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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1995, Az.: IV ZR 319/94

Berufsunfähigkeit; Auszubildender; Einkommen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1995
Aktenzeichen
IV ZR 319/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 88-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 1431-1433 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 27-29 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die bisherige Lebensstellung eines noch in der Berufsausbildung stehenden, gegen Berufsunfähigkeit gem. § 2 der genannten Musterbedingungen Versicherten wird maßgebend von dem erreichbaren Ausbildungsziel bestimmt. Bezog der Versicherte in seiner bisherigen Ausbildung bereits ein gesichertes Einkommen, das es ihm ermöglichte, seinen Lebensunterhalt ohne fremde Unterstützung zu bestreiten, so hat auch dies seine Lebensstellung geprägt.

2. Auch die bloße Disposition des Versicherten zu bestimmten Erkrankungen löst in einer Berufungsunfähigkeitsversicherung gem. den Musterbedingungen von 1975 noch nicht den Versicherungsfall aus.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger Leistungen aus einer bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. August 1990 auf die Dauer von sechs Jahren abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beanspruchen kann. Er verlangt für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 30. Juni 1996 vierteljährlich im voraus zu leistende Rentenzahlungen von je 3.600 DM (insgesamt 67.200 DM) nebst 4% Prozeßzinsen aus den Rückständen. Dem Vertrag liegen Versicherungsbedingungen zugrunde, deren Definition bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in den §§ 1 und 2 derjenigen in den Musterbedingungen von 1975 (VerBAV 1975, 2) entspricht.

2

Der 1970 geborene Kläger verpflichtete sich nach dem Abitur im Juli 1990 für 12 Jahre bei der Bundeswehr als Soldat. Vorgesehen war seine Ausbildung zum Marineoffizier, verbunden mit einem Studium der Staatswissenschaften an der Bundeswehr-Universität in M. In der Zeit seiner Ausbildung wäre er durchgehend besoldet und voraussichtlich auch planmäßig mehrmals befördert worden.

3

Zum 31. Oktober 1991 wurde der Kläger, der seit März 1991 an einer reaktiven depressiven Entwicklung mit psychosomatischer Symptombildung (Gastroduodenitis = Entzündung der Schleimhäute im Magen und Zwölffingerdarm) litt, wegen 100%iger Dienstunfähigkeit als Soldat aus der Bundeswehr entlassen. Seit dem Wintersemester 1991/1992 studiert er Rechtswissenschaften an der Universität in K.

4

Die Beklagte lehnt Leistungen ab, da der Kläger nach ihrer Ansicht nicht berufsunfähig im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen sei. Insbesondere müsse er sich auf eine Ausbildung in der Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes mit einem Studium an einer Beamtenfachhochschule verweisen lassen. In Betracht komme für ihn auch eine Ausbildung in einem Versicherungsunternehmen oder als Kaufmann. In zweiter Instanz hat die Beklagte vor allem geltend gemacht, Berufsunfähigkeit des Klägers als Soldat sei bereits vorvertraglich eingetreten, da er schon vor dem 1. August 1990 aus psychiatrischer Sicht unter einer Minderbelastbarkeit gelitten habe, der Krankheitswert zukomme. Er sei deshalb von Anfang an nicht tauglich für den Militärdienst gewesen und sie ihm schon aus diesem Grunde nicht leistungspflichtig.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihm für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 30. September 1994 rückständige Rentenleistungen in Höhe von 42.000 DM nebst zeitlich gestaffelten Prozeßzinsen sowie weitere am 1. Oktober 1994 fällige 1.200 DM zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1996.

Entscheidungsgründe

6

Die Rechtsmittel der Parteien führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar ist dessen Feststellung, der Kläger sei erst in versicherter Zeit in seiner Ausbildung zum Marineoffizier berufsunfähig geworden, rechtsfehlerfrei getroffen. Gleiches gilt aber nicht für seine Annahme, der Kläger sei zwar zunächst nicht, wohl aber ab 1. November 1994 auf eine Beamtenausbildung für den gehobenen Dienst mit Fachhochschulstudium verweisbar.

