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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG V C 447.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 447.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.10.1958 - AZ: VI OVG-A 31/58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 43 - 51
  • AS XI, 43
  • DVBl 1960, 934
  • DÖV 1961, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für Vermögensschäden wird nach dem Abgeltungsgesetz Entschädigung nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen gewährt.

  2. 2.

    Der (materielle) Entschädigungsanspruch des Abgeltungsgesetzes und des AHK-Gesetzes Nr. 47 entsteht unabhängig von einer Antragstellung. Er ist grundsätzlich übertragbar.

  3. 3.

    Ein vom Entschädigungsberechtigten in Anspruch genommener Gesamtschuldner, auf den der Entschädigungsanspruch aus dem Abgeltungsgesetz übergegangen ist, ist an der rechtzeitigen Antragstellung ohne sein Verschulden so lange gehindert, als zur Antragstellung ausschließlich der ursprünglich Berechtigte befugt war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Am 19. September 1949 ist der Fahrer eines Lastzuges des Klägers auf den Gehweg neben der Fahrbahn der Langen Straße in Diepholz ausgewichen und auf diesem weitergefahren, um nicht mit einem entgegenkommenden, ein Pferdefuhrwerk überholenden Lastzug der britischen Besatzungsmacht zusammenzustoßen. Dabei überfuhr er den früheren litauischen Staatsangehörigen Juozas Ba. als dieser mit seinem Fahrrad in gleicher Richtung vor dem Lastzug des Klägers herfuhr. Der Verunglückte starb an den Unfallfolgen. Die Hinterbliebenen machten gegen den Kläger und dessen Fahrer vor dem ordentlichen Gericht Schadensersatzansprüche geltend, die in zwei Instanzen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Daraufhin einigten sich die Parteien des Zivilprozesses in einem Vergleich über die Höhe des Schadensersatzes auf Zahlung eines Betrages von 15.000 DM und Erstattung der Anwaltskosten. Die Schadenssumme wurde an die inzwischen nach Nordamerika übergesiedelten Angehörigen des B. am 15. Januar 1954 durch die Versicherungsgesellschaft des Klägers ausgezahlt.

2

Im Dezember 1949 teilte die Versicherungsgesellschaft des Klägers der Stadt Diepholz die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Hinterbliebenen mit und meldete "vorserglicherweise" ihre Rückgriffsansprüche gegen die britische Transporteinheit an. Mit einem weiteren Schreiben legte sie einen formularmäßigen (vorsorglichen) Antrag vor. Claims Panel vertrat die Ansicht, die Antragstellerin könne - zumindest zur Zeit - den Anspruch nicht geltend machen, da ihr bisher kein Schaden aus dem Verkehrsunfall erwachsen sei. Die Feststellungsbehörde erteilte der Versicherungsgesellschaft im April 1950 einen entsprechenden Bescheid. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers reichten mit einem Schreiben vom 6. April 1954 an die Feststellungsbehörde des Landkreises Nienburg/Weser ein Gesuch um Fristverlängerung und einen vom Kläger unterschriebenen Entschädigungsantrag ein. Die Feststellungsbehörde sandte den Entschädigungsantrag unter Beifügung eines Merkblattes und eines Formulars sowie mit belehrenden Hinweisen zurück. Im Juni 1954 teilte der Kläger mit, er könne die Anträge noch nicht vorlegen, weil die Vollmacht der Frau B. aus Chikago noch nicht eingetroffen sei. Am 17. Februar 1955 ging schließlich der formularmäßige Entschädigungsantrag vom 15. Februar 1955 sowie ein vorsorgliches Gesuch um Fristverlängerung ein.

3

Das Amt für Verteidigungslasten der Stadt Hannover lehnte den Entschädigungsantrag unter gleichzeitiger Versagung von Fristverlängerung ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Beklagte durch Beschwerdebescheid zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

4

den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 26. September 1956 und den Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt Hannover vom 28. Juni 1956 aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das vorgenannte Amt anzuweisen, zugunsten des Klägers eine Entschädigung in Höhe von 23.849,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1954 festzusetzen.

