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§ 35a StAG - Sperrfrist

Bibliographie

Titel
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Amtliche Abkürzung
StAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
102-1

1Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder

  2. 2.

    die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

2Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.