7

1. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger infolge Krankheit seine Ausbildung zum Marineoffizier nicht fortsetzen und beenden konnte und deshalb aus der Bundeswehr entlassen wurde. Unterschiedlicher Ansicht sind die Parteien dagegen darüber, ab wann der Kläger außerstande war, die geplante Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen.

8

Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß in der an den Musterbedingungen von 1975 orientierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten deren Leistungspflicht überhaupt nur in Betracht kommen kann, wenn der Kläger nicht schon vor Versicherungsbeginn aus Gesundheitsgründen voraussichtlich dauernd außerstande war, die Ausbildung zum Marineoffizier durchzustehen (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - IV ZR 309/91 - VersR 1993, 469[BGH 27.01.1993 - IV ZR 309/91]).

9

Gemäß § 1 (1) ihrer Bedingungen hat die Beklagte Versicherungsleistungen nur für den Fall zugesagt, daß "der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig" wird. Gemäß § 2 (1) liegt (vollständige) Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

10

Auf den Fall des bis zu seiner Entlassung noch in der Berufsausbildung stehenden Klägers gewendet: Sowohl die Fähigkeit, die Ausbildung zum Marineoffizier zu durchlaufen, wie die Fähigkeit, sich in einem vergleichbaren Beruf ausbilden zu lassen, darf der Kläger erst in vertraglicher Zeit aus Gesundheitsgründen voraussichtlich auf Dauer verloren haben.

11

b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei hier kein Fall vorvertraglicher Berufsunfähigkeit gegeben, denn die psychische Minderbelastbarkeit des Klägers habe erst unter dem Eindruck des konkreten Dienstes in der Bundeswehr Krankheitswert erlangt. Erst als Reaktion auf die soldatischen Anforderungen sei es zu körperlichen Beschwerden und damit verbundener Dienstunfähigkeit gekommen. In diesem Zusammenhang betont das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung 1994 S. 124 Rdn. 290, es erschiene ihm unbillig, allein auf das objektive Vorliegen einer Beeinträchtigung abzustellen und die (noch) fehlende Kenntnis dieser Beeinträchtigung seitens des Versicherten außer Betracht zu lassen.

12

2. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger nicht schon in nicht versicherter Zeit in dem angestrebten Beruf des Marineoffiziers im vertraglich vorgesehenen Ausmaß berufsunfähig geworden war. Die dafür gegebene Begründung ist allerdings nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Dies beeinträchtigt das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis aber nicht.

13

a) In einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wie sie die Beklagte anbietet, kann für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht auf die diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten des Versicherten, eines medizinischen Laien, oder gar auf seine positive Kenntnis von gegebener Berufsunfähigkeit jedenfalls im ausgeübten Beruf abgestellt werden. Berufsunfähigkeit in der von der Beklagten in Übereinstimmung mit den Musterbedingungen von 1975 gewählten Definition ist zwar ein eigenständiger juristischer Begriff; er enthält aber maßgebliche Komponenten aus dem gesundheitlichen Bereich des Versicherten (siehe dazu Senatsurteil BGHZ 119, 263, 265ff.) [BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]. Diese sind, wie § 2 (1) der Bedingungen unmißverständlich herausgestellt, durch einen medizinischen Befund zu sichern. Demgemäß ist maßgebend für die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, die rückschauende Ermittlung des Zeitpunktes, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stande der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen auf Besserung mehr rechtfertigte - so schon Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630. Das aber ist unabhängig vom jeweiligen Kenntnisstand eines Versicherten. In andere Worte gekleidet: Den Eintritt des Versicherungsfalles bestimmt der Zeitpunkt, zu dem nach sachgerechter medizinischer Beurteilung eine Erkrankung, eine Körperverletzung oder ein Kräfteverfall, die den Versicherten außerstande setzen, seinem Beruf (und letztlich auch einer vergleichbaren Tätigkeit) in einem vertraglich vorgesehenen Ausmaß nachzugehen, erstmals nicht (mehr) derart besserungsfähig erscheinen, daß eine Verringerung der bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Versicherten erwartet werden dürfte.