5

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, daß der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach dem allein als Rechtsgrundlage in Frage kommenden Abgeltungsgesetz nicht entschädigungsfähig sei; Entschädigungsberechtigt sei nur der unmittelbar Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Dieser Grundsatz gelte schon nach dem BGB. Der Grund einer solchen Regelung liege darin, daß der mittelbar Geschädigte nicht eine Verletzung der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter erleide, sondern in seinem Vermögen beeinträchtigt werde. Auch nach dem Abgeltungsgesetz begründe nur die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, nämlich die Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Eigentums, eine Entschädigungspflicht. Das Gesetz habe zudem die einzelnen Entschädigungsleistungen genau abgegrenzt und damit zu erkennen gegeben, daß grundsätzlich nur der Inhaber des verletzten Rechtsgutes, also der unmittelbar Geschädigte, entschädigungsberechtigt sei. Die gleiche grundsätzliche Regelung habe schon nach Besatzungsrecht gegolten. Der Kläger sei nicht Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten oder dessen Hinterbliebenen. Es sei nicht festzustellen, daß die Hinterbliebenen einen Besatzungsschaden angemeldet hätten oder noch Entschädigungsansprüche geltend machen könnten. Für einen Forderungsübergang entsprechend dem Grundgedanken des § 35 AbgG sei daher kein Raum; es könne dahingestellt bleiben, ob § 35 AbgG auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend angewandt werden dürfe.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision stellt der Kläger den aus der Revisionsschrift ersichtlichen Antrag.

8

Er meint, sein Begehren sei in § 4 Abs. 2 und § 35 AbgG begründet.

9

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

10

Das Abgeltungsgesetz sehe grundsätzlich wegen allgemeiner Vermögensschäden keine Entschädigung vor. § 4 Abs. 2 sei hier nicht anwendbar. § 35 sei keine Rechtsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Schädigern. Ansprüche bestünden auch deshalb nicht, weil den Fahrer des Lastkraftwagens des Klägers die Alleinschuld an dem Unfall treffe.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses ergänzt den Vortrag des Beklagten dahin: Der dem Kläger möglicherweise zustehende Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB sei wegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 AbgG kein Besatzungsschaden. Wenn dem Kläger nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 auf Grund des Forderungsübergangs Entschädigungsansprüche an sich zugestanden hätten, wäre zur Geltendmachung aber, die rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten (der Hinterbliebenen des Verunglückten) notwendig gewesen.

12

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

13

1

a)

Auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - kann der Kläger freilich seinen Ausgleichsanspruch nicht stützen, weil dieser Absatz einen Eingriff in die in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsgüter voraussetzt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Verhältnis der beiden Absätze zueinander. Der Absatz 2 ist ohne den Absatz 1 unvollständig und bleibt, für sich betrachtet, ohne Sinn. Er bestimmt nur, daß - wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1. vorliegen - ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Verschulden des Schädigers Entschädigung geleistet wird. Der Kläger ist aber in keinem der erwähnten Rechtsgüter verletzt worden. Aus einem originären Recht macht er vielmehr eine Entschädigung seines Vermögens geltend. Eine analoge Anwendung der Entschädigungstatbestände des Abgeltungsgesetzes auch auf Vermögensschäden ist nicht möglich. Der Wille des Gesetzgebers, nur in den ausdrücklich geregelten Fällen und nicht für Vermögensschäden Entschädigung zu zahlen, ist so eindeutig erkennbar, daß für eine analoge Anwendung kein Raum bleibt. Abgesehen davon, daß aus der ausdrücklichen Aufzählung der entschädigungsfähigen Fälle auf eine abschließende Aufzählung geschlossen werden muß, ergibt sich diese Absicht des Gesetzes auch aus einer Betrachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber unerlaubte Handlungen, die für § 4 AbgG Vorbild waren. Nach diesen Vorschriften des BGB kann Schadensersatz wegen Verletzung des Vermögens nur in den Fällen der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 verlangt werden, also in Fällen, die das Abgeltungsgesets als entschädigungsfähige Tatbestände nicht kennt. In dem dem § 4 Abs. 1 AbgG entsprechenden § 823 Abs. 1 BGB wird das Vermögen als Rechtsgut nicht geschützt. Deshalb trifft die Ansicht des Klägers, daß das Abgeltungsgesetz den Zweck verfolge, alle wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, nicht zu.

14

b)

Auch die Rüge, daß das Berufungsgericht die Denkgesetze verletzt habe, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht setzt sich mit seinen Darlegungen nicht in Widerspruch, wenn es zunächst ausführt, das Abgeltungsgesetz enthalte keine allgemeine Vorschrift, wer entschädigungsberechtigt sei, und später sagt, entschädigungsberechtigt sei nur der unmittelbar Geschädigte. Das Berufungsgericht will ganz offensichtlich mit diesen Worten darlegen, daß das Gesetz ausdrücklich keine Definition des Entschädigungsberechtigten gebe oder nicht ausdrücklich den Personenkreis umschreibe, der entschädigungsberechtigt sei, sondern daß sich die Entschädigungsberechtigung nur aus der Gesamtheit der Bestimmungen entnehmen lasse, und danach nur der unmittelbar Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger entschädigungsberechtigt seien.

15

Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend. Mittelbarer Schaden ist - wie auch nach dem bürgerlichen Recht - grundsätzlich nur entschädigungsfähig, wenn er ausdrücklich für entschädigungsfähig erklärt ist. Dazu bedarf es keiner Regelung des Begriffs "Entschädigungsberechtigter" oder einer ausdrücklichen Bestimmung, daß nur dem unmittelbar Geschädigten Ansprüche zustehen. Schon nach allgemeinen Grundsätzen und der Gesetzestechnik des Abgeltungsgesetzes ist dieser Schluß zwingend: Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt (§ 42). Erfolgreich kann der Antrag nur sein, wenn dem Antragsteller auch ein Recht auf die begehrte Entscheidung - die Gewährung einer Entschädigung - zusteht (vgl. auch § 113 Abs. 4 VwGO). Unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Entschädigung gewährt wird, ergibt sich aus den Entschädigungstatbeständen. Entschädigungsberechtigt ist demnach - abgesehen vom Fall der Rechtsnachfolge - der Antragsteller, der einen Entschädigungstatbestand erfüllt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte auch der Berechtigte ist.

16

c)

Daß § 35 AbgG keine unmittelbare Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sein kann, bedarf keiner näheren Begründung. Diese Bestimmung enthält aber auch keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem sich ein Ausgleichsanspruch für den Kläger herleiten ließe. Sie kann auch nicht analog angewandt werden. Der Tatbestand, über den hier zu entscheiden ist, ist § 35 AbgG entgegengesetzt und gleicht oder ähnelt ihm nicht. Eine gleiche oder ähnliche Lage des Falles ist aber Voraussetzung einer analogen Anwendung. Daran vermag auch Art. 3 GG nichts zu ändern. Wird unterstellt, daß kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche gesetzliche Regelung vorgelegen hätte, so hätte die Verletzung des Art. 3 GG durch den Gesetzgeber nur zur Folge, daß die Regelung des § 35 AbgG nichtig, nicht aber, daß auch ein gesetzlicher Forderungsübergang zugunsten eines Gesamt Schuldners als geregelt anzunehmen wäre.

17

Aus einem ursprünglichen Recht kann der Kläger somit keinen Ausgleichsanspruch herleiten.

18

2)

Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Fall indessen nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kläger als Rechtsnachfolger der geschädigten Hinterbliebenen des Verunglückten abgeleitete Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Es hat ohne Begründung nur in einem Satz gesagt: "Der Kläger ist nicht Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten oder der Hinterbliebenen." Hierin liegt nicht etwa eine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung; denn die Rechtsnachfolge, auf die es hier ankommt, ist eine auf dem Gesetz beruhende; sie ist daher eine Frage der Rechtsanwendung. Eine tatsächliche Feststellung läge nur vor, wenn dieser Satz sich auf eine vertragliche Übertragung bezöge, für deren Wirksamkeit es auf bestimmte Tatsachen ankäme. Die spätere (reschtsgeschäftliche) Abtretung des Entschädigungsanspruchs an den Kläger sollte mit diesem Satz offensichtlich nicht verneint werden.

19

a)

Rechte aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis sind zwar grundsätzlich persönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die vermögensrechtlichen Ansprüche des öffentlichen Rechts. Sie sind im Gegenteil grundsätzlich übertragbar, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist (vgl. insbesondere Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. § 10 Ziff. 4 S. 176), Die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz ist ein im öffentlichen Recht wurzelnder vermögensrechtlicher Anspruch. Auch für sie gilt daher der eben erwähnte Satz, daß der Anspruch in der Regel auf andere übertragen werden kann (vgl. auch § 46 Abs. 2 AbgG.; Nr. 4 und Nr. 136 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden [MinBlFin. 1956 S. 320]).

20

b)

An dem Unfall ist neben dem Kläger und dessen Fahrer auch der Fahrer des britischen Fahrzeugs beteiligt gewesen. Ob der Fahrer des britischen Fahrzeugs für den entstandenen Schaden auch verantwortlich ist, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; nach der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht kam es hierauf auch nicht an.

