Einbürgerung

Normen

§§ 8 – 16 StAG

Information

1 Allgemein

Einbürgerung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer.

Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, können auf Antrag die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Einbürgerung ist durchzuführen, wenn die in § 10 StAG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, so u.a. der Ausländer seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat, er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und er Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse nachweisen kann.

    Ausreichende Deutschkenntnisse:

    Die ausreichenden Deutschkenntnisse müssen gemäß § 10 Abs. 6 StAG nicht vorliegen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

    Dem Einbürgerungsbewerber, der sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse beruft, obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen. Aus einem fachärztlichen Attest zum Beleg einer psychischen Erkrankung muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen 11.03.2024 – 19 E 99/24).

Hinweis:

Die vor der Einbürgerung zu absolvierende Aufenthaltsdauer von fünf Jahren kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StAG auf drei Jahre verkürzt werden. Bei der Ermessensentscheidung nach Satz 2 ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der auch mehrere Leistungen zusammengenommen eine privilegierte Einbürgerung unter Verkürzung der Voraufenthaltszeiten rechtfertigen können.

Der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 StAG durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest.

  • Die Einbürgerung kann erfolgen, wenn die in § 8 StAG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Einbürgerung steht im Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Dieses Ermessen ist z.B. eingeschränkt bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger durch die Sollvorschrift des § 9 StAG.

    Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht.

    Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

2 Einbürgerungstest

Die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses sind gemäß § 10 Abs. 7 StAG in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Die Rechtsverordnung zur Regelung der Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests ist als Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung – EinbTestV) erlassen worden.

In Anlage 1 der EinbTestV sind als »Gesamtkatalog der für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest vorgesehenen Prüfungsfragen« die 100 möglichen Einbürgerungstests enthalten. Jeder Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen.

Dabei handelt es sich um einen Multiple-Choice-Test, der pro Frage vier Antwortmöglichkeiten vorgibt, von denen jeweils nur eine richtig ist. Wer auf dem Prüfungsfragebogen 17 der 33 Fragen richtig angekreuzt hat, hat den Test bestanden.

Die Fragen wurden vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) der Humboldt Universität Berlin innerhalb eines Jahres entwickelt und in konkrete Prüfungsbögen umgesetzt.

Auf einen Einbürgerungstest kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller die Kenntnisse durch eine entsprechende Schulausbildung in Deutschland (z.B. Hauptschulabschluss oder höherwertig) nachweisen kann. Von einem Einbürgerungstest kann der Antragsteller zudem befreit werden, wenn er die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht erlernen kann.

3 Ablehnung der Einbürgerung bei Verweigerung des Handschlags mit Frauen

»Ein Einbürgerungsbewerber, der infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber - unter Aufrechterhaltung dieser Einstellung - auch Männern nicht die Hand gibt, führt zu keiner anderen Betrachtung« (VGH Baden-Württemberg 20.08.2020 – 12 S 629/19).

4 Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung

Gemäß § 35 StAG kann die Einbürgerung bzw. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit dann zurückgenommen werden, wenn der jeweilige Verwaltungsakt durch

  • Täuschung,

  • Drohung,

  • Bestechung oder

  • vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind,

erwirkt worden ist.

Unerheblich ist, ob der Betroffene durch diesen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos wird.

Zum 24.12.2025 wurde mit dem neuen § 35a StAG ein befristetes Verbot der Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren geschaffen, wenn die Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

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