14

b) Für den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit besagt es demnach noch nichts Abschließendes, ob und ab wann einer anlagebedingten Minderbelastbarkeit oder einer Konstitutionsschwäche aus medizinischer Sicht Krankheitswert beizumessen ist.

15

Eine Erkrankung kann den Versicherungsfall nicht auslösen, wenn und solange sie nicht eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der in einem konkreten Beruf eingesetzten oder in Verweisungstätigkeiten einsetzbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten nach sich zieht. Das gilt erst recht bei einer vorgegebenen Disposition zu bestimmten Erkrankungen. Bei angeborenen oder nachträglich erworbenen Veranlagungen, bei Minderbelastbarkeiten und selbst nach Infizierungen mit Krankheitserregern führt keineswegs ausnahmslos schon die Tatsache ihres Vorhandenseins zum Eintritt eines Versicherungsfalles. Häufig erhöhen sie vorerst nur die Gefahr, daß der Versicherte eines Tages erkrankt und infolgedessen seinem bisherigen Beruf oder vergleichbaren Tätigkeiten - vorübergehend oder auch auf Dauer - nicht mehr gewachsen sein wird.

16

Oft ist zunächst nicht vorhersehbar, ob es in versicherter Zeit überhaupt zu einer entsprechenden Erkrankung kommen wird. Auch ein Mediziner des einschlägigen Fachgebietes wird meist erst in nachträglicher Auswertung der Krankengeschichte des Versicherten feststellen können, ab wann bei dem Versicherten ein nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war - dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Medizin in ständiger Fortentwicklung begriffen ist und neue Heilmethoden gefunden werden. Schon heute müssen nicht alle Infektionen zum Ausbruch einer Erkrankung führen. Kommt es dennoch dazu, läßt sie sich in zahlreichen Fällen heilen.

17

Auch Allergieanfälligkeiten müssen nicht unausweichlich zu Gesundheitsstörungen führen, die eine weitere Berufsausübung voraussichtlich dauernd beeinträchtigen. Nichts anderes gilt für körperlich oder seelisch bedingte Minderbelastbarkeiten oder Veranlagungen, etwa zu Arthrose, zu Bandscheibenleiden, zu Depressionen. Etwaige Erkrankungen verlaufen auch - was ihr Fortschreiten wie ihren Schweregrad anlangt - durchaus unterschiedlich. Sie können mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten therapierbar sein. Trotz vorhandener Disposition zu bestimmten Leiden wird nicht selten ein ganzes Berufsleben ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Arbeitsleistung wie Arbeitskraft durchgestanden, zumal gesundheitsunabhängige Faktoren oft eine entscheidende Rolle für den Ausbruch oder Nichtausbruch einer Erkrankung oder das Auftreten einer gewichtigen Gesundheitsstörung spielen. Es kann gelegentlich auch aus einem ganz anderen Anlaß, etwa aufgrund eines Unfalles ohne jedes Mitwirken von Veranlagung etc., zu Berufsunfähigkeit kommen.

18

c) Macht sich in versicherter Zeit eine zunächst latent gebliebene Minderbelastbarkeit oder eine Disposition zu Gesundheitsstörungen in körperlichen oder seelischen Beschwerden und Erkrankungen bemerkbar, so wird es deshalb im Regelfall in einem Prozeß, in dem um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gestritten wird, nur mit sachverständiger Unterstützung möglich sein festzustellen, ob und ab wann bei einer Gesundheitsstörung, die im vertraglich vorgesehenen Ausmaß berufsbeeinträchtigend wirkt, keine Besserungschancen mehr bestehen, die sich zugunsten einer weiteren Ausübbarkeit des bisherigen Berufes auswirken könnten.

