 1993 in insgesamt fünfzehn Einzelgeschäften insgesamt zwanzig Kilogramm Haschisch und einhundertzwanzig Gramm Amphetamin erworben. Sechzehn Kilogramm Haschisch und fünfundachtzig Gramm Amphetamin verkaufte er gewinnbringend weiter, den Rest verbrauchte er für sich.
Zum Eigenkonsum des Angeklagten hat die Strafkammer insgesamt festgestellt, daß 1993 seine tägliche Dosis an Haschisch zwischen drei und fünfzehn Gramm betrug. Im Februar 1993 nahm er zusätzlich noch täglich durchschnittlich ein Gramm Amphetamin zu sich, gab dies aber wieder auf, als er merkte, daß ihn dies "kaputt machte". Zwischen Mai und Juli 1993 nahm er dann "gelegentlich 'Extasy'-Tabletten" ein, gab aber auch dies offenbar wieder auf.
2.
Im Hinblick auf den Eigenkonsum hat die Strafkammer die Strafen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hierzu ausgeführt:
"Aufgrund des starken Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten im Jahre 1993 und der Tatsache, daß er die ... Geschäfte ... insbesondere ... abwickelte, um seinen eigenen weiteren Betäubungsmittelkonsum sicherzustellen, kann ... nicht ausgeschlossen werden, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht ... einzusehen, sowie seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren."
3.
Diese Erwägungen genügen nicht, die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu rechtfertigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Folge ist bei Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches begangen hat (BGH StV 1988, 198 f.; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4, 6, 8, 11 jew. m.w.Nachw.).
a)
Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten ergeben die Urteilsgründe nicht. Der wegen Verstoßes gegen das BtMG bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte war bis Mai 1993 berufstätig; daß ihm etwa wegen der Auswirkungen des Rauschgiftmißbrauchs weitere Berufstätigkeit nicht möglich gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe nicht. Auch die Feststellung, daß der Angeklagte Haschisch konsumierte, weil ihn dies "beruhigte ... und (ihm) half ..., Streß abzubauen", deutet nicht auf eine "Depravation" (BGH StV a.a.O.; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 1994, 257. Aufl. S. 311) hin. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sowohl den Konsum von Amphetamin, nachdem er die Auswirkungen dieses Rauschgifts als für sich nachteilig empfand, als auch aus nicht mitgeteilten Gründen den Konsum von Extasy-Tabletten (jeweils offenbar problemlos) wieder aufgab (vgl. hierzu BGH StV a.a.O.). Auch sonst ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten weder ausdrücklich festgestellt, noch ergeben die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Vorleben getroffenen Feststellungen hierfür Anhaltspunkte.
b)
Ebensowenig wie von einer erheblichen Persönlichkeitsveränderung kann von schwerwiegenden Entzugserscheinungen ausgegangen werden.
Haschisch kann nach den zu Auswirkungen dieses Rauschgifts gewonnenen Erkenntnissen zwar eine deutliche psychische Abhängigkeit hervorrufen, führt im allgemeinen jedoch nicht zu körperlicher Abhängigkeit mit typischen Abstinenzsyndromen (BGH StV a.a.O.; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 825 jew. m.w.Nachw.).
Dementsprechend enthält auch das angefochtene Urteil nichts, was dafür spräche, daß der Angeklagte unter dem Einfluß von Entzugswirkungen "mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und umgehenden Beseitigung" (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76) gehandelt hätte.
4.
Der Strafausspruch kann nach alledem keinen Bestand haben, ohne daß es auf das weitere Revisionsvorbringen noch ankäme.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB nicht - wie hier geschehen (vgl. oben 2.) - zugleich sowohl auf erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit als auch auf erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. d. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 21 Rdn. 3).
Foth,
Granderath,
Wahl,
Schomburg