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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1993, Az.: IV ZR 309/91

Voraussetzung einer Berufsunfähigkeitsfeststellung; Unmöglichkeit der Berufsausübung; Versicherungsleistungsfreiheit; Fehlende Berufsausführungsfähigkeit vor Vertragsschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1993
Aktenzeichen
IV ZR 309/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1993, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Feststellung, der Versicherte sei während der Vertragsdauer berufsunfähig geworden, setzt voraus, daß er die Fähigkeit verloren hat, sowohl seinem bis dahin konkret ausgeübten Beruf als auch einem Vergleichsberuf nachzugehen. Beide Möglichkeiten müssen ausgeschlossen sein. War der Versicherte vor Vertragsschluß nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, hat er diese Fähigkeit nicht erst während der Vertragsdauer verloren, so daß für den Versicherer keine Leistungspflicht besteht.

Tatbestand:

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen des Eintritts bedingungsgemäßer (hier 50%iger) Berufsunfähigkeit seit 31. März 1987 für die Dauer von 20 Jahren, hilfsweise bis zum Ende der Versicherung am 1. Januar 2006, die zugesagte Rente von vierteljährlich 2.484, 50 DM nebst Zinsen auf rückständige Beträge zu zahlen und ihn für den genannten Zeitraum von der Beitragszahlung freizustellen hat.

2

Der Kläger ist im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages seit 1. Januar 1986 bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen u.a. die von der Beklagten verwendeten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E 5 (BB-BUZ) zugrunde.

3

Der 1943 geborene Kläger ist ausgebildeter Elektromonteur. Schon in seinem Lehrbetrieb befaßte er sich im wesentlichen auch mit Sanitär- und Heizungsarbeiten. Nach jahrelanger Arbeitnehmertätigkeit machte er sich 1984 ohne Mitarbeiter als Heizungsbauer selbständig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß er aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung seinen Beruf als selbständiger Heizungsbauer jedenfalls ab März 1987 nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, der Kläger sei schon seit August 1985 und damit vor Versicherungsbeginn berufsunfähig gewesen. Deshalb hat sie es abgelehnt, die beanspruchten Leistungen zu erbringen.

4

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

5

Auch die Revision hat keinen Erfolg.

6

1. a) Unbeanstandet gelassen von der Beklagten sind das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger, obwohl nur Versicherter und nicht auch Versicherungsnehmer, berechtigt ist, Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit selbständig geltend zu machen.

7

b) Ebenfalls unangefochten ist das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe zu der Feststellung gelangt, im tatsächlich seit 1984 ausgeübten Beruf eines selbständigen Heizungsbauers ohne Mitarbeiter sei der Kläger schon spätestens im August 1985 zu mindestens 50% berufsunfähig geworden. Seine Wirbelsäulenschädigung habe es ihm seitdem - auch nach durchgeführter Operation - nicht mehr erlaubt, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben, die mit häufigem Bücken und regelmäßigem Heben und Tragen schwerer Lasten (Heizungskörper/Heizungskessel) verbundene Heizungsbauertätigkeit auszuüben.

8

c) Das Berufungsgericht hat Zweifel angemeldet, ob hiermit bereits eine vorvertraglich entstandene Berufsunfähigkeit feststehe. Bedingungsgemäß sei Berufsunfähigkeit vielmehr nur dann gegeben, wenn sie nicht nur den tatsächlich ausgeübten Beruf, sondern auch sogenannte Vergleichsberufe betreffe.

9

Als zumutbare Verweisungstätigkeiten im Sinne des § 2 (1) der vereinbarten Bedingungen, zu deren Ausübung der Kläger bei Versicherungsbeginn gesundheitlich wie aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen in der Lage gewesen sei, habe er selbst unangefochten die Berufe eines (angestellten) Elektromonteurs und Heizungsmonteurs im Kundendienst genannt. Der medizinische Sachverständige habe auch bestätigt, daß der Kläger vor dem 1. Januar 1986 nicht zu mindestens 50% gesundheitsbedingt an der Ausübung dieser Berufe gehindert gewesen sei.

10

Das Berufungsgericht hat die angesprochene Frage, welche Tatbestände eine vorvertragliche Berufsunfähigkeit umfasse, letztlich unbeantwortet gelassen, weil es die weitere Feststellung getroffen hat, der Kläger sei in der Lage geblieben, die von ihm selbst aufgezeigten Berufe in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Ausmaß auszuüben. Er sei hierzu auch hinreichend fachlich qualifiziert und könne als Kundendienstmonteur ohne weiteres ein Einkommen erzielen, das seinem Verdienst in den nur dreieinhalb Jahren seiner beruflichen Selbständigkeit entspreche.

11

2. Auch der erkennende Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine vorvertragliche Berufsunfähigkeit anzunehmen ist. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt es allein darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Beklagte entsprechend den vereinbarten Bedingungen Leistungen zu gewähren hat. Diese Voraussetzungen sind in § 1 BB-BUZ (VerBAV 1975, 2) geregelt, der auszugsweise lautet:

12

1. Wird der Versicherte während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig, so entfällt bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung und für die in sie eingeschlossenen Zusatzversicherungen bei einer Berufsunfähigkeit von...

13

2. In demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen wie in Ziffer 1 wird eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist, gezahlt,...

14

Danach ist entscheidend, ob der Versicherte "während der Dauer" des Vertragsverhältnisses berufsunfähig geworden ist. Gemäß der in § 2 Nr. 1 BB-BUZ bestimmten Definition der Berufsunfähigkeit liegt diese vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die...

15

Die Feststellung, der Versicherte sei während der Vertragsdauer berufsunfähig geworden, setzt also voraus, daß er nach Vertragsschluß infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die Fähigkeit zu dem vereinbarten Prozentsatz verloren hat, voraussichtlich dauernd in seinem bis dahin konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein und einen Vergleichsberuf auszuüben. Die Leistungspflicht des Versicherers hängt demgemäß davon ab, daß sich beide Elemente der Definition während der Vertragszeit verwirklicht haben, daß also der Versicherte sowohl in seinem ausgeübten als auch in einem Vergleichsberuf nicht mehr tätig sein kann. Dabei stellt sich die Frage, ob der Versicherte auf einen vergleichbaren Beruf verwiesen werden kann, im allgemeinen erst, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinem bis dahin konkret ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. Das Hauptgewicht der Berufsunfähigkeit liegt also auf dem konkret ausgeübten Beruf. Dieser ist auch der Maßstab dafür, welche vergleichbaren Berufe auszuüben dem Versicherten zugemutet werden können. War der Versicherte schon vor Vertragsschluß - ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben - nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann die Feststellung nicht getroffen werden, er habe die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren.

16

Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses nicht mehr in der Lage war, seinem zu jener Zeit konkret ausgeübten Beruf als Heizungsbauer nachzugehen, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben, steht fest, daß er die Fähigkeit, in diesem Beruf tätig zu sein, nicht erst während der Vertragsdauer verloren hat. Damit fehlt eine der notwendigen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten. Die Klage bleibt deshalb ohne Erfolg.