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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1966, Az.: BVerwG IV B 137.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 137.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.01.1965 - AZ: OVG VII A 1059/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.

2

Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde u. a. auf einen Verfahrensmangel, der darin bestehen soll, daß das Berufungsgericht eine tatsächlich nicht vorangegangene Ermessensbildung der Beklagten zum Gegenstand seiner Nachprüfung gemacht hat. Der Kläger ist ferner der Meinung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 63.62vom 18. August 1964 und BVerwG I C 36.60 vom 29. August 1961 abweiche. Diesen Vorwürfen im einzelnen nachzugehen, besteht kein Anlaß. Die Beschwerde kann auf der Grundlage dieses Vorbringens schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel bzw. auf der Abweichung von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts weder beruht noch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO).

3

Sowohl die Verfahrens- als auch die Abweichungsrüge richten sich gegen den zweiten Teil der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts und lassen sich auch allenfalls gegen diesen Teil richten. Sie erweisen sich als gegenstandslos, weil bereits der erste Teil der Entscheidungsgründe die Zurückweisung der Berufung trägt: Die Aneinanderreihung von zwei Begründungsteilen geht darauf zurück, daß die vorliegende Streitsache unter anderem die Frage aufwirft, ob in den Fällen des § 34 BBauG neben dieser Vorschrift auch sogenannte einfache Bebauungspläne Anwendung zu finden haben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an seine ursprünglich in diesem Sinne ständige Rechtsprechung im zweiten Teil der Entscheidungsgründe diese Frage verneint, der hiervon abweichenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - (BVerwGE 19, 164) jedoch dadurch Rechnung getragen, daß es im ersten Teil der Entscheidüngsgründe die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt hat und auch auf diesem iege dazu gelangt ist, die Berufung des Klägers für unbegründet zu halten. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß er der im Urteil des I. Senats vom 18. August 1964 zum Ausdruck gekommenen Auffassung beipflichtet. Auf dieser Grundlage reicht zur Rechtfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts der erste Teil der Begründung aus, und dementsprechend sind die gegen den zweiten Teil der Begründung erhobenen Rügen unbeachtlich.

4

Zulassungsgründe, die den danach allein erheblichen ersten Teil der Entscheidungsgründe betreffen, sind nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung, wie sie der Kläger im Hinblick auf diesen Teil der Entseheidungsgründe behauptet, kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "eine Gemeinde einen Übergangs-Bebauungsplan im Sinne des § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes, der in der Form einer befristeten Polizeiverordnung ergangen ist, nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durch Satzung verlängern" kann, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sich ihre Beantwortung ohne weiteres dem Gesetz entnehmen läßt. Da baurechtliche Vorschriften unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 3 BBauG "als Bebauungspläne" fortgelten, unterliegt ihre Abänderung zwangsläufig den für Bebauungspläne geltenden Vorschriften der §§ 9 ff. BBauG, denen im vorliegenden Falle mit dem Erlaß der Satzung vom 18. Dezember 1961 auch genügt worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther