Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1994, Az.: V ZR 24/93
Zweiterwerber; Prioritätsprinzip; Auflassungsvormerkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 24/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1995, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1995, 290 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 404-406 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Art. 233 § 7 I EGBGB schützt nicht vor dem Risiko, daß vor der Vollendung des Eigentumserwerbs ein Zweiterwerber eine unter Verstoß gegen das verfahrensrechtliche Prioritätsprinzip eingetragene Auflassungsvormerkung erlangt.
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1990 übertrug W. Sch. 7/8 Miteigentumsanteile seiner Grundbesitzung Sch. Straße und B.-W. Straße in E. schenkweise dem Beklagten. Der in dem Vertrag enthaltene Antrag auf Eigentumsumschreibung ging dem zuständigen Liegenschaftsdienst in Erfurt vor dem 3. Oktober 1990 zu. Der Magistrat der Stadt Erfurt verweigerte zunächst die nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 notwendige staatliche Genehmigung, erteilte sie dann aber unter dem 19. April 1991. Am 5. Juni 1991 wurde der Beklagte als Miteigentümer eingetragen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Eigentumserwerb sei ihm gegenüber unwirksam. W. Sch. hatte nämlich nach Abschluß des Vertrages mit dem Beklagten das gesamte Grundstück mit notariellem Vertrag vom 28. November 1990 an den Kläger zum Preise von 70.000 DM verkauft und aufgelassen. Am 8. April 1991 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers eingetragen.
Die auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Bezirksgericht Erfurt hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung, auf die die Klage gestützt wird, keine Wirkung beigemessen. Es hat dazu ausgeführt: Der Miteigentumserwerb des Beklagten beurteile sich gemäß Art. 233, § 7 EGBGB nach dem Recht der ehemaligen DDR, da der Eintragungsantrag vor dem Beitritt gestellt worden sei. Gemessen daran seien die Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, nachdem die zunächst versagte staatliche Genehmigung im April 1991 erteilt und der Beklagte als Miteigentümer eingetragen worden sei. Die während des Schwebezustandes bis zur Umschreibung zugunsten des Klägers eingetragene Auflassungsvormerkung habe nach Sinn und Zweck des Übergangsrechts den Eintritt der Rechtsänderung nicht mehr beeinträchtigen können.
II. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Übertragung des Eigentums auf den Beklagten gemäß Art. 233, § 7 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet. Der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch ist nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens im Juni 1990, also vor dem Wirksamwerden des Beitritts, bei dem zuständigen Liegenschaftsdienst in Erfurt eingegangen. Der Eintragungsantrag ist in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 14. Februar 1990, der dem Liegenschaftsdienst jedenfalls am 11. Juni 1990 vorgelegen hat, enthalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auf diesen Eintragungsantrag abzustellen und nicht darauf, daß der Beklagte mit einem am 22. April 1991 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag erneut die Eigentumsumschreibung beantragt hat. Der erste Antrag ist weder zurückgenommen noch zurückgewiesen worden. Er blieb daher Grundlage für die spätere Eintragung. Daß er möglicherweise wegen der zunächst fehlenden staatlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 3 GBVO-DDR hätte zurückgewiesen werden können, ist demgegenüber ohne Belang.
Fehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Genehmigungserfordernis nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht weggefallen ist. Die Grundstücksverkehrsverordnung blieb gemäß Einigungsvertrag Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II auch nach dem Beitritt - mit hier nicht erheblichen Modifizierungen - in Kraft. Für die Anwendung von Art. 233, § 7 Abs. 1 EGBGB ist entscheidend, daß die Genehmigung - wie hier - vor dem Beitritt bereits beantragt war und erteilt werden mußte (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, Einigungsvertrag, Rdn. 398 f).
Entgegen der Ansicht der Revision sind somit die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb des Beklagten gegeben. Der Vertrag vom 14. Februar 1990 sieht den unbefristeten und unbedingten Eigentumsübergang zu 7/8 an dem Grundstück vor (§ 297 Abs. 1 ZGB). Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ist erteilt worden. Der Beklagte ist als Miteigentümer zu 7/8 in das Grundbuch eingetragen worden (§ 297 Abs. 2 ZGB).
