Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1987, Az.: III ZR 210/86
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Abtretung einer Versicherungsforderung; Vorliegen einer Globalzession
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 210/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.09.1986 - AZ: 27 U 28/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
die D. Brauerei AG, vertreten durch den Vorstand Peter A. D., Wolfgang D. und Immo L., T. Straße ..., S.
Prozessgegner
die Volksbank Do.-M. eG, vertreten durch den Vorstand Klaus I. und Paul G., C. Straße ..., Do.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Halstenberg
am 29. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1986 - 27 U 28/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Revision rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Abführung von 50.000,00 DM nicht als bewiesen angesehen hat. Sie erhebt damit aber keine begründete Verfahrensrüge, sondern setzt lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, die keine Rechtsfehler erkennen läßt.
2.
Auch soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ihrem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Feldhege nicht stattgegeben hat, kann sie keinen Erfolg haben. Ob eine bestimmte Behauptung hinreichend substantiiert ist, um eine Beweiserhebung zu rechtfertigen, ist im Gesamtzusammenhang des Tatsachenvortrags der Parteien zu beurteilen. Dies hat das Berufungsgericht in einer Weise getan, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
3.
Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, daß die Beklagte nicht vor ihr durch Abtretung seitens des Gastwirts V. Gläubigerin der erfüllten Versicherungsforderung geworden ist.
a)
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Beklagte nicht schon als Grundpfandgläubigerin vorrangig auf die Versicherungssumme zurückgreifen kann, weil es sich um eine Mobiliarversicherung handelt, die nicht unter § 428 BGB fällt, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 1129 i.V.m. § 1124 Abs. 1 BGB konnte V. die Versicherungsforderung an die Klägerin abtreten, da sie noch nicht für die Hypothek beschlagnahmt war.
b)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich dem Vortrag der Klägerin nicht einmal eindeutig entnehmen "(lasse), ob sie die Zession (von 1977) überhaupt bestreiten will". Es stützt dies auf die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. September 1986, "daß die Allianz an die Beklagte aufgrund der offengelegten Globalzession leisten konnte". Nachdem die Klägerin aber zuvor ausdrücklich eine frühere Abtretung der Versicherungsforderung an die Beklagte bestritten hatte, kann dieser Bemerkung kein Zugeständnis entnommen werden, daß die Abtretung, auf die die Beklagte ihre Empfangsberechtigung stützt, vor der Abtretung an die Klägerin stattgefunden hat.
c)
Geht man davon aus, daß die Klägerin die frühere Zession an die Beklagte bestritten hat, so kommt es darauf an, welche Partei insoweit die Beweislast trifft.
Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, die Beweislast treffe die Klägerin; die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf das Urteil des IX. Zivilsenats vom 10. April 1986 (- IX ZR 159/85 = WM 1986, 856).
Grundsätzlich trifft im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB den Anspruchsteller auch die Beweislast für die Nichtberechtigung des Leistungsempfängers (RGRK-Heiman-Trosien 12. Aufl. § 816 Rn. 27). Auch in diesem Zusammenhang gelten allerdings die allgemeinen Beweislastregeln wie die Vermutung des § 1006 BGB(BGH Urteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67 = MDR 1969, 750). Wer auf dieser Grundlage als Zessionar einer Forderung von einem anderen Zessionar Herausgabe des zur Erfüllung der Forderung Geleisteten verlangt, muß deshalb nicht nur behaupten und erforderlichenfalls beweisen, daß die Forderung an ihn selbst abgetreten worden ist; wenn der Gegner substantiiert behauptet, daß ihm die Forderung früher abgetreten worden sei, muß er auch beweisen, daß dies nicht der Fall ist. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.
Die Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 10. April 1986 (IX ZR 159/85 - WM 1986, 856), auf die die Revision sich beruft, betrifft einen von dem vorliegenden verschiedenen Sachverhalt. Nach dieser Entscheidung ist, wer sich auf den Erwerb einer Forderung durch Abtretung beruft, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach einem bestimmten Zeitpunkt die Übertragung nicht mehr wirksam hätte vornehmen können, darlegungs- und im Bestreitensfalle beweispflichtig dafür, daß die Übertragung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es allerdings nicht um einen Anspruch auf Herausgabe des an einen von mehreren Zessionaren bereits Geleisteten, sondern um die Feststellung, welchem von mehreren Zessionaren ein hinterlegter Betrag zustand. In diesem Fall handelte es sich also nicht um die Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB.
4.
Keiner Entscheidung bedarf danach die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Klage auch daran scheitern muß, daß der Klägerin nach dem Sicherungsübereignungsvertrag der für das jeweilige Sicherungsgut im einzelnen begründete Versicherungsanspruch abgetreten sei, die Klägerin ihren Anspruch insoweit aber nicht in entsprechende Einzelpositionen aufgegliedert habe.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg