Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1996, Az.: BVerwG 11 B 41.96
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bezeichnung einer konkreten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird; Klärung hinsichtlich der Verpflichtung eines Kreuzungsbeteiligten zur Geringhaltung der Kosten durch Inanspruchnahme eines Gestattungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 41.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.02.1996 - AZ: 7 L 1432/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1996 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vier Fünftel, die Beigeladene zu 2 ein Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 761.709 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 haben keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht die Bezeichnung einer konkreten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerden zeigen nicht auf, daß die vorliegende Rechtssache eine solche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufwirft.
1.
In der Beschwerdebegründung der Klägerin ist eine fallübergreifende klärungsbedürftige Rechtsfrage weder ausdrücklich formuliert noch dem Sinn nach enthalten.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß "das Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu der Beigeladenen zu 1 jeweils durch die getroffenen Vereinbarungen abschließend bestimmt" sei und daß "damit weitergehende Ansprüche der Kreuzungsbeteiligten im Innenverhältnis ausgeschlossen" würden (BU S. 19). Diese berufungsgerichtliche Auffassung - wonach der Konzessionsvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 vom 1. Januar 1971 nichts daran ändert, daß die Beigeladene zu 1 gemäß den mit der Klägerin geschlossenen Leitungskreuzungsverträgen dieser gegenüber (auch mittelbar) nicht mehr als die Hälfte der Kosten der Leitungsverlegung zu tragen hat - beruht auf einer Auslegung der genannten Verträge. Ob die Vertragsauslegung zutrifft oder - wie die Klägerin meint - fehl geht, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles. Daß es für die Vertragsauslegung etwa auf eine in ihrer Bedeutung zweifelhafte und daher klärungsbedürftige revisible Rechtsnorm ankäme, legt die Beschwerde nicht dar.
2.
Die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 2 wirft die Rechtsfrage auf, "inwieweit ein Kreuzungsbeteiligter verpflichtet ist, durch die Inanspruchnahme eines Gestattungsvertrages die Kostenmasse nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz gering zu halten". Diese Frage wird im Berufungsurteil (S. 15) dahin beantwortet, daß das aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitbare Rücksichtnahmegebot "die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten begründet, die Kostenmasse möglichst klein und die jeweiligen Partner von Kosten frei zu halten, welche aufgrund bestehender Rechtsverhältnisse zwischen Kreuzungsbeteiligten und Dritten von letzteren zu tragen sind". Gegen diesen Rechtssatz, dem auch, die Beigeladene zu 2 zustimmt, bestehen keine Bedenken. Deshalb gibt es insoweit keinen Anlaß zur Zulassung der Grundsatzrevision. Der genannte Rechtssatz sagt freilich nichts darüber aus, ob und inwieweit die Verträge im konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit begründen, einen Dritten zur Freistellung eines Partners von Kosten heranzuziehen.
Die Beigeladene zu 2 meint (Beschwerdebegründung S. 2), das Berufungsgericht wende den zitierten Rechtssatz nicht zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt an. Insbesondere lasse das berufungsgerichtliche Argument, "daß die zwischen einem Baulastträger und dem Versorgungsunternehmen getroffenen Vereinbarungen Ausdruck eines in dieser Beziehung erzielten Interessenausgleichs sind und deshalb nicht (mittelbar) einem anderen Baulastträger zugute kommen sollen" (Bü S. 19), erkennen, daß bei der Beurteilung - entgegen § 13 EKrG - auf das Veranlasserprinzip zurückgegriffen worden sei. Auch damit ist aber keine Rechtsfrage bezeichnet, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Zwar nimmt die in § 13 Abs. 1 EKrG vorgesehene pauschale Dreiteilung der Kosten keine Rücksicht auf das Veranlassungs- und Interessenprinzip (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 97.79 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8). § 13 EKrG greift aber nur ein, soweit keine Vereinbarung der Beteiligten (§ 5 EKrG) zustandekommt und deshalb eine einseitige Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren ergehen muß (§§ 6 f. EKrG). Daß das Veranlassungsprinzip auch bei freiwilligen Vereinbarungen keine Rolle spielen und deswegen bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden dürfte, läßt sich aus der Vorschrift nicht ableiten.
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2 (Beschwerdebegründung S. 3 unten) führt auch der Satz des Berufungsgerichts, durch die Leitungskreuzungsverträge würden "weitergehende Ansprüche der Kreuzungsbeteiligten im Innenverhältnis ausgeschlossen" (BU S. 19), nicht zu einer im Hinblick auf die Kostenregelung des § 13 Abs. 1 EKrG klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Mit diesem Satz bringt das Berufungsgericht, wie sich aus dem Kontext ergibt, zum Ausdruck, daß die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 getroffene Freistellungsregelung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Konzessionsvertrags) nicht mittelbar der Klägerin zugute kommen soll, mit der die Beigeladene zu 1 eine andere Vereinbarung getroffen hat. Der Satz nimmt aber nicht zu der - im vorliegenden Rechtsstreit unerheblichen - Frage Stellung, ob die von der Klägerin zu tragenden hälftigen Kosten der Leitungsverlegung gemäß § 13 Abs. 1 EKrG aufzuteilen sind oder nicht.
Ebensowenig führt der Hinweis der Beigeladenen zu 2 (Beschwerdebegründung S. 3 Mitte), der Konzessionsvertrag und die Leitungskreuzungsverträge seien nebeneinander anzuwenden, ohne daß sich dabei der vom Berufungsgericht angenommene Vorrang der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 ergebe, zu einer im Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Denn auch insoweit stützt sich das Berufungsgericht auf das Ergebnis einer - den Einzelfall betreffenden - Vertragsauslegung. Bezüglich der Frage, ob "beide Rechtsbeziehungen ... nebeneinander bestehen könnten" (BU S. 20), stellt es nämlich fest, daß der Konzessionsvertrag und die Leitungskreuzungsverträge in ihrem Regelungsgehalt konkurrieren. Während aus dem Konzessionsvertrag folge, daß sich die Kostentragungspflicht der Beigeladenen zu 1 nur auf solche Kosten erstrecke, die durch Verlegung von Versorgungsleitungen auf den Verkehrsflächen der Beklagten entstanden seien (BU S. 18), sei den Kreuzungsverträgen nicht etwa eine - gewissermaßen reziproke - Einschränkung der Kostentragungspflicht der Beigeladenen zu 1 dahingehend zu entnehmen, daß nur Kosten erstattungsfähig seien, die durch Änderungen der Leitungen auf dem Bahngebiet anfielen (BU S. 19 f.).
Ferner kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht deswegen zu, weil das Berufungsurteil im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1993 (BGHZ 123, 256 [BGH 16.09.1993 - III ZR 136/91]) stände (Beschwerdebegründung S. 4); denn ein solcher Widerspruch ist nicht ersichtlich. Insbesondere äußert sich der Bundesgerichtshof nicht zu der im vorliegenden Fall strittigen Frage, ob das Versorgungsunternehmen zugunsten der Bahn die Leitungsverlegungskosten voll zu tragen hat, obwohl die zwischen dem Unternehmen und der Bahn geschlossenen Leitungskreuzungsverträge eine hälftige Teilung vorsehen.
Schließlich führen auch die sonstigen Erwägungen, mit denen die Beschwerde dem Berufungsgericht eine irrige Vertragsauslegung vorwirft, nicht auf eine klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfrage. Wie bereits erwähnt, ist die bloße Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der berufungsgerichtlichen Interpretation der hier maßgeblichen Vereinbarungen nicht geeignet, die Grundsatzrevision zu eröffnen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 761.709 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO. Dabei hat der Senat den Streitwert für die Beschwerde der Klägerin gemäß dem Klageantrag mit 601.709 DM angesetzt, den für die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 mit 160.000 DM. Diese Summe entspricht dem von der Beigeladenen zu 2 (Beschwerdebegründung S. 4/5) geltend gemachten Beschwerdeinteresse; sie will nämlich der Gefahr vorbeugen, letztlich ein Drittel von der - bei der Klägerin verbleibenden - Hälfte der (rd. 1 Mio DM betragenden) Leitungsverlegungskosten übernehmen zu müssen.
Prof. Dr. Bonk
Vallendar