2. Damit ist jedoch die Frage, ob der Eigentumserwerb auch dem Kläger gegenüber wirksam ist, noch nicht entschieden. Diese Frage beurteilt sich nach § 883 BGB. Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
a) Der Anwendung des § 883 BGB steht der vom Berufungsgericht hervorgehobene Zweck des Art. 233, § 7 EGBGB, schwebende Eintragungsverfahren durch den Übergang auf das neue Recht nicht zu beeinträchtigen, nicht entgegen. Denn der Beklagte ist im Verhältnis zu dem Verkäufer und zu Dritten Eigentümer geworden. Die mit dem Beitritt verbundene Änderung der Rechtsordnung hat den Eigentumserwerb des Beklagten nicht gehindert. Eine darüber hinausgehende Schutzfunktion kann Art. 233, § 7 Abs. 1 EGBGB nicht zuerkannt werden. Den Eigentumserwerb beeinträchtigende Verfügungen, die unter Verstoß gegen das auch nach § 8 Abs. 2 GBVO-DDR bestehende Prioritätsprinzip eingetragen werden, stellen ein allgemeines, nicht durch den Übergang auf die neue Rechtsordnung bedingtes Risiko dar. Dieses allgemeine, nur bei verfahrensfehlerhafter Eintragungspraxis bedeutsame Risiko, das sich im übrigen nicht nur bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung, sondern auch bei einer Belastung mit einem beschränkten dinglichen Recht oder bei einer erneuten Eigentumsumschreibung verwirklichen kann, ist nicht Gegenstand der Übergangsregelung des Art. 233, § 7 Abs. 1 EGBGB.
b) Der Eigentumserwerb ist dem Kläger gegenüber relativ unwirksam (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der Kläger hat die Auflassungsvormerkung wirksam erworben. Sie ist aufgrund der nach dem Beitrittszeitpunkt abgegebenen Bewilligung des Betroffenen, des seinerzeit noch im Grundbuch verzeichneten Verkäufers Sch., eingetragen worden (§ 885 Abs. 1 BGB). Der Verstoß gegen das verfahrensrechtliche Prioritätsprinzip läßt die materielle Wirksamkeit der Vormerkung unberührt. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Beklagten als Miteigentümer war daher der Kläger durch die voreingetragene Auflassungsvormerkung geschützt. Unerheblich ist, daß bei Beachtung des Prioritätsprinzips die Vormerkung so nicht hätte eingetragen werden dürfen, vielmehr zunächst der Eintragungsantrag des Beklagten hätte beschieden werden müssen. Die Vormerkung schützt auch gegen vorher beantragte widersprechende Verfügungen, die unter Verstoß gegen § 17 GBO (bzw. § 8 Abs. 2 GBVO-DDR) erst nach Eintragung der Vormerkung eingetragen werden (RGZ 113, 403, 407; MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., § 883 Rdn. 43). Denn erst mit der Eintragung ist die widersprechende Verfügung vollendet (Münch-Komm-BGB/Wacke aaO.; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 92).
III. Der Rechtsstreit ist gleichwohl noch nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 ZPO).
Das angefochtene Urteil kann aus einem anderen Gesichtspunkt, zu dem bislang Feststellungen nicht getroffen worden sind, im Ergebnis richtig sein. Der Ausübung des aus der Vormerkung folgenden Rechts auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer kann nämlich unter Umständen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen (§ 242 BGB).
Der Verkäufer Sch. hat sich gegenüber dem Beklagten vertragsuntreu verhalten, indem er das Hausgrundstück auch an den Kläger veräußert hat. Falls der Kläger an diesem Vertragsbruch mitgewirkt hat, ist zu prüfen, ob dies den Tatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Beklagten durch den Kläger erfüllt (§ 826 BGB). Der Kläger wäre dann gehindert, die Rechte aus der Vormerkung geltend zu machen.
Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt, wenn der Kläger den Verkäufer in sittlich verwerflicher Weise zum Vertragsbruch verleitet hat (vgl. BGHZ 12, 308, 318). Ein solches Unwerturteil kann gerechtfertigt sein, wenn der Dritte den Vertragsbruch durch Überbieten der Gegenleistung des ersten Vertrages herbeigeführt hat (vgl. Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 35/80, WM 1981, 624, 625). Eine vergleichbare Konstellation ist hier objektiv gegeben, da der erste Vertrag eine unentgeltliche Eigentumsübertragung zum Inhalt hatte und der zweite, mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag einen Kaufpreis von 70.000 DM vorsieht. Freilich setzt ein vorsätzliches Handeln des Klägers seine Kenntnis vom Erstvertrag voraus. Hierzu fehlt bislang ein Sachvortrag, da die Parteien ersichtlich diesem Punkt keine Bedeutung beigemessen haben. Das Berufungsgericht hat zur Vormerkungswirkung einen unzutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen und - wie anzunehmen ist - diesen auch seiner Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt. Die Parteien müssen deshalb Gelegenheit erhalten, zu dem aufgezeigten Gesichtspunkt vorzutragen (§ 139, § 278 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). In der erneuten Verhandlung wird der Beklagte die Möglichkeit haben, auf den von ihm nunmehr vorgelegten Brief des W. Sch. zurückzukommen, dessen Inhalt die Annahme nahelegt, der Kläger habe Sch. in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch verleitet.