21

Wird die Mitverantwortung für die folgenden Erörterungen unterstellt, so haften der Kläger und die britische Besatzungsmacht als Gesamtschuldner nach § 840 BGB, der auch im Bereich der Gefährdungshaftung gilt. Der Kläger als der eine Gesamtschuldner ist zur Zahlung einer Kapitalabfindung an die Hinterbliebenen des Verunglückten dem Grunde nach verurteilt worden. Er hat durch seine Versicherungsgesellschaft die Gläubiger - nachdem die Beteiligten sich über die Höhe der Entschädigung verglichen hatten - auch befriedigt. Die Gesamtschuldner sind untereinander zum Ausgleich verpflichtet (§ 426 BGB). Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über (§ 426 Abs. 2 BGB). Nach dieser Bestimmung kann der Entschädigungsanspruch auf den Kläger übergegangen sein. Freilich hat § 426 Abs. 2 BGB in der Regel eine bürgerlich-rechtliche Forderung im Auge. Indessen bestehen keine Bedenken, zu diesem Begriff auch den Entschädigungsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz zu rechnen; denn die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz ist - soweit es hier interessiert - an die Stelle eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs, der gegen die Besatzungsmacht nicht verfolgt werden könnte, getreten. Die Anwendung des § 426 Abs. 2 BGB in Fällen der vorliegenden Art erscheint um so weniger bedenklich, als diese Bestimmung schon bisher auch für öffentlich-rechtliche Gesamtschuldner gegolten hat. Der gesetzgeberische Grund ist nämlich, einen Ausgleich gegen die Gläubigerwillkür zu schaffen; ohne die Ausgleichspflicht würde der Gläubiger mittels seines Zugriffs endgültig bestimmen können, welcher Gesamtschuldner das zur Befriedigung notwendige Opfer zu bringen hätte (Erman BGB 2. Aufl. § 426 Anm. 1). Dieser Zweck trifft auch den vorliegenden Fall. § 426 Abs. 2 BGB wäre also zumindest entsprechend auch auf Entschädigungsansprüche nach dem Abgeltungsgesetz anwendbar, wenn gegen seine unmittelbare Heranziehung Bedenken beständen. Danach ist ein etwaiger Entschädigungsanspruch zunächst auf den Kläger übergegangen, sobald die Gläubiger befriedigt worden waren.

22

Nun hat nicht der Kläger selbst, sondern seine Versicherungsgesellschaft die Gläubiger befriedigt. Gemäß § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) - VVG -, der ebenso weit auszulegen ist wie § 426 Abs. 2 BGB, ist der Entschädigungsanspruch sofort weiter auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen; das war nach den tatsächlichen Feststellungen am 15. Januar 1954 Später, am 6. April 1957, will die Versicherungsgesellschaft diesen Anspruch dem Kläger abgetreten haben. Diese Tatsache ist zwar im Berufungsurteil nicht festgestellt worden. Für die Schlüssigkeitsprüfung ist eine wirksame Abtretung aber wiederum zu unterstellen. Somit kann der Kläger aus einem abgeleiteten Recht entschädigungsberechtigt sein.

23

c)

Die materielle Berechtigung scheitert nicht etwa an der fehlenden rechtzeitigen Antragstellung des unmittelbar Geschädigten. Der Entschädigungsanspruch entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der unmittelbar Geschädigte rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt hat. Das im Abgeltungsgesetz geregelte Verwaltungsverfahren soll nur der Feststellung vorhandener Ansprüche dienen. Die Festsetzung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren wirkt nicht etwa anspruchsbegründend (Haupt-Mey-Obert, Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, "Vorbemerkung" B I). Der Entschädigungsanspruch ergibt sich allein schon aus den materiellen Entschädigungsbestimmungen. Die rechtzeitige Antragstellung ist kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs, sondern nur Voraussetzung für eine erfolgreiche sachliche Entscheidung. Der Antrag ist nur formelle Voraussetzung und leitet das Verwaltungsverfahren ein. Das ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, daß das Erfordernis der Antragstellung sich in den Verfahrensbestimmungen des Abgeltungsgesetzes befindet.

