Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.05.1998, Az.: I B 128/97
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.05.1998
- Aktenzeichen
- I B 128/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 34278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 1368
Tatbestand:
I.Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und
Beschwerdeführers (Kläger) unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als
unzulässig verworfen. Er folgte dabei insbesondere unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) nicht der Auffassung des Klägers, der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang sei verfassungswidrig.
Hiergegen erhebt der Kläger Gegenvorstellung insbesondere unter Berufung auf Art. 14 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch wenn der Vertretungszwang nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, so könne er doch Grundrechte verletzen.
Gründe
II. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.
Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise nur dann statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 488). Derartige Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere hat der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers erwogen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG abgelehnt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 14). Mit der Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwanges ist --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch festgestellt, daß Grundrechte nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 der Finanzgerichtsordnung gilt nur für Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239, m.w.N.).