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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1983, Az.: IX ZR 19/82

Voraussetzungen der antragslosen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwendungsbereich und Umfang der Ausschlussfrist für die Nachholung versäumter Prozesshandlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1983
Aktenzeichen
IX ZR 19/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 29.04.1981

Prozessführer

Gila K. geb. M., N. Blvd. 80, T.-A./Israel

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Straße 1, M.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausschlußbestimmung des § 234 Abs. 3 ZPO gilt auch für Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Klagefrist des § 210 BEG.

  2. 2.

    Auch im Entschädigungsrechtsstreit sind die Gerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen so rechtzeitig zu prüfen, daß mögliche Mängel noch geheilt werden können.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Der den Gesundheitsschadensanspruch der in Israel wohnhaften Klägerin ablehnende Bescheid wurde am 18. Juli 1977 ordnungsgemäß zugestellt. Die mit dem 16. Januar 1978 datierte, von dem in Berlin wohnhaften Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Klageschrift, die den Zeitpunkt der Zustellung nicht mitteilt, ging am 19. Januar 1978, einem Donnerstag, bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) ein. Der Vorsitzende veranlaßte ein schriftliches Vorverfahren und beauftragte mit dessen Durchführung den Berichterstatter. Am 27. April 1978 reichte der Beklagte mit der Klageerwiderung seine Verwaltungsakten ein, in denen sich das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Bescheids befindet. In der Folgezeit veranlaßte der Berichterstatter vorbereitende Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach ihrer Durchführung erbat der Beklagte seine Verwaltungsakten. Er reichte sie mit Schriftsatz vom 29. Januar 1980 mit dem Hinweis zurück, daß die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen sei. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Prozeßbevollmächtigte stellte am 11. Februar 1980 den Antrag, der Klägerin gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe erst durch den Schriftsatz des Beklagten Kenntnis davon erlangt, daß die Klageschrift am 19. Januar 1978 bei Gericht eingegangen sein solle. Sie sei am 16. Januar 1978 von ihm unterzeichnet und von seiner Mitarbeiterin Heidrun B. gegen 17.10 Uhr in Berlin in den Briefkasten K.straße/K.straße eingeworfen worden. Bei regelmäßigem Beförderungsablauf hätte sie am folgenden Tage bei dem Empfänger eintreffen müssen. Zur Glaubhaftmachung versicherte der Prozeßbevollmächtigte die Richtigkeit der Angaben unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt.

2

Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, das Oberlandesgericht die Berufung als unbegründet zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Der Klägerin könne Wiedereinsetzung in die am 18. Januar 1978 abgelaufene Klagefrist nicht gewährt werden. Ihr Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig. Sie habe ihn erst später als ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist eingereicht. Von der Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO könne nicht deswegen abgesehen werden, weil das Landgericht die Einhaltung der Klagefrist nicht sogleich nachgeprüft, sondern zur Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ermittelt habe. Anders als in den Fällen, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, über ihn aber erst nach Ablauf der Jahresfrist entschieden worden sei, habe die Klägerin die Frist zur Einreichung der Klage nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO lasse das Gesetz für den Zivilprozeß nicht zu. Für den Entschädigungsrechtsstreit gelte nichts anderes. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ohne Antrag nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO könne der Klägerin nicht gewährt werden. Bei Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO sei den Akten nicht zu entnehmen gewesen, daß sie die Klagefrist unverschuldet versäumt hatte.

4

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

5

I.

Nachdem durch den Bescheid der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden war, hätte die im außereuropäischen Ausland wohnende Klägerin ihn innerhalb einer mit der Zustellung am 18. Juli 1977 beginnenden Notfrist von sechs Monaten durch Klageerhebung vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht gerichtlich geltend machen können (§ 210 BEG). Diese am 18. Januar 1978 endende Frist hat sie versäumt.

6

II.

War der Kläger im gerichtlichen Entschädigungsverfahren ohne sein Verschulden verhindert, die Notfrist zur Erhebung der Klage einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 209 Abs. 1, 210 Abs. 3 BEG, § 233 ZPO).

7

1.

