Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1988, Az.: BVerwG 7 B 101.88
Steinbruch; Sprengstoff; Altanlage; Immissionsschutz; Genehmigungspflicht; Wiederaufnahme des Betriebs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 101.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.02.1988 - AZ: 22 B 86. 02514
- VG Regensburg - 24.07.1986 - AZ: RO 7 K 84 A. 1559
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NuR 1988, 385
Amtlicher Leitsatz
Wiederaufnahme des Betriebs einer Altanlage nach Einführung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht (hier: Betrieb eines Steinbruchs unter Verwendung von Sprengstoffen).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Anordnung, mit der der Betrieb eines Steinbruchs, in dem Sprengstoffe verwendet werden, stillgelegt worden ist. In dem Steinbruch waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 letztmals Steine durch Sprengen abgebaut worden. Die Klägerin hatte den Betrieb 1983 wieder aufgenommen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Stillegungsanordnung als gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu Recht ergangen bestätigt. Die Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs unter Verwendung von Sprengstoff nach zehnjährigem Ruhen der insoweit immissionsschutzrechtlich relevanten Tätigkeiten bedürfe als Neubeginn des Betriebs einer Anlage im Sinne des § 4 Nr. 38 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499; jetzt: 4. BImSchV vom 24. Juli 1985, BGBl. I S. 1586, Anhang Nr. 2.1 Spalte 2) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe wegen verschiedener Fragen im Hinblick auf die Überleitungsregelung des § 67 Abs. 2 BImSchG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zutreffend führt die Beschwerde aus, daß der Regelungsgehalt des § 67 Abs. 2 BImSchG für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich war und es auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren wäre; denn der Betrieb des Steinbruchs war bis zum Inkrafttreten der 4. BImSchV vom 14. Februar 1975 am 1. März 1975 keine - immissionsschutzrechtlich gemäß § 4 oder § 19 BImSchG - genehmigungsbedürftige Anlage. Erst mit dieser Verordnung (§ 4 Nr. 38) wurden "Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden", dem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) unterworfen. Die Beschwerde irrt jedoch in der Annahme, der Betrieb eines bei Inkrafttreten der 4. BImSchV schon nicht mehr und auch während eines Zeitraums von acht Jahren danach nicht mehr unter Verwendung von Sprengstoffen betriebenen Steinbruchs dürfe nach einem so langen Zeitraum ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder aufgenommen werden, ebenso wie mit der Ansicht, die Sache werfe insoweit jedenfalls grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen auf.
§ 67 Abs. 2 BImSchG geht davon aus, daß Anlagen, die die 4. BImSchV erstmals einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterwirft, vom Inkrafttreten dieser Verordnung an genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG sind und den Vorschriften des BImSchG über genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen. Für den Fall allerdings, daß eine solche Anlage bereits vorher errichtet oder wesentlich geändert worden oder daß mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung bereits vorher begonnen worden ist, ordnet § 67 Abs. 2 BImSchG an, daß die Anlage, um betrieben werden zu dürfen, keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Sie ist danach der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. Die Überleitungsregel des § 67 Abs. 2 BImSchG trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die Anlage im Vertrauen darauf, daß sie nach bisher geltendem Recht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedurfte, errichtet oder wesentlich geändert worden ist. § 67 Abs. 2 BImSchG ist indes nicht dahin auszulegen, es genüge, daß die Anlage irgendwann einmal vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG errichtet oder wesentlich geändert worden ist, und es komme nicht darauf an, daß und bis wann sie auch betrieben worden ist. Vieles spricht dafür, daß die Vorschrift von den bereits errichteten oder wesentlich geänderten Anlagen nur solche erfaßt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auch noch betrieben werden. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Eindeutig ist jedenfalls, daß § 67 Abs. 2 BImSchG es keineswegs gestattet, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Betrieb von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung und auch noch lange Zeit danach stilliegenden Altanlagen wieder aufzunehmen, die nach bisher geltendem Recht nicht ohne eine anderweitige, am nunmehr geltenden materiellen Recht zu messende Genehmigung wieder hätten in Betrieb genommen werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte mit § 67 Abs. 2 BImSchG die materielle Rechtslage des Anlagenbetreibers nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG nicht verschlechtern, er wollte sie aber auch nicht über das bisherige Recht hinaus erweitern. Er wollte ihnen insbesondere nicht dieselbe gesicherte Rechtsposition verschaffen, wie sie durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 oder § 19 BImSchG vermittelt wird. Abgesehen davon wäre eine solche Position nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen.
Eine Anlage, die - wie ein Steinbruch - nach bis zum Inkrafttreten der 4. BImSchV am 1. März 1975 geltendem Recht, nämlich nach § 29 Satz 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) nur aufgrund einer Baugenehmigung errichtet und betrieben werden durfte, wird also durch § 67 Abs. 2 BImSchG nicht etwa dahin begünstigt, daß sie trotz zwischenzeitlicher Einstellung des Betriebs ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn bebauungsrechtlich die Nutzung aufgegeben worden ist, und es deshalb für die Wiederaufnahme des Betriebs einer neuen, am nunmehr geltenden Recht zu messenden Baugenehmigung bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75; Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <38 f.>) ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich, solange nach der Verkehrsauffassung die Nutzung lediglich als vorläufig unterbrochen anzusehen und ihre alsbaldige Wiederaufnahme zu erwarten ist. Dies wiederum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Nichtausübung der Nutzung und davon, in welchem Zustand sich das zu nutzende Grundstück oder die Anlage befinden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß nämlich von 1974 bis 1983 kein Gestein mehr gesprengt worden ist, daß am Fuße der Bruchwand ein Fischgewässer entstanden ist und daß die verbliebenen Geräte nach dem äußeren Schein allenfalls unter erheblichem Aufwand wiederhergerichtet werden könnten, kann von Umständen, die nach der Verkehrsauffassung eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung annehmen und eine alsbaldige Wiederaufnahme des Betriebs erwarten lassen, nicht die Rede sein. Es bedarf folglich nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, daß die Klägerin sich zur Wiederaufnahme des Betriebs des Steinbruchs unter Verwendung von Sprengstoffen nicht auf § 67 Abs. 2 BImSchG berufen kann, so daß die in der Beschwerdeschrift zu dieser Vorschrift formulierten Einzelfragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow