Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1981, Az.: V ZR 35/80
"Verleiten zum Vertragsbruch" aus Gründen des Wettbewerbs; Wirkung eines im Vorprozess ergangenen Urteils gegen den Rechtsnachfolger; Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Bieten eines höheren Kaufpreises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 35/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.01.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Metzgermeister Kurt B., H. Straße ..., D.
Prozessgegner
1. Metzgermeister Friedrich-Wilhelm Bu., A. straße ..., D.
2. Hausfrau Helga Bu. geb. Z., wohnhaft ebenda.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill
und die Richter Dr. Thumm, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in Dinslaken, Augustastraße 51. Die früheren Eigentümer, eine Erbengemeinschaft T., hatten das Grundstück zunächst durch notariellen Vertrag vom 8. März 1976 an die Beklagte zu 2 verkauft. Seit dem 1. April 1976 hatten die Beklagten dort eine Wohnung inne, die aus einer Küche und zwei Wohnräumen im Erdgeschoß sowie aus zwei Zimmern, einem Bad und einem Vorzimmer im ersten Obergeschoß besteht. In dem Ladengeschäft, das sich im Erdgeschoß befindet, betrieb der Beklagte zu 1 unter Mithilfe der Beklagten zu 2 bis zum 31. Juli 1977 eine Metzgerei.
Durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 1976 verkauften die Erben T. den Grundbesitz an den Kläger. In dem Vertrag wurde darauf hingewiesen, daß zwischen den Verkäufern und den Beklagten ein Räumungsrechtsstreit schwebte. In diesem Zusammenhang bestimmt eine Vertragsklausel folgendes:
"Käufer ermächtigt Verkäufer diesen Rechtsstreit auch weiterhin im eigenen Namen durchzuführen. Die Kosten dieses Rechtsstreits hat Verkäufer zu tragen. Für den anhängigen Rechtsstreit T. ./. B. bleiben Verkäufer auch nach Eigentumsumschreibung aktivlegitimiert."
In dem erwähnten Rechtsstreit, der seit September 1976 anhängig war, verlangten die Erben T. von der Beklagten zu 2 Herausgabe der Wohnung und des Ladengeschäfts. Sie stützten den Klageanspruch auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages, hilfsweise auf einen - wegen Zahlungsverzuges erklärten Rücktritt vom Vertrage. Nachdem der Kläger am 5. Februar 1977 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden war, stellte die Erbengemeinschaft ihren Klageantrag um und verlangte die Herausgabe an den Kläger. In der Berufungsinstanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kaufvertrag nicht nichtig und die Erbengemeinschaft auch nicht wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Räumung und Herausgabe der Wohnung nebst Ladengeschäft sowie Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen als Nutzungsentschädigung (400 DM monatlich) für die Zeit vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1979.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Revision des Klägers
1.
Das Berufungsgericht sieht sich durch das zwischen den Erben T. und der Beklagten zu 2 im Vorprozeß ergangene Urteil an einer Sachentscheidung über den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 gehindert. Es meint, jenes Urteil wirke gemäß §§ 325, 265 ZPO auch gegen den Kläger, weil er als Rechtsnachfolger der Kläger des Vorprozesses (Erben Tarasch) die streitbefangene Sache erworben habe.
2.
Das ist nicht richtig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger während des Vorprozesses der Erben T. gegen die (jetzige) Beklagte zu 2 Rechtsnachfolger der in Streit befangenen Sache geworden ist und ob das Oberlandesgericht in jenem Rechtsstreit deshalb (oder aufgrund der den Erben T. durch den Kläger erteilten Ermächtigung) mit Rechtskraftwirkung auch über den Herausgabeanspruch des (jetzigen) Klägers gegen die Beklagte zu 2 hätte entscheiden können (§§ 265, 325 ZPO). Denn tatsächlich hat das Gericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, auf die schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragspartner abstellend nur darüber entschieden, ob den Erben Tarasch ein Herausgabeanspruch zustand oder ob die Beklagte zu 2 aufgrund des Kaufvertrages vom 8. März 1976 ihnen gegenüber ein Recht zum Besitz des Hausgrundstücks hatte. Das Oberlandesgericht hat sowohl die Nichtigkeit des Kaufvertrages als auch die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts verneint und hat entschieden, daß daher die Beklagte zu 2 den Erben Tarasch gegenüber zum Besitz berechtigt sei; einen Ausspruch über einen etwaigen Herausgabeanspruch des Klägers (als Eigentümer) oder über ein etwaiges Besitzrecht der Beklagten zu 2 auch ihm gegenüber enthält das Urteil nicht. Deshalb steht die Rechtskraft jenes Urteils dem Klagebegehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit nicht entgegen, als der Kläger von der Beklagten zu 2 die Herausgabe des Hausgrundstücks verlangt.
