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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.12.1955, Az.: 1 ABR 9/55

Stellvertretende Betriebsratsvorsitzende; Wahl; Anfechtungsberechtigte; Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1955
Aktenzeichen
1 ABR 9/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 25.08.1955 - N 10/55 /V

Fundstelle

  • AP Nr. 2 zu § 27 BetrVG

Amtlicher Leitsatz

Die Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ist in entsprechender Anwendung des BetrVG 1952 § 18 durch die im BetrVG 1952 § 18 aufgeführten Anfechtungsberechtigten anfechtbar, wenn der Betriebsrat ohne vernünftige und sachliche Gründe von der Vorschrift des BetrVG 1952 § 27 Abs. 1 S. 2 abgewichen ist.