24

Allerdings bestimmte Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2 zum AHK-Gesetz Nr. 47 ausdrücklich, daß der Antrag auf Entschädigung nur von der Person, die den behaupteten Verlust oder Schaden erlitten hat, oder in ihrem Namen von einem bevollmächtigten Vertreter gestellt werden konnte und daß die Entschädigung an andere Personen als den Antragsteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Besatzungsdienststelle ausgezahlt werden durfte. Mit Recht nehmen Haupt-Mey-Obert (a.a.O. "Vorbemerkung" B III b Anm. 48 S. 36) unter Berufung auf Nr. 3 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zur DVO Nr. 1 (MinBlFin. 1954 S. 78) aber an, daß auch dieser Vorschrift lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt und daß durch sie an der sachlichen Rechtslage nichts geändert wird.

25

d)

Allerdings kann die Versäumung der Antragsfrist dem Kläger entgegengehalten werden. Der Kläger kann auf Grund des Forderungsüberganges keine bessere Rechtsstellung erlangt haben, als sie der Rechtsvorgänger besessen hatte. Bis zum 15. Januar 1954, dem Tag, an dem die Schadensersatzforderung beglichen wurde und der Entschädigungsanspruch auf den Kläger und dessen Versicherungsgesellschaft überging, konnten nur die Hinterbliebenen einen erfolgversprechenden Antrag stellen; möglicherweise waren sie wegen Art. 1 der DVO Nr. 2 zum AHK-Gesetz auch danach bis zur Aufhebung dieser Vorschriften nur allein zur Antragstellung befugt. Auf jeden Fall haben sie innerhalb der Anmeldefrist keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Die Frist war also versäumt, als der materielle Entschädigungsanspruch auf den Kläger, die Versicherungsgesellschaft und wieder auf den Kläger überging. Der Kläger hat somit keinen vollwertigen Entschädigungsanspruch erhalten. Der Anspruch ist nicht realisierbar, wenn die Versäumung der Antragsfrist einen nicht behebbaren Mangel darstellt. Dies ist aber nicht der Fall. Der Mangel ist unter bestimmten Voraussetzungen behebbar.

26

e)

Gemäß § 59 Abs. 2 AbgG kann dem Kläger ohne besonderen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Diese Voraussetzungen können nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als gegeben angesehen werden.

27

§ 59 Abs. 2 AbgG findet nur Anwendung auf Fälle, in denen ein verspäteter Antrag bereits vor Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes gestellt werden war. Das war hier der Fall. Maßgebend ist der Antrag des Klägers vom 5. April 1954 Diesen Antrag hat die Behörde zwar mit Belehrungen und Formularen (für zu stellende Gesuche um Fristverlängerung) wieder zurückgegeben. Die Rückgabe des Antrags hatte aber nicht zur Folge, daß die vorher bewirkte Antragstellung als ungeschehen angesehen werden müßte. In seinem Urteil vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 80.57 - (BVerwGE 9, 89) hat der Senat entschieden: Hänge die Geltendmachung eines Anspruchs von der Einhaltung einer Frist ab, so habe der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen, was zur Vereitelung der Fristwahrung führen könnte. Sei die Einhaltung der Frist durch pflichtwidriges Verhalten des Sachbearbeiters verhindert worden, so gelte die Frist als gewahrt. Der schriftlich gestellte Antrag erfüllte hier die formellen Voraussetzungen. Verlangt die Verwaltungsbehörde die Ausfüllung bestimmter Formulare, so hätte es genügt, wenn sie nur die Formulare dem Kläger zur Ausfüllung übersandt und den Kläger zur Ergänzung seines Antrags aufgefordert hätte; der Rückgabe des Antrags hätte es nicht bedurft. Die Rückgabe des Antrags war pflichtwidrig, weil die Behörde grundsätzlich über jeden Antrag eine Entscheidung zu treffen hat. Der Antrag ist daher - da es hier auf die Fristen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt - als Anfang April 1954 gestellt anzusehen.

28

In diesem Zeitpunkt war der Kläger wohl zur Antragstellung nicht befugt. Seine Berechtigung erhielt er erst nach dem Übergang des Entschädigungsanspruchs im Jahre 1957. Dieser Umstand ist indessen nicht rechtserheblich, da über den Antrag vor dem Übergang des Anspruchs nicht entschieden worden ist und mit dem Übergang des Anspruchs der vorher gestellte Antrag als von Anfang an vom Berechtigten gestellt angesehen werden muß wie oben bereits ausgeführt worden ist, hat der Antrag nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Da aber für das gerichtliche Verfahren anerkannt ist, daß die Prozeßführung durch einen Nichtberechtigten vom Berechtigten mit Rückwirkung genehmigt werden kann (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO, § 184 BGB), muß das gleiche auch in dem an geringere Förmlichkeiten gebundenen Verwaltungsverfahren gelten. Daß der Kläger seine frühere Antragstellung wenigstens stillschweigend genehmigt hat, nachdem auf ihn der Entschädigungsanspruch übergegangen war, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Auch Art. 1 der DVO Nr. 2 zum AHK-Gesetz Nr. 47 steht insoweit nicht entgegen. Diese Bestimmung ist zwischenzeitlich aufgehoben worden. Sie ist daher auch nicht mehr für die Fälle zu berücksichtigen, die während ihrer Geltungsdauer anhängig gemacht worden sind, zumal sie eine Verfahrensvorschrift war.

29

Der Kläger war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Solange er nicht berechtigt war, konnte von ihm nicht erwartet werden, daß er einen Antrag stellte oder die Nichtberücksichtigung seines Antrags gerichtlich verfolgte; denn nur die Hinterbliebenen waren zur Antragstellung befugt, und ein Antrag des Klägers war völlig aussichtslos. Da es den unmittelbar Geschädigten nach dem bürgerlichen Recht freistand, an welchen Gesamtschuldner sie sich wegen ihrer Ansprüche halten wollten, hätten sie zwecks Erhaltung des Entschädigungsanspruchs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer rechtzeitigen Antragstellung gezwungen werden können. Daraus kann nun nicht etwa gefolgert werden, daß das Wahlrecht des Gläubigers dann eben dem nach dem Abgeltungsgesetz haftenden Gesamtschuldner zugute kommt, wenn der nach bürgerlichem Recht haftende andere Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist. Die "Gläubigerwillkür" ist im bürgerlichen Recht nur deshalb erträglich, weil in der Bestimmung des § 426 BGB ein Korrelat vorhanden ist. Daß im Gegensatz hierzu im Abgeltungsgesetz der "Gläubigerwillkür" Tür und Tor geöffnet sein sollte, ist nicht anzunehmen. Als entsprechendes Korrelat kommen hier, die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Daher ist durch den Umstand, daß zunächst nur der unmittelbar Geschädigte zur Stellung eines Entschädigungsantrags berechtigt war, der Rechtsnachfolger, der als Gesamtschuldner Schadensersatz geleistet hat, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen, und es hat insoweit auch unberücksichtigt zu bleiben, daß der unmittelbar Geschädigte keinen Antrag gestellt hat. Daß hier der Antrag innerhalb angemessener Frist nachgeholt worden ist, bedarf - wenn die unverschuldeten Zeiten der Verspätung außer Betracht bleiben - keiner näheren Begründung. Gegen die Anwendung des § 59 Abs. 2 AbgG bestehen somit keine Bedenken.

30

3)

Wenn der Anspruch des Klägers aus dem gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang herzuleiten ist, hat er zum Gegenstand einen Schaden nach § 4 AbgG und nicht - wie der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses meinen - einen solchen aus der Verletzung oder Nichterfüllung sonstiger privatrechtlicher Verpflichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 AbgG). Die Entscheidung von Claims Panel wie auch die darauf beruhende Entscheidung der Feststellungsbehörde schloß das Entschädigungsverfahren nicht - ab mit der sich aus § 22 Nr. 1 AbgG ergebenden Wirkung, weil in diesen Bescheiden nur die Geltendmachung eines Anspruchs im damaligen Zeitpunkt für nicht begründet gehalten worden ist; das aber bedeutet keinen endgültigen Abschluß.

31

4)

Ob dem Kläger nun auch eine Entschädigung zu gewähren ist, kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werden. Hierzu bedarf es insbesondere auch einer Abwägung der verschiedenen Umstände, die zum Unfall geführt haben; denn der Entschädigungsanspruch geht nur insoweit auf den Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, über, als er von dem anderen Gesamtschuldner Ausgleichung verlangen kann, und inwieweit er Ausgleichung verlangen kann, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht (§ 426 BGB; § 17 StVG). Da die Bescheide sich insofern im Ergebnis als rechtmäßig erweisen könnten, als der Kläger im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein haftet, kann der Senat in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit, als bei der Schlüssigkeitsprüfung das Vorliegen bestimmter Tatsachen lediglich unterstellt worden ist. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23.900 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow