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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1978, Az.: VIII ZR 263/76

Beweislast für die Ursächlichkeit einer Nebenpflichtverletzung für einen Schaden; Anspruch eines Mieters auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Vermieters; Beweislast für das Verschulden des Vermieters im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung; Nachweis der Ursächlichkeit zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden; Der Beweis des ersten Anscheins; Verstoß gegen die Bayerische Landesverordnung über die Verhütung von Bränden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 263/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 09.04.1976
LG Bamberg

Fundstellen

  • DB 1978, 2314 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2197-2198 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1978, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G.-Konzern, Allgemeine Versicherungs AG, ... W.-Straße ... in K.,
vertreten durch die Direktoren B. und S.

Prozessgegner

1. Eduard E., S. in E.,

2. Werner G., M.straße ... in E.,

3. Herbert K., J.-L.-Straße ... in E.

Amtlicher Leitsatz

Auch beim Mietvertrag bleibt es grundsätzlich dabei, daß der Mieter, der aus einer positiven Vertragsverletzung des Vermieters Schadensersatzansprüche herleitet, die Beweislast für die Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtwidrigkeit des Vermieters trägt und dieser sich nur hinsichtlich seines Verschuldens entlasten muß (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = LM BGB § 536 Nr. 6 a).

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. April 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Mit Vertrag vom 4. März 1970 vermietete der Erstbeklagte, der ein Fuhrunternehmen betreibt, der Firma E. in E. den Mittelteil und den nördlichen Teil seiner 21 × 15 m großen Garage in E., S., zur Lagerung von Baumwolle. Der südliche Teil der Garage war als Werkstatt eingerichtet, die der Beklagte zu 1 benutzte. Werkstatt und Mittelteil der Garage waren durch keine Trennwand, sondern nur durch Pfeiler getrennt. An die von der Firma E. in den ihr vermieteten Teilen der Garage eingelagerten Baumwollballen, die mit Zwischenräumen von 10 cm bis zu 3,70 m hoch gestapelt waren, waren als Abgrenzung zur Werkstatt Pressholzplatten angelegt, welche die Baumwolle aber nicht in der gesamten Höhe abdeckten.

2

Bei einem Brand am 4. Juli 1970 wurden in der Garage eingelagerte 639 Ballen Baumwolle im Werte von 398.947,40 DM vernichtet. Der Gesamtschaden der Firma E. betrug 411.983,68 DM. Diesen Betrag erstattete ihr die Klägerin als ihr Versicherer.

3

Mit der Klage fordert die Klägerin die Hälfte des von ihr an die Firma E. gezahlten Entschädigungsbetrages mit der Begründung, ihre Versicherungsnehmerin habe unter Berücksichtigung des ihr anzulastenden Mitverschuldens einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe der Hälfte des Gesamtschadens erworben, der auf sie nach § 67 VVGübergegangen sei. Sie rechtfertigt ihre Forderung mit der Behauptung, der Brand sei entweder dadurch entstanden, daß-Funken der Schleifhexe, die der Drittbeklagte am 4. Juli 1970 benutzte, als er bis gegen 20.00 Uhr an der Werkbank der Werkstatt in einen 2,20 m von der Baumwolle entfernten Schraubstock eingespannte Rohre und Rundeisen für das Plangestell eines Lkw-Anhängers des Erstbeklagten herrichtete, auf die Baumwolle gesprüht seien, oder dadurch, daß der Drittbeklagte oder der Zweitbeklagte, der am 4. Juli 1970 bis gegen 18.00 Uhr in der Werkstatt an seinem Fahrzeug arbeitete, beim Rauchen Zigarettenstummel achtlos weggeworfen hätten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Klageantrag.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten für den der Firma E. entstandenen Schaden nicht einzustehen.

6

Der Erstbeklagte hafte weder aus dem Mietvertrag noch aus unerlaubter Handlung. Auch wenn man ihm als Pflichtverletzung anlasten wolle, die Arbeiten mit der Schleifhexe und das Rauchen in der Werkstatt nicht unterbunden zu haben, könne seine Schadensersatzpflicht nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe nämlich den ihr obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden nicht erbracht. Der Beweis des ersten Anscheins spreche nicht dafür, daß der Brand auf den Gebrauch der Schleifhexe oder das Rauchen in der Werkstatt zurückzuführen sei. Eine Beweislastumkehr sei nicht gerechtfertigt. § 282 BGB sei nur bei der sich hier nicht stellenden Frage des Verschuldens anwendbar.

7

Auch gegen den Zweitbeklagten und den Drittbeklagten, gegen die eine Haftung nur aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen könne, sei die Klage nicht begründet, weil nicht bewiesen sei, daß sie den Brand verursacht hätten.

8

2.

a)

Der Beweis des ersten Anscheins greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in den Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 282 Anm. IV 7 a aa und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 35. Aufl., Anhang zu § 282 Anm. 3 B je m.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Wer bei solcher Sachlage einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Geschehensablauf behauptet, hat Tatsachen darzutun und zu beweisen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Verlaufs ergibt. Gelingt der Beweis für eine solche ernsthafte Möglichkeit, dann ist für den Anscheinsbeweis kein Raum mehr und der Beweispflichtige muß den ihm obliegenden Beweis in anderer Weise führen (BGHZ 8, 239, 240 m.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

9

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte in der Werkstatt geraucht haben, einen Anscheinsbeweis für das Entstehen des Brandes nicht hergeleitet.

10

Allerdings kann in diesem Verhalten der Beklagten möglicherweise ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Landesverordnung über die Verhütung von Bränden vom 21. April 1961 (Bayer. GVBl S. 136) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1971 (Bayer. GVBl S. 516) gesehen werden, wonach das Rauchen u.a. an Orten, an denen leicht entzündbare Stoffe gelagert werden, verboten ist. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Verletzung von Brandverhütungsvorschriften, die den Ausschluß einer bestimmten Gefahr bezwecken, die Auffassung vertreten, es spreche eine Vermutung dafür, daß die Verletzung der Vorschrift ursächlich für die Entstehung des Brandes gewesen sei (vgl. BGH Urteil vom 19. März 1963 - VI ZR 146/62 = VersR 1963, 835 = BB 1963, 536; für den Fall der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften vgl. BGH Urteil vom 29. November 1960 - VI ZR 35/60 = VersR 1961, 160). Die Klägerin lastet den Beklagten als Ursache für den Brand aber nicht das Rauchen als solches, sondern das Wegwerfen brennender Zigarettenstummel und damit eine Verletzung des § 8 Abs. 2 der Bayerischen Landesverordnung über die Verhütung von Bränden an, wonach brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche nicht so weggelegt oder weggeworfen werden dürfen, daß eine Brandgefahr entstehen kann. Nicht die Übertretung des Rauchverbots, sondern die Verletzung des § 8 Abs. 2 der Bayerischen Landesverordnung über die Verhütung von Bränden ist deshalb nach dem Vorbringen der Klägerin der Anknüpfungspunkt, der für einen Anscheinsbeweis in Betracht kommen könnte. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist aber nicht festgestellt. Unstreitig waren an die Baumwollballen Pressholzplatten angelegt, die diese gegen die Werkstatt abgrenzten. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß weggeworfene Zigarettenstummel einen Brand nur unter der Voraussetzung verursachen konnten, daß sie über die Abgrenzung hinaus in die Baumwolle hineingeworfen wurden. Daß der Zweitbeklagte oder der Drittbeklagte das getan haben, ist aber nicht festgestellt.

11

c)

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beweis des ersten Anscheins spreche auch nicht dafür, daß der Brand durch die Arbeiten mit der Schleifhexe verursacht wurde.

12

aa)

Eine Vorschrift, welche die Verwendung von Schleifhexen unter bestimmten Voraussetzungen verbieten würde, enthält die Bayerische Landesverordnung über die Verhütung von Bränden nicht. § 13 dieser Verordnung erfaßt nur Schneidbrenner, Schweiß- und Lötgeräte und damit Werkzeuge, die wegen des hohen Hitzegrades, der bei ihrer Anwendung erreicht wird, Schleifhexen nicht gleichgestellt werden können.

13

bb)

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Tatumstände ist möglich und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten des Drittbeklagten und dem Brand verneint und deshalb annimmt, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, daß das Arbeiten mit der Schleifhexe als Brandursache anzusehen sei. Es durfte dabei, ohne daß ein Rechtsverstoß angenommen werden könnte, insbesondere darauf abstellen, daß der Brand 10 bis 12 m entfernt von der Stelle ausgebrochen war, an der der Drittbeklagte die Schleifhexe verwendete. Bei dieser Sachlage ist auch seine Annahme nicht zu beanstanden, daß andere Brandursachen, insbesondere Brandstiftung, nicht ausgeschlossen werden können.