Wenn die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das setzt jedoch voraus, daß innerhalb der Antragsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen angegeben und glaubhaft gemacht (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder aktenkundig sind. Die Klägerin hatte zwar die versäumte Prozeßhandlung durch Erhebung der Klage innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, aber nicht alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen mitgeteilt. Den Ort und den Zeitpunkt der Aufgabe des die Klageschrift enthaltenden Briefes zur Beförderung mit der Bundespost hat sie dem Gericht erst mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 11. Februar 1980 angegeben. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht der Ansicht, daß die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hier einen Antrag voraussetzt.

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2.

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Diese Frist hat die Klägerin nach der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages eingehalten.

9

3.

§ 234 Abs. 3 ZPO bestimmt jedoch, daß nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung erst nach Ablauf der am 18. Januar 1979 endenden Jahresfrist beantragt, gegen deren Versäumung § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung nicht vorsieht. Ihr Wiedereinsetzungsantrag wäre deshalb unzulässig, wenn § 234 Abs. 3 ZPO auf ihn anzuwenden wäre. Entgegen der Ansicht der Revision ist das der Fall.

10

a)

§ 234 Abs. 3 ZPO ist auch auf Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Klagefrist des § 210 BEG anzuwenden (BGH RzW 1964, 40; 1965, 367). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ihn bestehen, auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71; im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats RzW 1971, 564).

11

b)

Besondere Umstände, die der Anwendung der Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO entgegenständen, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LM ZPO § 234 (C) Nr. 3, Nr. 4) ist sie nicht anzuwenden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist das Armenrecht beantragt, das Gericht aber erst nach Ablauf der Jahresfrist darüber entschieden hatte. Im Gegensatz zu jenem Fall, in dem das Gericht die Umstände kannte, die der Einlegung des Rechtsmittels und dem Wiedereinsetzungsantrage innerhalb der Jahresfrist entgegenstanden, ist es hier innerhalb der Notfrist zur Erhebung der Klage mit der Sache nicht befaßt worden und bis zum Ablauf der Jahresfrist über die etwaigen Wiedereinsetzungsgründe in Unkenntnis geblieben.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, für die amtliche Sammlung bestimmt = Der Betrieb 1981, 2500; BB 1981, 2012; NJW 1982, 1664) ist die Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nach ihrem Zweck, Prozeßverschleppung zu verhindern und die Gefährdung der Rechtskraft zu verhüten, dann nicht anzuwenden, wenn das Revisionsgericht im Arbeitsgerichtsverfahren aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres darüber entschieden hat, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist, und beide Parteien auf Grund gerichtlicher Verfügungen der Auffassung sein können, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden werden. Diese auf das arbeitsgerichtliche Verfahren bezogenen Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zwar hängt im gerichtlichen Entschädigungsverfahren die Zulässigkeit der Klage - ebenso wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit der Revision - davon ab, daß sie innerhalb einer Notfrist bei dem zuständigen Gericht eingereicht (§ 270 Abs. 3 ZPO) wird. Ob diese Prozeßvoraussetzung, die Anfechtbarkeit des Bescheids, vorliegt, hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1978, 426). Daß das Landgericht nicht innerhalb eines Jahres geprüft hat, ob die Klage in der gesetzlichen Frist eingereicht worden war, beruht nicht auf allein in seiner Sphäre liegenden Gründen. Die Klägerin hatte den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids nicht mitgeteilt. Zwar konnte das Gericht ihn durch Prüfung der am 27. April 1978 eingereichten Verwaltungsakten des Beklagten erfahren, die Klägerin sich jedoch nicht darauf verlassen, daß die Prüfung erfolgt war, als der Berichterstatter die vorbereitenden Maßnahmen anordnete. Anders als im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren, das im Interesse der Beschleunigung eine alsbaldige Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 554 a ZPO und gegebenenfalls ihre Verwerfung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter vorsieht (BAG aaO), war über die Zulässigkeit der Klage im gerichtlichen Entschädigungsverfahren erst in der mündlichen Verhandlung (§ 209 Abs. 1 BEG, § 128 Abs. 1 ZPO) oder im Falle der Säumnis nach § 209 Abs. 3 BEG zu entscheiden. Die Gerichte sind, auch im Entschädigungsrechtsstreit, verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Verfahrensvoraussetzungen so rechtzeitig zu prüfen, daß mögliche Mängel geheilt werden können (BVerfG aaO).

13

Weil die Klägerin Wiedereinsetzung erst nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO beantragt hat, ist der Antrag unzulässig und ihre Revision unbegründet.

Mai
Zorn
Henkel
Dr. Lang
Gärtner