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es von der Revision des Klägers angegriffen ist, nicht aufrechterhalten werden und ist insoweit aufzuheben.
II.
Zur Revision der Beklagten
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 zur Herausgabe der Wohnung nebst Ladengeschäft verurteilt, weil er an dem Vorprozeß nicht beteiligt gewesen sei und weder ihm noch der Beklagten zu 2 ein Besitzrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kläger zustehe. Insbesondere, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, hätten die Beklagten keine Gegenansprüche aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 UWG. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Sachvortrag des Klägers ein sitten- oder wettbewerbswidriges Verhalten nicht zu entnehmen. Die bloße Verleitung zum Vertragsbruch reiche hierfür nicht aus; vielmehr müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen ließen.
a)
Mit Recht macht demgegenüber die Revision geltend, daß jedenfalls im Rahmen des § 1 UWG nach ständiger Rechtsprechung schon das bewußte Hinwirken darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, ohne weiteres wettbewerbswidrig ist, wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht (BGH Urteil vom 17. Februar 1956, I ZR 57/54, LM UWG § 1 Nr. 33; BGHZ 37, 30, 36; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 13. Aufl. § 1 UWG Rdn. 571, 572 m.w.N.). Die Verleitung zum Vertragsbruch ist mithin ein Kampfmittel des Wettbewerbs, das - auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände - dieser Wettbewerbshandlung den Stempel des Unerlaubten und sittlich Verwerflichen aufdrückt. Das gleiche gilt für die Beihilfe zum Vertragsbruch (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 578).
Mit Erfolg rügt die Revision als übergangen den - unter Beweis gestellten - Vortrag, der Kläger habe sich bereits im August 1976 an die Voreigentümer gewandt, um sie zu veranlassen, den notariellen Kaufvertrag vom 8. März 1976 aufzuheben und ihm das Grundstück Augustastraße 51 zu verkaufen (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Dezember 1979 i.V.m. S. 7 der Berufungsbegründung der Beklagten). Auf der Grundlage dieses Vortrags könnte ein "Verleiten zum Vertragsbruch" zu bejahen und daher in Verbindung mit der - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Wettbewerbsabsicht der Tatbestand des § 1 UWG erfüllt sein.
b)
Begründet ist des weiteren die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Prüfung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) übersehen, daß der Kläger den Erben Tarasch einen höheren Kaufpreis geboten habe, als diese mit der Beklagten zu 2 vereinbart gehabt hätten (RB S. 7). Im Rahmen der gebotenen tatrichterlichen Gesamtwürdigung kann im Überbieten der Gegenleistung ein zusätzlich verwerfliches Mittel zu sehen sein, das die Verleitung zum Vertragsbruch als sittenwidrig kennzeichnet (vgl. RG JW 1931, 2238 m. Anm. Hamburger; Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 826 Anm. 8 q).
Das angefochtene Urteil ist daher auch bezüglich der Verurteilung der Beklagten zu 2 zur vorbehaltlosen Herausgabe nicht aufrechtzuerhalten und auch insoweit aufzuheben.
An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert, weil der Sachverhalt weiterer tatrichterlicher Würdigung unter den dargelegten Gesichtspunkten bedarf.
2.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung hängt ebenfalls davon ab, ob den Beklagten Gegenansprüche zustehen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm
Hagen
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt ist wegen einer Erkrankung dienstunfähig und kann deshalb nicht unterschreiben, Hill
Räfle