14

3.

Hier ist auch eine aus § 282 BGB abzuleitende "Umkehr" der Beweislast entgegen der Meinung der Revision nicht gerechtfertigt. Eine solche könnte im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten unter der Voraussetzung in Betracht kommen, daß er als Vermieter es objektiv pflichtwirdrig unterlassen hat, die Benutzung der Schleifhexe in der Werkstatt und das Wegwerfen von Zigarettenstummeln zu unterbinden.

15

a)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruchsteller, der wie hier aus positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleitet, grundsätzlich nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt zu beweisen hat (vgl. BGHZ 61, 118, 120 und BGH Urteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 = LM BGB § 282 Nr. 18 = MDR 1969, 652 und BGB RGRK 12. Aufl., § 276 Rdn. 144). Erst wenn die Ursächlichkeitbewiesen ist, greift für die Verschuldensfrage die analog anzuwendende Regelung des § 282 BGB ein unter der Voraussetzung, daß die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der in Anspruch Genommene im Zweifel die Verantwortung trägt (vgl. BGH a.a.O.). Eine Umkehr der Beweislast für die Ursächlichkeit wird allerdings angenommen, wenn ein Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat, der geeignet war, einen Schaden herbeizuführen, wie er tatsächlich eingetreten ist, oder wenn sonstige Berufspflichten grob verletzt werden, die ähnlich wie beim Arztberuf auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind (vgl. die in BGHZ 61, 118, 120, 121 zitierten BGH-Urteile). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor.

16

Der I. Zivilsenat hat allerdings in seinem Urteil vom 18. Dezember 1968 - I ZR 22/67 = WM 1968, 1251 = NJW 1968, 2240 die Auffassung vertreten, bei Dienst-, Werk-, Gastaufnahme- und Mietverträgen sei dem in Anspruch Genommenen, wenn die Schadensursache in seinem Gefahrenbereich liege, die Beweislast auch dafür aufzubürden, daß sein vertragswidriges Verhalten den Schaden nicht verursacht habe. Es handelte sich dort aber, worauf bereits der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 a.a.O. hingewiesen hat, um einen besonders gelagerten Fall, in dem überdies der Beweis des ursächlichen Zusammenhangs nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erbracht angesehen werden konnte. Das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 = LM BGB § 536 Nr. 6 a = WM 1964, 1327 = NJW 1964, 33 hält an dem Grundsatz, daß für die Frage der Ursächlichkeit eine Umkehr der Beweislast im allgemeinen nicht anzunehmen ist, fest. Auch in dem dort entschiedenen Fall lagen aber Besonderheiten vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Dort stand nämlich fest, daß die Gefahr für die Beschädigung der Mietsache aus einem dem Einblick und der Einwirkungsmöglichkeit des Mieters entzogenen Gefahrenbereich kam, für den der Vermieter einzustehen hatte. Hier hatte der Mieter, der die Gefahren kannte, welche die Lagerung der Baumwolle neben der praktisch nicht abgegrenzten Werkstatt mit sich brachte, aber sowohl eine Einwirkungsmöglichkeit als auch Einblicksmöglichkeiten. Er hätte den Abschluß des Mietvertrages ohne Zusicherung ausreichender Schutzmaßnahmen ablehnen können. Er wußte auch, daß in der Werkstatt Arbeiten vorgenommen wurden, die eine Gefährdung der Baumwolle mit sich brachten. Hier besteht deshalb kein Anlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, daß der Mieter außer der (objektiven) Pflichtverletzung auch deren Ursächlichkeit für den Schaden zu beweisen hat.

17

b)

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob nicht angesichts der Kenntnis der Mieterin von der Gefährdung des eingelagerten Gutes die Annahme gerechtfertigt wäre, daß die Obhutspflichten des Vermieters abbedungen worden sind oder jedenfalls die Haftung des Vermieters wegen Verletzung solcher Pflichten dahin eingeschränkt worden ist, daß er nur für nachgewiesenes Verschulden einzutreten hat.

18

4.

Da bereits aus den dargelegten Gründen die Klage nicht gerechtfertigt ist, brauchte nicht entschieden zu. werden, ob die weiteren vom Berufungsgericht für die Abweisung der Klage angeführten Gründe, insbesondere seine Ausführungen zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, zutreffen.

19

5.

Demnach war die Revision zurückzuweisen.

20

Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Wolf
Treier