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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1974, Az.: VII ZB 5/74

Anforderungen an die ordnungsgemäße Zustellung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1974
Aktenzeichen
VII ZB 5/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.12.1973

Fundstelle

  • NJW 1974, 1383-1384 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Makler Hermann Wolbert A., H., B. Straße ...

Prozessgegner

Glasermeister Paul S., H., R. Straße ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Recken und Doerry
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 8. Mai 1973 am 7. November 1973 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung am 27. Dezember 1973 als unzulässig verworfen, weil das Urteil des Landgerichts am 25. Mai 1973 ordnungsgemäß zugestellt worden, die Berufungsfrist am 7. November 1973 also bereits abgelaufen gewesen sei.

2

Dagegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, die Zustellung vom 25. Mai 1973 sei unwirksam. Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

3

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

4

Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist am 25. Mai 1973 eine Fotokopie einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts ausgefertigten sogenannten "kurzen Abschrift" des Urteils zugegangen. Daran war der Vordruck einer Zustellungsbescheinigung und ein damit durch Perforation abtrennbar verbundenes Empfangsbekenntnis mittels einer Heftklammer befestigt. Die Zustellungsbescheinigung hat folgenden durch Schreibmaschine vervollständigter Wortlaut:

"Zustellungsbescheinigung

Die anliegende einfache Abschrift des abgekürzter Urteils vom 8.5.1973 in Sachen

S. gegen A.

Aktenzeichen 1 O 3/73

wird hiermit beglaubigt und dem Prozeßbevollmächtigten des Bekl. Rechtsanwalt Norbert T., am 25. Mai 1973 gemäß § 198 ZPO zugestellt.

Der Prozeßbevollmächtigte des Kl.

gez. Unterschrift

Rechtsanwalt"

5

Diese Zustellung genügt den Bestimmungen der §§ 198, 170, 317 Abs. 2 Satz 3 Abs. 4 ZPO. Danach kann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, ein Urteil dadurch zugestellt werden, daß eine von dem Rechtsanwalt (§ 170 Abs. 2 ZPO) beglaubigte Abschrift - wozu auch eine Fotokopie zu rechnen ist (BGHZ 36, 62; Stein/Jonas, Anm. II, 2 zu § 170) - übergeben wird, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgefertigt ist (siehe BGH LM Nr. 37 zu § 233; RGZ 101, 253).

6

a)

Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht die Fotokopie des abgekürzten Urteils, sondern lediglich die daran angeheftete Zustellungsbescheinigung eigenhändig unterschrieben und damit beglaubigt hat (siehe hierzu BGH NJW 1952, 934; BGHZ 31, 32, 36), steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Da für die Beglaubigung keine besondere Form vorgeschrieben ist (BGHZ 31, 32, 36; BGHZ 36, 62, 64), genügt es, wenn sie sich auf der Zustellungsbescheinigung befindet, sofern sie sich - wie hier -unzweideutig auf das beigefügte Urteil erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (RGZ 164, 7, 54; RG DJZ 31, 500; BGHZ 36, 62, 63; Stein/Jonas, Anm. III zu § 170; Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 B zu § 170; siehe auch BGHZ 24, 116). Diesen Anforderungen wird die Zustellungsbescheinigung gerecht, auf der ausdrücklich erklärt ist, daß die "anliegende ... Abschrift des abgekürzten Urteils vom 8. Mai 1973 hiermit beglaubigt" wird. Auch bestehen gegen die verwendete Form der Verbindung der beiden Urkunden durch Heftklammer keine Bedenken. Es genügt, wenn die nicht unterschriebene Urkunde mit der anderen, die den Beglaubigungsvermerk trägt, derart verbunden ist, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (so beim Heften mit Heftmaschine; ebenso Beschluß des Senats vom 29. April 1974 - VII ZB 11/74; s. auch BGHZ 40, 255, 263).

7

b)

Unschädlich ist ferner, daß die Urteilsabschrift auf der Zustellungsbescheinigung versehentlich nicht als "beglaubigte", sondern nur als "einfache" bezeichnet ist. Die falsche Bezeichnung schadet nicht. Entscheidend ist, daß das Urteil durch die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf der Zustellungsbescheinigung, die sich auf die beigefügte Abschrift bezieht und mit dieser zusammengeheftet ist, tatsächlich beglaubigt ist. Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, eine beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, enthält zugleich die Erklärung, die zugestellte Abschrift sei eine beglaubigte; auf die "Überschrift" kommt es nicht an (BGHZ 36, 62 ff; vgl. auch RG Recht 24 Nr. 1367).

8

Selbst die Angabe eines falschen Zustellungsdatums auf der Zustellungsbescheinigung hat nicht zur Folge, daß die Zustellung als an dem unrichtig angegebenen Tag bewirkt angesehen wird. Vielmehr ist es das Recht und die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, diesen Fehler richtigzustellen, sobald er ihn bemerkt (BGH LM Nr. 37 zu § 233).

9

c)

Gegen die Wirksamkeit der Zustellung ergeben sich schließlich auch keine Bedenken daraus, daß die Beglaubigung mit einem Namenszug unter Beifügung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" unterzeichnet ist, ohne Hinzufügung einer Bevollmächtigung und ohne daß sofort zu erkennen ist, welcher der mehreren an der Sozietät beteiligten Rechtsanwälte die Unterschrift geleistet hat. Der Zusatz einer Bevollmächtigung ist nicht erforderlich, da in der Person der Bevollmächtigten kein Wechsel eingetreten ist. Die Rechtsanwälte "S. und Partner" haben den Kläger von Anfang an vertreten. Es ist nicht erforderlich, daß zur Feststellung der Identität des Unterschreibenden dessen Name in Schreibmaschinenschrift beigefügt ist. Ganz allgemein ist Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich; genügend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift des Namens darstellt (BGH MDR 1960, 396; BGH 12, 317; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; ebenso Urteil des Senats vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 = LM ZPO § 130 Nr. 3; zuletzt Beschlüsse vom 14. Januar 1974 - VII ZB 12/73 - und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 -; Baumbach/Lauterbach, 2 B zu § 170). Das trifft für die Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung zu. Es handelt sich um den gleichen Schriftzug, der sich auf der Klageschrift und auf den sonstigen Schriftsätzen des Klägers befindet. Auf all diesen Schriftsätzen sind im übrigen auch die Partner des Rechtsanwalts S. namentlich aufgeführt, u.a. Rechtsanwalt C. der nach dem Schriftbild und insbesondere dem Diktatzeichen allein als Unterschreibender in Betracht kommt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Vorsitzender Richter Vogt
Richter Erbel ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
Richter Schmidt
Richter Recken
Richter Doerry