19

Die Tatsache einer bedingungsrelevanten - d.h. auch voraussichtlich nicht besserungsfähigen - Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers im Ausbildungsberuf haben die Parteien hier jedoch unstreitig gestellt. Dazu war demnach eine Beweiserhebung nicht veranlaßt.

20

Die Beklagte hat auch nicht bestritten, daß die körperlichen und seelischen Reaktionen des Klägers - seine Gastroduodenitis und die reaktive Depression, die ihn erst in seiner Ausbildung beeinträchtigten - nicht vor Dienstbeginn, sondern erst unter dem Eindruck der Dienstanforderungen entstanden sind. Daß es zu ihnen letztlich nur infolge der psychisch bedingten Minderbelastbarkeit des Klägers kommen konnte, vermag nichts daran zu ändern, daß nicht schon sie den Kläger in seiner Dienstausübung beeinträchtigte. Auf einen Gesundheitszustand, der nicht zu der genannten Beeinträchtigung geführt hat, stellt die Beklagte in ihren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ab.

21

Deshalb rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens stattgeben müssen, der Minderbelastbarkeit des Klägers komme Krankheitswert zu, so daß er von Anfang an als Soldat untauglich gewesen sei. Mit einer Feststellung, aus medizinischer Sicht sei der Minderbelastbarkeit des Klägers Krankheitswert beizumessen, wäre noch nichts darüber ausgesagt, wann bei dem Kläger Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten eingetreten ist. Welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um Berufsunfähigkeit bejahen zu können, ist zunächst eine Rechtsfrage, deren Beantwortung allein dem erkennenden Gericht obliegt. Die von der Beklagten zu Unrecht gezogene Schlußfolgerung, für den Eintritt des Versicherungsfalles genüge bereits das Bestehen eines Gesundheitszustandes, dem Krankheitswert zukomme, betrifft keine mit medizinischem Fachwissen zu beantwortende, im Tatsächlichen wurzelnde Frage, sondern ist eine Rechtsfrage.

22

3. Ob die Beklagte dem Kläger leistungspflichtig geworden ist, hängt, da Berufsunfähigkeit im Soldatenberuf unstreitig ist, demnach allein davon ab, ob sie einen sogenannten Vergleichsberuf aufzeigen kann.

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a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, da der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung erst den Dienstgrad eines Gefreiten OA erreicht und nach einer rund 15monatigen Bundeswehrzugehörigkeit keine wesentlich über das Abitur hinausgehenden Qualifikationen erworben gehabt habe, wäre er in intellektueller Hinsicht weder unter- noch überfordert, die Laufbahn des gehobenen Beamtendienstes einzuschlagen und demgemäß als Beamtenanwärter den 3jährigen Vorbereitungsdienst mit dem Studium an einer Fachhochschule zu absolvieren. Damit sei kein sozialer Abstieg verbunden. In der Öffentlichkeit genieße ein angehender Marineoffizier kein höheres Ansehen als ein Beamtenanwärter.

24

Indes sei mit dem Einschlagen dieser Laufbahn jedenfalls in den ersten drei Jahren bis zur Ernennung zum Inspektor z.A. (nach erfolgreicher Laufbahnprüfung) schon gegenüber dem zuletzt vom Kläger als Gefreiter OA bezogenen Gehalt eine Einkommensdifferenz von knapp 40% verbunden.

