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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.01.1965, Az.: 1 ABR 8/64

Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender; Gruppenzugehörigkeit; Betriebsbezogene Gründe; Betriebsfrieden; Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1965
Aktenzeichen
1 ABR 8/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 21.03.1964 - 7 BVTa - 5/63

Fundstellen

  • BB 1965, 584
  • DB 1965, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1965, 222 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Es wird dabei verblieben, daß, vom Vorliegen sachlicher, objektiver, betriebsbezogener Gründe abgesehen, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende einer anderen Gruppe angehören muß als der Vorsitzende selbst (Bestätigung von BAG 02.11.1955 1 ABR 6/55 = BAGE 2, 182 = AP Nr. 1 zu § 27 BetrVG; BAG 07.12.1955 1 ABR 9/55 = AP Nr. 2 zu § 27 BetrVG; BAG 20.04.1956 1 ABR 2/56 = AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG; BAG 06.07.1956 1 ABR 7/55 = BAGE 3, 80 = AP Nr. 4 zu § 27 BetrVG; BAG 11.04.1958 1 ABR 6/57 = AP Nr. 5 zu § 27 BetrVG). Bei der Frage, ob betriebsbezogene Gründe vorliegen, ist auch auf die Erhaltung des Betriebsfriedens Rücksicht zu nehmen.

2. Wer zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt ist, kann eine solche Wahl ablehnen. Ebenso bestehen gegen einen Verzicht auf die Kandidatur zu einer solchen Wahl keine Bedenken.