25

Der Unterschied wachse, wenn man die zu erwartenden planmäßigen Beförderungen des Klägers in der Bundeswehr berücksichtige. Da die Beklagte den Kläger ohne Einschränkungen als Soldat versichert habe, stehe der Einkommensunterschied, von dem die jeweilige Lebensstellung entscheidend geprägt werde, einer Verweisbarkeit des Klägers zeitweilig entgegen. Nach Sinn und Zweck der Versicherung erscheine es angebracht, dem Kläger die vereinbarte Rente für den Zeitraum zuzuerkennen, den er benötige, um eine berufliche Stellung zu erringen, die derjenigen entspreche, die er mit seiner Beförderung zum Leutnant nach drei Jahren mit einiger Wahrscheinlichkeit erreicht hätte. Ein Umschulungsansinnen liege hierin nicht, da der Kläger noch keine verfestigte Lebensstellung und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt habe.

26

b) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Ansicht, daß gerade in Fällen, in denen ein Versicherer mit einem noch in der Berufsausbildung Stehenden eine an den Musterbedingungen von 1975 orientierte Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, Sinn und Zweck der typischerweise an anderen Sachverhaltsgestaltungen - ausgerichteten Versicherung besondere Bedeutung beigemessen werden muß. Dies schließt es von vornherein aus, die.Berufsunfähigkeitsversicherung einer noch in der Ausbildung stehenden Person etwa als bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln. Damit wäre das mit den §§ 1 und 2 der Bedingungen gegebene Leistungsversprechen sinnwidrig ausgehöhlt. Das sieht auch die Beklagte im Ausgangspunkt nicht anders, wenn sie als Vergleichsberufe die Ausbildung in der Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes, bei einem Versicherungsunternehmen oder als Kaufmann nennt.

27

Der derzeitige Sach- und Streitstand gibt bei gebotener Berücksichtigung der Fallbesonderheit keinen Anlaß, umfassend zu erörtern, welche Kriterien - mit welchem Gewicht - für die Beurteilung der Verweisbarkeit eines noch Auszubildenden generell maßgebend sind. Der Kläger hatte keine rein militärische Ausbildung begonnen. Vielmehr war im Zuge seiner Ausbildung nach den ersten 15 Monaten ein Universitätsstudium der Staats- und Sozialwissenschaften vorgesehen, dem der nunmehr Rechtswissenschaften studierende Kläger nach Vorbildung und anscheinend auch in intellektueller Hinsicht gewachsen sein dürfte. Der Kläger sollte von Anfang an und auch während des Studiums vollen Sold und nicht nur eine Ausbildungsvergütung erhalten. Nicht nur die militärische Ausbildung, sondern auch das weitere - unterstellt erreichbare - Ausbildungsziel und die Tatsache einer Besoldung geben der bisherigen Lebensstellung des Klägers entscheidendes Gepräge. Bei dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles erreichten Dienstgrad und der damaligen Gehaltshöhe handelt es sich nur um vorübergehende Zustände. Feste Prozentsätze bei den vom Berufungsgericht angestellten Einkommensvergleichen sind deshalb (noch weniger als im Normalfall eines bereits voll im Berufsleben stehenden Versicherten) nicht ausschlaggebend. Entscheidendes Gewicht kommt vielmehr dem Umstand zu, daß der Kläger eine Besoldung erhielt, die ihn bereits in den Stand setzte, seinen Lebensbedarf während der Ausbildung ohne fremde Unterstützung zu bestreiten.

28

Was die vom Kläger tatsächlich begonnene und die ihm von der Beklagten in erster Linie angesonnene und vom Berufungsgericht bislang allein (teilweise) erörterte Ausbildung anlangt, so ist ohne weitere Aufklärung auch nicht ersichtlich, daß sich die Ausbildungsziele - Marineoffizier mit abgeschlossenem Universitätsstudium der genannten Fachrichtung einerseits, Beamter des gehobenen Dienstes mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium andererseits - in dem Maße gleichsetzen ließen, wie es die Musterbedingungen 1975 vorgeben. Eine abschließende Entscheidung zur Verweisbarkeit des Klägers läßt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand noch nicht treffen. Vielmehr wird das Berufungsgericht den Parteien zunächst Gelegenheit geben müssen, unter Berücksichtigung der vom Senat aufgezeigten Gesichtspunkte ergänzend vorzutragen.